(1) 1Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünften bei einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person im Abzugsweg an der Quelle erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. 2Die im Abzugsweg erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt.

 

(2) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten auf das Kalenderjahr der Festsetzung der Abzugsteuer auf die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte folgenden Jahres eingereicht werden.

 

(3) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine Verwaltungsbescheinigung der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats über die Ansässigkeit des Steuerpflichtigen im anderen Vertragsstaat verlangen.

 

(4) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die Durchführung dieses Artikels regeln und gegebenenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen Steuervergünstigungen festlegen.

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