[Vorspann]

Die zuständigen Behörden des Königreiches Norwegen und der Bundesrepublik Deutschland sind zur Lösung von Problemen bei der Anwendung des Abkommens nach dessen Artikel 25 Absatz 3 wie folgt übereingekommen:

[Wortlaut]

 

1.

1Für Zwecke der Anwendung von Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens finden nach dem 31. Dezember 2001 unterschiedliche Steuersätze für die Besteuerung ausgeschütteter und nicht ausgeschütteter Gewinne einer Gesellschaft durch die Bundesrepublik Deutschland keine Anwendung mehr. 2Demgemäß wenden beide Vertragsstaaten ab dem 1. Januar 2002 einen einheitlichen Steuersatz auf die Besteuerung ausgeschütteter und nicht ausgeschütteter Gewinne einer Gesellschaft an. 3Dementsprechend ist die im ersten Satz von Artikel 10 Absatz 4 des Abkommens enthaltene Zuweisung von Besteuerungsrechten ab diesem Datum nicht mehr anzuwenden.

 

2.

Die in Absatz 1 dieser Verständigungsvereinbarung beschriebene Änderung findet auf Dividenden Anwendung, deren Ausschüttung nach dem 31. Dezember 2001 beschlossen wurde, sofern die Auszahlung nicht vor dem 1. Januar 2002 erfolgt ist.

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