(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, und im Falle der Bundesrepublik Deutschland, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören:

 

a)

in Kanada:

die von der kanadischen Regierung nach dem Einkommensteuergesetz (Income Tax Act) erhobenen Steuern

(im Folgenden als "kanadische Steuer" bezeichnet);

 

b)

in der Bundesrepublik Deutschland:

aa)

die Einkommensteuer,

bb)

die Körperschaftsteuer,

cc)

die Vermögensteuer,

dd)

die Gewerbesteuer, und

ee)

der Solidaritätszuschlag

(im Folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet).

 

(4) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art vom Einkommen und für Steuern vom Vermögen, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen maßgeblichen Änderungen mit.

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