Kurzbeschreibung

Systematische Übersicht über das von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen mit Japan.

DBA Japan 1983 (Geltung bis 31.12.2016)

Abkommen Fundstelle Inkrafttreten
BGBl II BStBl I BGBl II BStBl I
mit vom Jg. S. Jg. S. Jg. S. Jg. S.
Japan

22.4.1966/

17.4.1979/

17.2.1983

1967

1980

1984

871

1182

194

1967

1980

1984

58

649

216

1967

1980

1984

2028

1426

567

1967

1980

1984

336

772

388
Besonderheiten: keine
Geltungszeiträume
  Geltung grundsätzlich
DBA/Änderungen Fassung vom vom bis
DBA 22.4.1966 1.1.1967 31.12.1976
Änderungsprotokoll 17.4.1979 1.1.1977 31.12.1980
Änderungsprotokoll 17.2.1983 1.1.1981 31.12.2016
Anmerkung: Frühere DBA sind nur mit aufgeführt, soweit sie ab dem Jahr 2000 noch Geltung hatten
Präambel
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Abs. 1 Definition wichtiger Begriffe
  1. "Bundesrepublik Deutschland"
  2. "Japan"
  3. "ein Vertragsstaat" / "der andere Vertragsstaat"
  4. "Steuer"
  5. "Person"
  6. "Gesellschaft"
  7. "Unternehmen eines Vertragsstaats" / "Unternehmen des anderen Vertragsstaats"
  8. "Staatsangehörige"
  9. "zuständige Behörde"
Abs. 2 Regelung für die Definition von im DBA nicht definierten Begriffen
Art. 4 Ansässige Person
Abs. 1 Definition "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person"
Abs. 2 Regelung für Ansässigkeit von Personen in beiden Vertragsstaaten
Art. 5 Betriebsstätte
Abs. 1 Definition "Betriebsstätte" Feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird
Abs. 2 Als Betriebsstätten gelten z. B.
  1. ein Ort der Leitung
  2. eine Zweigniederlassung
  3. eine Geschäftsstelle
  4. eine Fabrikationsstätte
  5. eine Werkstätte
  6. ein Bergwerk, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen
  7. eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer 12 Monate überschreitet
Abs. 3 Nicht als Betriebsstätten gelten z. B.
  1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden
  2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden
  3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden
  4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen
  5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen
Abs. 4 Ständiger Vertreter

Als Betriebsstätte gilt eine Person, die für ein Unternehmen tätig ist und die in einem Vertragsstaat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt (Vertreterbetriebsstätte).

Ausnahmen:

  • Person ist ein unabhängiger Vertreter i. S. d. Abs. 5
  • Tätigkeit der Person beschränkt sich auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen
Abs. 5 Unabhängiger Vertreter Nicht als Betriebsstätte gilt ein Makler, Kommissionär oder ein anderer unabhängiger Vertreter, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt
Abs. 6 Gesellschaftsbeteiligungen Beherrschende oder beherrschte Gesellschaften gelten nicht allein durch die Beherrschung als Betriebsstätte
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Abs. 1

Einkünfte

Besteuerungsrecht

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

Vertragsstaat, in dem das unbewegliche Vermögen liegt (Belegenheitsstaat), darf besteuern
 

Besteuerung in D

  • Unbeschränkte Steuerpflicht
  • Beschränkte Steuerpflicht

Deutschland stellt frei (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a)

Deutschland darf besteuern (Art. 6 Abs. 1)
Abs. 2 Definition "unbewegliches Vermögen"
Abs. 3 Definition "Einkünfte"
Abs. 4 Vorrang Art. 6 vor Art. 7 (Unternehmensgewinne) und Art. 14 (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) bei Einkünften aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
Art. 7 Unternehmensgewinne

Abs. 1

Satz 1

Einkünfte

Besteuerungsrecht

Gewinne eines Unternehmens ohne Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat

Nur Unternehmensstaat darf besteuern
 

Besteuerung in D

  • Unbeschränkte Steuerpflicht
  • Beschränkte Steuerpflicht

Nur Deutschland darf besteuern (Art. 7 Abs. 1 Satz 1)

Deutschland darf nicht besteuern (Art. 7 Abs. 1 Satz 1)

Abs. 1

Satz 2

Einkünfte

Besteuerungsrecht

Gewinne eines Unternehmens aus einer Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat

Betriebsstättenstaat darf besteuern
 

Besteuerung in D

  • Unbeschränkte Steuerpflicht
  • Beschränkte Steuerpflicht

Deutschland stellt frei (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a)

Deutschland darf besteuern (Art. 7 Abs. 1 Satz 2)
Abs. 2 Regelung für die Gewinnzurechnung
Abs. 3 Regelung für die Gewinnzurechnung
Abs. 4 Regelung für die Gewinnzurechnung
Abs. 5 Regelung für die Gewinnzurechnung
Abs. 6 Regelung für die Gewinnzurechnun...

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