(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 erzielt, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Aktien außer solchen, mit denen ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer Börse stattfindet, oder vergleichbaren Anteilen an einer Gesellschaft oder einer anderen Personenvereinigung bezieht, deren Aktivvermögen zu mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen besteht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

 

(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

 

(4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen erzielt, die von einem Unternehmen dieses Staates im internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.

 

(5) Gewinne aus der Veräußerung von in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genanntem Vermögen können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

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