(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Orts ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist; er bedeutet ferner die offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und Partenreedereien des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts, deren tatsächliche Geschäftsleitung sich in diesem Staat befindet, sowie Gesellschaften des belgischen Rechts – ausgenommen Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, die sich dafür entschieden haben, daß ihre Gewinne der Einkommensteuer der natürlichen Personen unterworfen werden.

 

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:

 

1.

1Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. 2Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

 

2.

Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

3.

Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

 

4.

Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.

 

5.

Abweichend von den Nummern 1, 2 und 3:

 

a)

gelten Lohn- und Gehaltsempfänger, die auf den im internationalen Verkehr betriebenen Beförderungsmitteln beschäftigt sind und deren einzige ständige Wohnstätte sich an Bord dieser Beförderungsmittel befindet, als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das diese Beförderungsmittel betreibt;

 

b)

gelten Schiffsführer, deren einzige Wohnstätte sich an Bord eines von ihnen betriebenen Binnenschiffes befindet, als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.

 

(3) Ist nach Absatz 1 eine Gesellschaft in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

 

(4) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschiffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt der Ort als in dem Vertragstaat gelegen, in dem der einzige oder hauptsächliche Unternehmer ansässig ist.

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