(1) 1Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. 2Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

 

1.

sie für eine Tätigkeit gezahlt werden, die in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage – übliche Arbeitsunterbrechungen eingeschlossen – während des Kalenderjahres ausgeübt wird,

 

2.

die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und

 

3.

die eigentliche Last der Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen wird, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.

 

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gelten Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes im Binnenverkehr ausgeübte unselbständige Arbeit als Vergütungen für eine Tätigkeit, die in dem Vertragsstaat ausgeübt wird, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet; sie können in diesem Staat besteuert werden.[1] Bis 31.12.2003: Abweichend von den Absätzen 1 und 2

1. können Löhne, Gehälter und andere Vergütungen, die Personen beziehen, die in der Grenzzone eines Vertragstaates arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren, in der Grenzzone des anderen Vertragstaates haben, nur in diesem anderen Staat besteuert werden;

2. gelten Vergütungen für eine an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges im Internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffes im Binnenverkehr ausgeübte unselbständige Arbeit, als Vergütungen für eine Tätigkeit, die in dem Vertragstaat ausgeübt wird, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet; sie können in diesem Staat besteuert werden.

 

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Einkünfte, auf die die Artikel 16, 18, 19 und 20 anzuwenden sind.

[1] Geändert durch Zusatzabkommen vom 5.11.2002 (BGBl. 2003 II S. 1616, Anwendung grundsätzlich ab 1.1.2004.

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