(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Diese Zinsen können jedoch in dem Vertragstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Betrages der Zinsen nicht übersteigen.

 

(3) 1Abweichend von Absatz 2 dürfen Zinsen nicht in dem Vertragstaat besteuert werden, aus dem sie stammen, wenn sie an ein Unternehmen des anderen Vertragstaates gezahlt werden. 2Der vorstehende Unterabsatz ist nicht anzuwenden auf:

 

1.

Zinsen aus Schuldverschreibungen und anderen Anleihepapieren, ausgenommen Wechsel über Handelsforderungen;

 

2.

Zinsen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Gesellschaft zahlt, der unmittelbar oder mittelbar mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile der erstgenannten Gesellschaft gehören.

 

(4) 1Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und, vorbehaltlich des folgenden Unterabsatzes, aus Forderungen oder Einlagen jeder Art sowie Loserträge aus Anleihen und alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, wie Einkünfte aus Darlehen oder Einlagen behandelt werden. 2Dieser Ausdruck umfaßt nicht die Zinsen, die nach Artikel 10 Absatz 5 Nummer 1 als Dividenden gelten.

 

(5) 1Die Begrenzung des Steuersatzes und die Steuerbefreiung, die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehen sind, gelten nicht, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und das Darlehen, die Forderung oder die Einlage, für die diese Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. 2In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

 

(6) 1Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder, eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. 2Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragstaat eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und trägt die Betriebstätte die eigentliche Last dieser Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Vertragstaat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

 

(7) 1Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Forderung oder Einlage, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so gelten die Begrenzung des Steuersatzes und die Steuerbefreiung, die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehen sind, nur für diesen letzten Betrag. 2In diesem Fall kann der übersteigende Betrag der Zinsen in dem Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, nach dessen Recht besteuert werden; die von diesem übersteigenden Betrag erhobene Steuer darf aber – unbeschadet der Anwendung des Artikels 9 – den Betrag nicht übersteigen, der zu erheben wäre, wenn es sich um Dividenden handelte.

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