(1) Im Rahmen der jeweils geltenden australischen Rechtsvorschriften über die Anrechnung der außerhalb Australiens gezahlten Steuer auf die australische Steuer wird die deutsche Steuer, die unmittelbar oder im Abzugsweg auf Einkünfte gezahlt wurde, welche eine in Australien ansässige Person aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bezogen hat (bei Dividenden jedoch nicht die Steuer von dem Gewinn, aus dem die Dividenden gezahlt worden sind), auf die von diesen Einkünften zu erhebende australische Steuer angerechnet

 

(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die deutsche Steuer wie folgt festgesetzt.

 

(a)

1Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden vorbehaltlich des Buchstabens b die Einkünfte aus Quellen innerhalb Australiens und die unter Artikel 21 Absätze 1 und 2 fallenden, in Australien gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Australien besteuert werden können. 2Die Bundesrepublik Deutschland wird aber den Steuersatz, der auf die nicht auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte oder Vermögenswerte anzuwenden ist, unter Berücksichtigung der so ausgenommenen Einkünfte oder Vermögenswerte festsetzen. 3Bei Einkünften aus Dividenden gilt Satz 1 nur für Dividenden, die an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft von einer in Australien ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte oder insgesamt ausgegebene Aktien zu mindestens 25 vom Hundert der deutschen Gesellschaft gehören. 4Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

 

(b)

Auf die von den nachstehenden Einkünften erhobene deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die australische Steuer angerechnet, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt wurde[1]:

i.) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen;
ii.) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die in Übereinstimmung mit Artikel 8 in Australien besteuert werden können und die nicht nach Artikel 8 Absatz 6 zu behandeln sind;
iii.) Zinsen, die unter Artikel 11 Absatz 1 fallen;
iv.) Lizenzgebühren, die unter Artikel 12 Absatz 1 fallen;
v.) Vergütungen, die unter Artikel 15 fallen;
vi.) Gewinne, die unter Artikel 16 Absatz 2 fallen;
vii.) Einkünfte, die in den vorhergehenden Artikeln dieses Abkommens nicht behandelt sind.
[1] Vgl. das Protokoll zum DBA Australien.

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