(1) Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem erstgenannten Staat besteuert werden; die Steuer darf aber 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

 

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" umfaßt Zinsen für öffentliche Anleihen und für Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und Zinsen für alle sonstigen Forderungen sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Vertragstaates, aus dem sie stammen, den Zinsen gleichgestellt sind.

 

(3) 1Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Empfänger der Zinsen in dem Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. 2In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

 

(4) 1Zinsen gelten dann als aus einem Vertragstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Vertragstaat selbst, ein Staat oder ein Land dieses Vertragstaates, eine Gebietskörperschaft dieses Vertragstaates oder eine in diesem Vertragstaat im Sinne seiner Steuergesetze ansässige Person ist. 2Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragstaat ansässig ist oder nicht, in einem anderen Staat als dem, in dem er ansässig ist, eine Betriebstätte und ist die Schuld, für die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte eingegangen und trägt die Betriebstätte die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte liegt.

 

(5) 1Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrundeliegenden Schuld, den Betrag den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. 2In diesem Fall kann der übersteigende Betrag der bezahlten Zinsen nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

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