(1) 1Die Verarbeitung von Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist auch zulässig, soweit sie erforderlich ist
1. |
zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten, die aus dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes folgen, |
2. |
zur Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der öffentlichen Stellen auf dem Gebiet des Dienst- und Arbeitsrechts, |
5. |
für die in Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a bis c genannten Zwecke. |
2Bei Verarbeitungen nach Satz 1 bleibt Art. 6 Abs. 1 unberührt.
(2) 1Bei der Verarbeitung von Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO sind angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen vorzusehen. 2Diese Maßnahmen sind in dem Verzeichnis nach Art. 30 DSGVO darzustellen.
(3) Art. 26 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 2 bleiben unberührt.
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