Die Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 51 ff. DSGVO) sorgt für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen (§§ 8, 18 ff. BDSG). Es ist Ländersache, welche Stellen die Aufgaben der Aufsichtsbehörden übernehmen. In jedem Bundesland existiert eine Aufsichtsbehörde, welcher die Kontrolle des Datenschutzes im nicht-öffentlichen Bereich obliegt (§§ 19 ff. BDSG).[1] Der Steuerberater muss der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich erteilen (z. B. Art. 30 Abs. 5 DSGVO, Art. 31 DSGVO, § 40 Abs. 4 BDSG). Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde (§ 40 BDSG). Der Auskunftspflichtige ist darauf hinzuweisen (§ 40 Abs. 4 BDSG).

Auf Anfrage der Aufsichtsbehörde muss dieser z. B. mitgeteilt werden, wie viele Mitarbeiter der Steuerberater beschäftigt. Der Steuerberater veröffentlicht die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der Aufsichtsbehörde mit (Art. 37 Abs. 7 DSGVO).

Die Behörde hat auch das Recht, den Widerruf der Bestellung eines ungeeigneten Datenschutzbeauftragten vom Kanzleiinhaber zu verlangen (§ 40 Abs. 6 Satz 2 BDSG).

 
Achtung

Behördliche Überprüfung

Die Behörden können jederzeit, ohne Anlass, die Einhaltung der Bestimmungen des BDSG überprüfen (Prüfung anhand von Unterlagen im Büro des Beraters), also ohne Anzeige oder Anfangsverdacht (§ 40 Abs. 5 BDSG).

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