Der Datenschutzbeauftragte ist der Geschäftsführung unmittelbar unterstellt. Er ist aber in der Wahrnehmung seiner Aufgaben weisungsfrei. Sinn und Zweck des Datenschutzbeauftragten ist es, die Personen, die hinter den Daten stehen, zu schützen. Er ist daher überwiegend beratend tätig, nimmt dem Kanzleiinhaber also nicht dessen Verantwortung ab. Der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der Betroffenen verpflichtet, soweit er von diesen nicht befreit worden ist (Art. 38 Abs. 4 und 3 DSGVO).

Die Kontrolle des Datenschutzbeauftragten erstreckt sich auch auf die Überwachung der Einhaltung der DSGVO (Art. 39 Abs. 1 Buchst. b DSGVO). Soweit der Beauftragte für den Datenschutz bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten erhält, für die die berufliche Schweigepflicht des Auftraggebers besteht, hat auch er ein Zeugnisverweigerungsrecht. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht des Beauftragten für den Datenschutz reicht, unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Beschlagnahmeverbot (Art. 38 Abs. 5 DSGVO; § 6 Abs. 6 BDSG analog über § 38 Abs. 2 BDSG).

Der Datenschutzbeauftragte ist jederzeit Ansprechpartner für Betroffene (Mandanten, Kollegen etc.).

Der Datenschutzbeauftragte muss auf die Einhaltung aller Vorschriften zum Datenschutz achten und dabei die ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme überwachen. Er muss das (auch externe) Personal des Steuerberaters in datenschutzrechtlichen Fragen schulen und mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeiten (Art. 39 DSGVO).

 
Wichtig

Datenschutzbeauftragter als Arbeitnehmer hat besonderen Kündigungsschutz

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen (§ 626 BGB). Nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist (§ 6 Abs. 4 BDSG).[1]

Das Sonderkündigungsschutzrecht für Datenschutzbeauftragte ist mit Unionsrecht vereinbar.[2]

Auch ein stellvertretender Datenschutzbeauftragter hat jedenfalls dann nachwirkenden Sonderkündigungsschutz, wenn er während des Vertretungsfalls tatsächlich Aufgaben eines Datenschutzbeauftragten wahrgenommen hat.[3]

Im Hinblick darauf, dass seit dem 26.11.2019 die Unternehmen erst ab mehr als 19 Beschäftigten einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, stellt sich die Frage, ob mit dem nachträglichen Wegfall der Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten auch der Sonderkündigungsschutz des bisher pflichtmäßig bestellten Datenschutzbeauftragten entfällt. U. U. kann die Entscheidung des BAG zu § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG a. F. herangezogen werden.[4]

Bestellt ein Unternehmen freiwillig einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten, genießt dieser nicht den besonderen Kündigungsschutz nach § 6 Abs. 4 BDSG.[5]

Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten aufgrund reiner Amtspflichtverletzungen ist nach Systematik sowie Sinn und Zweck von § 6 Abs. 4 BDSG unwirksam. Eine reine Verletzung der Pflichten als Datenschutzbeauftragter kann grundsätzlich nur seine Abberufung nach § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG rechtfertigen.[6]

Das Recht eines Arbeitnehmers, die Unwirksamkeit des Widerrufs der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten geltend zu machen, kann verwirken.[7]

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