Einen einheitlichen Nachweis der Fachkunde gibt es nicht.[1] Fachkundig ist jemand, der

  • die Vorschriften des Bundes und der Länder und sonstige den Datenschutz betreffende Rechtsvorschriften kennt und anwenden kann;
  • Computerexperte ist;
  • die betriebliche Organisation kennt;
  • didaktische Fähigkeiten hat;
  • psychologisches Einfühlungsvermögen, Organisationstalent besitzt etc.;
  • mit Konflikten um seine Position, seine Funktion und Aufgabe angemessen umgehen kann.

Da das Gesetz selbst keine näheren Ausführungen zum Umfang der Fachkunde macht, kommt derjenige Mitarbeiter in Betracht, der PC-Anwender ist, Freude am Umgang mit dem PC hat und bereit ist, sich mit dem BDSG und den vorgeschriebenen Aufgaben zu befassen.

 
Praxis-Tipp

Externer Lehrgang ist sinnvoll

Der Besuch eines externen Lehrgangs, der gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, ist sinnvoll.

[1] Anhaltspunkte finden sich in:LG Ulm, Urteil v. 31.10.1990, 5 T 153/90-01.

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