1 Systematische Einordnung

Bei der Verrechnungspreisbestimmung ("Verrechnungspreise") besteht das Problem, Fremdvergleichswerte für Margen, Gewinnaufschläge usw. ermitteln zu können. Dies wird in der Verrechnungspreispraxis u. a. dadurch zu lösen versucht, dass auf Datenbanken zurückgegriffen wird, in denen die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse vieler Unternehmen hinterlegt sind. Daraus sollen fremdübliche Margen oder Handelsspannen von vergleichbaren Unternehmen hergeleitet werden. Folglich sind nur solche Unternehmen zu berücksichtigen, die nicht konzernverbunden sind und über ein vergleichbares Funktions- und Risikoprofil verfügen.

2 Inhalt

Die Unsicherheiten bei der Anwendung der Standardmethoden zur Verrechnungspreisbestimmung sollen dadurch umgangen oder begrenzt werden, dass aus der Vielzahl von möglichen Vergleichsunternehmen diejenigen herausgefiltert werden, die auf der Grundlage von allgemein zugänglichen Informationen als vergleichbar angesehen werden. Auf dieser Datenbasis[1] werden Überlegungen zur Profitabilität der Gesellschaft angestellt. So wird z. B. gefragt, wie hoch die Marge sein müsste, um eine fremdübliche Rendite aus einer konzerninternen Transaktion zu erzielen. Dies impliziert, dass der Verrechnungspreis angemessen ist, wenn die aus dieser Transaktion erzielte Rendite derjenigen entspricht, die bei einem vergleichbaren Geschäft zwischen fremden Dritten erlangt werden könnte. Hierfür ist entscheidend, dass die miteinander verglichenen Gesellschaften ein zumindest ähnliches Funktions- und Risikoprofil aufweisen, weil nur dann ein ökonomisch sinnvoller Vergleich erfolgen kann.

Hingegen ist es regelmäßig nicht möglich, aufgrund einer Datenbankanalyse unmittelbar zu Fremdvergleichspreisen zu gelangen. Ausschlaggebend hierfür sind die jeweiligen spezifischen Lieferungs- und Leistungsbeziehungen, für die keine Vergleichsobjekte gefunden werden können. Außerdem sind die Lieferungs- und Leistungskonditionen häufig Gegenstand vertraulicher Absprachen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber, die nicht an fremde Dritte herausgegeben werden.

[1] Hierzu Oestreicher/Vormoor, IStR 2004, 95ff.

3 Praxisfragen

Die größte praktische Bedeutung haben diese Analysen bei der Bestimmung von Margen für die Wiederverkaufspreismethode ("Wiederverkaufspreismethode"), den Gewinnaufschlag bei Anwendung der Kostenaufschlagsmethode ("Kostenaufschlagsmethode") und bei der transaktionsbezogenen Netto-Margen-Methode (TNMM). Die Grundlage bildet die Verteilung der Funktionen einschließlich der Risiken und eingesetzten Wirtschaftsgüter. Hieraus folgt, dass eine Datenbankanalyse nur dann zu sachgerechten Ergebnissen führen kann, wenn die Funktionsverteilung, die den jeweiligen Transaktionen zugrunde liegt, hinreichend vergleichbar ist. Da Grundlage für die Datenbankanalyse handelsrechtliche Jahresabschlüsse sind, liegen diese nur auf der Ebene des aggregierten Gesamtunternehmens vor, nicht aber für einzelne Transaktionen oder Leistungsbeziehungen. Folglich bestehen erhebliche Zurechnungsprobleme, die sich auch durch einen Rückgriff auf die ggf. im Rahmen des Konzernabschlusses zu erstellende Segmentberichterstattung nicht lösen lassen, weil auch hier keine produktbezogene Betrachtung erfolgt. Außerdem berücksichtigen die Datenbanken infolge des Rückgriffs auf handelsrechtliche Rechnungslegungsregelungen mögliche steuerrechtliche Korrekturen aufgrund von steuerlichen Abweichungen und Betriebsprüfungen nicht. Ferner kann nur dann eine hinreichend große Zahl von vergleichbaren Unternehmen erreicht werden, wenn ausl. Unternehmen als Vergleichsobjekte berücksichtigt werden.

Das BMF[1] hat zu Anforderungen an eine Datenbankanalyse Stellung genommen. Danach reicht eine reine Datenbankrecherche selbst dann nicht aus, wenn sie ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Vielmehr verlangt die Verwaltung, dass der Stpfl. die "Vergleichssachverhalte anhand aller verfügbaren und/oder mit vertretbarem Aufwand zu beschaffenden Informationen aufklären" muss. Hingegen wird ein reines Datenbankscreening als unverwertbar erklärt. Leider trifft das BMF keine Aussagen dazu, dass diese Anforderungen auch in den Fällen gelten müssen, in denen die Finanzverwaltung mithilfe einer entsprechenden Analyse eine Abweichung vom Fremdvergleichspreis nachweisen will.

Die Finanzverwaltung will die konkreten Schritte des Stpfl. bei der Datenbankanalyse nachvollziehen können. Deshalb verlangt sie folgende Informationen:

  • genaue Angabe der Datenbank (Name, Anbieter, Version, Medium, Lizenzzeitraum);
  • Kriterien des Datenbankanbieters für die Aufnahme der Unternehmensdaten in die Datenbank;
  • allgemeine Beschreibung der insgesamt in der Datenbank enthaltenen Unternehmensdaten;
  • Erläuterung der in der Datenbank verwendeten Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanz (Gesamtkostenverfahren, Umsatzkostenverfahren);
  • Auswahlschritte und Gründe für deren Anwendung vor dem Hintergrund des Funktions- und Risikoprofils des geprüften Unternehmens;
  • Erläuterung der in der Datenbank zugrunde gelegten Branchenklassifizierung u...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge