Leitsatz

Der Abzug von Darlehenszinsen als Werbungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung setzt voraus, dass das Darlehen gerade für die Anschaffung oder Herstellung dieser Immobilie verwendet worden ist.

 

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob Finanzierungskosten für die Anschaffung eines veräußerten Grundstücks dann wieder als Werbungskosten abziehbar sind, wenn der Steuerpflichtige das Objekt nach vorangegangener Veräußerung wieder zurück erwirbt. Der Steuerpflichtige hatte - vereinfacht dargestellt - ein vermietetes Grundstück unter Aufnahme eines Darlehens erworben, Vermietungseinkünfte erzielt und dieses nachfolgend an seine Eltern veräußert. 5 Jahre später erwarb er das Grundstück von seinen Eltern zurück, indem er deren Verbindlichkeiten übernahm, die sie seinerzeit bei Erwerb des Grundstücks eingegangen waren. Nach dem Rückerwerb machte der Steuerpflichtige sowohl die Zinsen aus den bei Rückerwerb übernommenen Verbindlichkeiten als auch die Zinsen aus der weiterhin bestehenden Darlehensverpflichtung aus dem Ersterwerb des Grundstücks geltend.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass der Steuerpflichtige nur die Schuldzinsen als Werbungskosten abziehen konnte, die aus der Übernahme der Verbindlichkeiten seiner Eltern bei Rückerwerb des Grundstücks entstanden waren. Hinsichtlich der aus den bei Ersterwerb des Grundstücks resultierenden Schuldzinsen hat mit der Veräußerung der Zuordnungszusammenhang des Darlehens zur Einkunftserzielung geendet. Denn das Darlehen verliert durch den Übergang in den privaten Bereich des Steuerpflichtigen seine Objektbezogenheit. Allein durch den Rückerwerb des Grundstücks durch den Steuerpflichtigen lebt der Zuordnungszusammenhang nach Ansicht des FG jedenfalls dann nicht wieder auf, wenn der Steuerpflichtige zur Tilgung der Anschaffungskosten für den Rückerwerb andere Darlehen aufnimmt.

 

Hinweis

Offen bleibt weiterhin die Frage, wie zu verfahren wäre, wenn der Steuerpflichtige den Rückerwerb durch Einsatz von Eigenmitteln finanziert oder der Rückerwerb unentgeltlich erfolgt.

Im erstgenannten Fall könnte man die Auffassung vertreten, dass durch die Entscheidung des Steuerpflichtigen, die Eigenmittel nicht zur Tilgung des weiterhin bestehenden ursprünglichen Anschaffungsdarlehens, sondern zum Rückerwerb einzusetzen, der den Werbungskostenabzug der Schuldzinsen ermöglichende Zuordnungszusammenhang wieder auflebt. Hierzu existiert jedoch - soweit ersichtlich - noch keine Rechtsprechung, so dass auch in diesem Fall ggf. der Rechtsweg beschritten werden muss.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 16.12.2010, 6 K 2370/07

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