BMF, 01.07.1988, IV B 2 - S 2144 - 2/88

Nach dem BFH-Urteil vom 20.3.1987 (III R 197/83, BStBl 1988 II S. 603) können Zinsen für betriebliche Darlehensverbindlichkeiten, die auf vom Darlehensnehmer dem Darlehensgeber schenkweise zugewendeten Geldbeträgen beruhen, Betriebsausgaben sein, wenn die Darlehensvereinbarung einem Fremdvergleich standhält. Der III. BFH-Senat hat seine Auffassung damit begründet, daß in der notariellen Vereinbarung zwischen den Eltern und deren Kindern zivilrechtlich der Vertrag über eine Schenkung unter Auflage zu sehen sei; die Auflage bestehe darin, die geschenkten Geldbeträge den Eltern als Darlehen wieder zur Verfügung zu stellen. Auf die Auszahlung der Geldbeträge an die Kinder komme es für die Frage, ob die Schenkung vollzogen sei, nicht an. Bei fehlender Auszahlung werde das Schenkungsversprechen dadurch erfüllt, daß der Anspruch aus dem Schenkungsversprechen nach § 607 Abs. 2 BGB in einen Darlehensanspruch umgewandelt werde.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind aus der o.a. Entscheidung zur Frage des Abzugs von Zinsen aus schenkweise begründeten Darlehensschulden zwischen Eltern und Kindern keine über den entschiedenen Einzelfall hinausgehenden Folgerungen zu ziehen. Bei schenkweise begründeten Darlehensschulden der Eltern gegenüber ihren Kindern spricht bereits ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Schenkung einerseits und der Rückgewähr des geschenkten Betrages an den Schenker aufgrund des Darlehens andererseits gegen eine ernstgemeinte Übertragung einer Einkunftsquelle und damit gegen die einkommensteuerrechtliche Anerkennung des Darlehensvertrags. Dabei ist unerheblich, ob Schenkungs- und Darlehensvertrag in einer oder mehreren Urkunden vereinbart werden. Die Rechtsgrundsätze in dem Urteil des VIII. BFH-Senats vom 10.4.1984 (VIII R 134/81, BStBl II S. 705) sind auch auf den Fall anzuwenden, daß Schenkungs- und Darlehensvertrag getrennt beurkundet werden.

 

Normenkette

BGB 607 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 1988, 210

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