1 Systematische Einordnung

Bei Finanzierungsentscheidungen im Konzern besteht häufig das Problem, dass Tochtergesellschaften über ein nicht ausreichend hohes Eigenkapital verfügen, um von fremden Dritten (insbesondere Banken) Darlehen aufnehmen zu können. Infolge des Trennungsprinzips besteht die Möglichkeit, dass die Muttergesellschaft ein Darlehen an die Tochtergesellschaft gibt. Steuerlich ist hiermit u. a. die Frage verbunden, ob eine solche Vereinbarung steuerlich anzuerkennen ist und insbesondere wie hoch die Zinsen für dieses Darlehen sein müssen. Dies ist dann besonders wichtig, wenn das Darlehen im Ergebnis dazu dient, eine unangemessen niedrige Eigenkapitalausstattung der Tochtergesellschaft auszugleichen und damit eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis vorliegt. Schließlich ist die Rückzahlung von Eigenkapital häufig nur unter Berücksichtigung erheblicher gesellschaftsrechtlicher Anforderungen zulässig.

2 Inhalt

Eine Verrechnung von Entgelten für Darlehen ist dem Grunde nach immer dann zulässig, wenn eine ernsthaft gewollte Vereinbarung vorliegt, die den allgemeinen Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung von schuldrechtlichen Verträgen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter entspricht.

Als Fremdkapital gelten dabei auch solche Darlehen, die zivilrechtlich als kapitalersetzend zu qualifizieren sind bzw. im Fall einer Insolvenz in den Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO fallen. Dies folgt schon aus dem vom BFH aufgestellten Grundsatz der Finanzierungsfreiheit[1], der nur durch gesetzliche Regelungen eingeschränkt werden kann, insbesondere durch § 4h EStG und § 8a KStG, jedoch nicht im Wege der Auslegung durch die Finanzverwaltung.

3 Praxisfragen

Die Tz. 3.88ff. der Verwaltungsgrundsätze widmen sich den Finanzierungsbeziehungen. Hierbei wird zunächst auf Kapitel X der OECD-Verrechnungspreisrichtlinien verwiesen. Ergänzend hierzu wird ausgeführt, dass eine sachgerechte Abgrenzung der Geschäftsvorfälle auf Basis der Funktions- und Risikoanalyse zu erfolgen hat.

Hierbei sei zunächst zu prüfen, ob es sich um Fremdkapital handele, was voraussetze, dass die Finanzierung "auch wirtschaftlich benötigt" werde. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter würde kein Fremdkapital am Markt aufnehmen, wenn damit nicht wenigstens eine begründete Aussicht auf eine Rendite bestehe, die die Finanzierungskosten deckt. Die Verwendung des Fremdkapitals solle im Einklang mit dem Unternehmenszweck stehen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter werde bemüht sein, das Kapital für den Zweck des Unternehmens einzusetzen und beispielsweise nicht als Anlage auf dem Tagesgeldkonto oder als Einlage in einen unternehmensgruppeninternen Cash Pool. Diese Aussagen sind problematisch, weil damit eine weitere Begrenzung der Finanzierung erfolgt, von der zweifelhaft ist, ob sie eine ausreichende Grundlage im Gesetz findet, zumal die o. g. Regelungen zur Zinsschranke ja schon zu einer Begrenzung der Abzugsfähigkeit dem Grunde nach führen. Außerdem wird unterstellt, dass es stets einen im Voraus bestimmten Zusammenhang zwischen Kapitalbeschaffung und -verwendung gebe, der sich im Zeitablauf auch nicht ändern soll. Dies ist mit der wirtschaftlichen Realität in einem Unternehmen kaum zu vereinbaren, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich zunächst geplante Investition später als nicht durchführbar erweisen.

Nach Tz. 3.92 soll einer gruppenzugehörigen Finanzierungsgesellschaft, die einem Steuerpflichtigen Kapital zur Verfügung stellt und nicht über die Fähigkeit und nicht über die Befugnis, das Risiko von Investitionen in einen finanziellen Vermögenswert zu kontrollieren oder es zu tragen, verfügt, nur ein Entgelt in Höhe einer risikolosen Rendite zustehen. Dieses Entgelt soll grundsätzlich anhand der Kostenaufschlagsmethode auf der Grundlage der nachgewiesenen und direkt zurechenbaren Betriebskosten anzusetzen sein; Refinanzierungskosten sind grundsätzlich nicht in die Kostenbasis einzubeziehen. Daneben sind Refinanzierungskosten mit einer risikolosen Rendite zu berücksichtigen. U. E. sind dies Aussagen unzutreffend, weil sie die Bedeutung und die Komplexität von Finanzierungsgesellschaften unberücksichtigt lassen. Zugleich sind diese Grundsätze nicht mit den Vorgaben des BFH zum Vorrang der Preisvergleichsmethode vor der Kostenaufschlagsmethode zu vereinbaren. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die FinVerw auf diese Rechtsprechung reagieren wird. Schon zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung wäre u. E. eine Korrektur dieser Verwaltungsauffassung geboten. Dies gilt nach hier vertretener Auffassung auch für die Aussagen in Tz. 3.93, wonach eine Besicherung "grundsätzlich fremdüblich" sei, wobei eine Nichtbesicherung von den Umständen des Einzelfalls abhängen soll. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung soll von besonderer Bedeutung sein:

  • Verhalten der Unternehmensgruppe gegenüber fremden Dritten: Werden Verbindlichkeiten im Außenverhältnis grundsätzlich besichert, so erscheint eine Ni...

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