Eine Verrechnung von Entgelten für Darlehen ist dem Grunde nach immer dann zulässig, wenn eine ernsthaft gewollte Vereinbarung vorliegt, die den allgemeinen Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung von schuldrechtlichen Verträgen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter entspricht.

Als Fremdkapital gelten dabei auch solche Darlehen, die zivilrechtlich als kapitalersetzend zu qualifizieren sind bzw. im Fall einer Insolvenz in den Anwendungsbereich des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO fallen. Dies folgt schon aus dem vom BFH aufgestellten Grundsatz der Finanzierungsfreiheit[1], der nur durch gesetzliche Regelungen eingeschränkt werden kann, insbesondere durch § 4h EStG und § 8a KStG, jedoch nicht im Wege der Auslegung durch die Finanzverwaltung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge