Zusammenfassung

 
Überblick

Quelle: BMWi und BMF (s. https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)

Diese FAQ erläutern wesentliche Fragen zur Handhabung der zweiten Förderphase des Bundesprogramms "Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen" (Förderzeitraum September bis Dezember 2020). Sie sind als Hintergrundinformationen für antragsberechtigte Unternehmen, Steuerberatende und -bevollmächtigte, Wirtschaftsprüfende, vereidigte Buchprüfende sowie Rechtsanwältinnen und -anwälte (im Folgenden: prüfende Dritte) gedacht.

Stand 11.8.2023 (Updates zum 23.6.2023 kursiv dargestellt, s. Tz. 3.11).

NEU: Verlängerung der Schlussabrechnungsfrist auf den 31. Oktober 2023

Den tagesaktuellen Stand können Sie auf dem Portal https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einsehen.

 

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1 Wer bekommt Corona-Überbrückungshilfe II?

1.1 Welche Unternehmen sind antragsberechtigt?

Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen (mit Ausnahme der explizit unter den Ausschlusskriterien genannten Unternehmen unabhängig von der Mitarbeiterzahl), Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb[1] aller Branchen (inkl. landwirtschaftlicher Urproduktion) antragsberechtigt, die mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen:

  • Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten[2].
  • Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.

Unternehmen, die vor dem 1. April 2019 gegründet wurden und aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im Zeitraum April bis August 2019 zusammen weniger als 15 Prozent des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, werden von der vorgenannten Bedingung des Umsatzrückgangs freigestellt[3].

Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 zumindest einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte (inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen). Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts und Unternehmen anderer Rechtsformen ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein. Gleiches gilt für Ein-Personen-Gesellschaften, insbesondere Ein-Personen-GmbH und Ein-Personen-GmbH & Co. KG, deren einziger Beschäftigter der Anteilsinhaber als sozialversicherungsfreier Geschäftsführer ist.

Gemeinnützige Organisationen (i.S.d. §§ 51 ff AO) wie beispielsweise Jugendherbergen, Schullandheime, Familienferienstätten, Träger des internationalen Jugendaustauschs oder der politischen Bildung, sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe oder freie Träger der Auslandsadoptionsvermittlung sind somit antragsberechtigt.

Abweichend davon, sind folgende Unternehmen explizit nicht antragsberechtigt (Ausschlusskriterien):

  • Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind,
  • Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz[4],
  • Unternehmen, die sich bereits zum 31.12.2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben (EU-Definition)[5] und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben,
  • Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2019 gegründet wurden,
  • Öffentliche Unternehmen[6],
  • Unternehmen (inkl. verbundene Unternehmen), die die Größenkriterien für den Zugang zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds erfüllen[7],
  • Unternehmen mit mindestens 750 Mio. Euro Jahresumsatz[8] und
  • Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb.

Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen (vgl. 5.2).

[1] Voraussetzung ist, dass der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte (d.h. mindestens 51%) aus der selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit stammt. Bezugspunkt ist das Jahr 2019. Alternativ kann der Februar 2020 herangezogen werden. Freiberufler und Soloselbstständige, die aufgrund der Elternzeit ihre Selbständigkeit vom Haupterwerb in den Nebenerwerb umgestellt haben, sind von der Hilfe ausgeschlossen. Unternehmen mit Beschäftigten sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb geführt werden.
[2] Bei Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind zum Nachweis des Umsatzeinbruches von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhä...

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