Zusammenfassung

 
Überblick

Für die demnächst zu erstellenden Einkommensteuererklärungen für das Jahr 2021 sind einige Besonderheiten aufgrund der anhaltenden Pandemie-Situation zu beachten. Dazu gehören u.  a. bei Arbeitnehmern der Bezug von Lohnersatzleistungen und / oder die Arbeit im Homeoffice. Daneben haben Bundesregierung und Gesetzgeber auch steuerliche Maßnahmen getroffen, um Bürgern und Unternehmen in der Krise zu helfen und Investitionen anzukurbeln. Die gewährten direkten Hilfen für betroffene Unternehmen sind ebenfalls bei der Steuererklärung zu berücksichtigen, ebenso wie evtl. angepasste Vorauszahlungen. Nachfolgend informieren wir Sie über die wichtigsten durch die Corona-Krise ausgelösten Besonderheiten und Neuerungen für die Steuererklärung.

 

Anmerkung der Redaktion

Die Fristen für die Erklärungen der Jahres 2020 wurden mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz um 3 Monate verlängert. Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Fristen nochmals um weitere 3 Monate verlängert. Hieran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für die nachfolgenden Veranlagungszeiträume 2021-2024 verlängert. Es gelten dann bei der Einkommensteuererklärung für den VZ 2021 folgende Abgabefristen:

Beratene Fälle: bis 31.8.2023 (LuF: 31.1.2024)

Nicht beratene Fälle: bis 31.10.2022 (LuF: Ende abw. WJ + 10 Monate)

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.6.2020, BGBl 2020 I S. 1385.
  • Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) vom 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512.
  • Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3096.
  • Drittes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vom 10.3.2021, BGBl 2021 I S. 330.

1 Corona-Auswirkungen für alle Steuerzahler

1.1 Kinderbonus kann Steuererstattung mindern

Für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind wurde ein Kinderbonus von 150 EUR gewährt. Die Auszahlung des Kinderbonus ist regelmäßig im Mai 2021 erfolgt. Der Bonus wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Bei der endgültigen Berechnung der Einkommensteuerlast wird der Bonus aber mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag verrechnet. Im Ergebnis wird gerade bei Gut- und Besserverdienern der Bonus dadurch vollständig aufgezehrt und ggf. fällt auch eine Steuererstattung geringer aus als in Vorjahren. Bei einem Jahreseinkommen ab etwa 80.000 EUR brutto (verheiratet, ein Kind) bleibt unterm Strich vom Bonus nichts mehr übrig, außer der Tatsache, dass die Betroffenen das Geld einige Monate früher bekommen haben.

1.2 Freibetrag für Alleinerziehende beantragen?

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist für die Jahre 2020 und 2021 mit einem zusätzlichen Freibetrag von 1.908 EUR auf 4.008 EUR angehoben worden. Der Erhöhungsbetrag von 2.100 EUR ist bei Arbeitnehmern im Regelfall bereits als Freibetrag im ELStAM-Verfahren berücksichtigt worden. Sollte beim Lohnsteuerabzug 2021 ausnahmsweise kein Freibetrag berücksichtigt worden sein und oder kein Arbeitnehmerfall vorliegen, erfolgt die steuerliche Entlastung über die Einkommensteuerveranlagung.[1]

Die Erhöhung wird auch 2022 weiter gelten und ist dannin die Steuerklasse II und damit in die Lohnprogramme automatisch eingebaut.[2]

[2] § 24b EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2020.

1.3 Vereinfachungen beim Spenden-Abzug

Für einen (Sonderausgaben-)Abzug von Spenden in der Steuererklärung wird grundsätzlich eine Spendenbescheinigung benötigt, die von dem steuerbegünstigten Empfänger der Spende auszustellen ist. Sie muss inzwischen nicht mehr dem Finanzamt mit der Steuererklärung, sondern nur noch auf Anforderung übersandt werden. Wenn bestimmte steuerbegünstigte Körperschaften Spenden-Sonderkonten eingerichtet haben, um mit den dort gesammelten Geldern den von der Corona-Krise Betroffenen zu helfen, dann können die Spender Vereinfachungen nutzen. Wird auf diese Sonderkonten gespendet, dann reicht beim Finanzamt als Nachweis der Spende der Beleg des Kreditinstitutes (zum Beispiel Kontoauszug, Lastschrifteinzugsbeleg oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking) aus – unabhängig von der Höhe der Spende.[1]

Mit Wirkung ab 2021 ist zudem der Betrag, bis zu dem allgemein ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich ist, von 200 auf 300 Euro angehoben worden.[2]

[1] BMF, Schreiben v. 9.4.2020, IV C 4 – S 2223/19/10003 :003, BStBl 2020 I S. 498; verlängert bis Ende 2021, BMF, Schreiben v. 18.12.2020, V C 4 – S 2223/19/10003 :006, BStBl 2021 I S. 57.
[2] § 50 Abs. 4 EStDV i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2020.

2 Corona-Auswirkungen für Arbeitnehmer

2.1 Progressionsvorbehalt für Lohnersatzleistungen

Millionen von Arbeitnehmern haben im Jahr 2021 Kurzarbeitergeld bezogen. Viele haben auch Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten. Dazu gehören auch die Entschädigungen für den Verdienstausfall aufgrund geschlossener Betreuungseinrichtungen oder Schulen. Kurzarbeitergeld ist in jedem Fall lohnsteuerfrei.[1] Entschädigungen nach dem IfSG sind ebenfalls steuerfrei gestellt.[2]

Auch das in 2021 deutlich ausgeweitete Kinderkrankengeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge