Kurzbeschreibung

Ausgliederung von Vermögen einer GmbH (übertragender Rechtsträger) auf eine KG (übernehmender Rechtsträger) ist gesellschaftsrechtlich vornehmlich in den §§ 123 bis 140 UmwG i.V.m. §§ 2 bis 38 UmwG und §§ 39 bis 45 UmwG geregelt. Diese Checkliste stellt die handels- und steuerrechtlichen Auswirkungen gegenüber.

Checkliste Synoptische Übersicht zur Ausgliederung von Vermögen einer GmbH auf eine KG

Handelsrecht Steuerrecht

Handelsbilanz des übertragenden Rechtsträgers:

  • Laufender Geschäftsvorfall
  • Anwendung der Tauschgrundsätze: Ansatz der erhaltenen Gesellschaftsanteile mit den Anschaffungskosten (Buchwert, Zeitwert oder erfolgsneutraler Zwischenwert des übertragenen Vermögens)
  • Bewertung unabhängig von Bewertung durch den übernehmenden Rechtsträger

Steuerbilanz des übertragenden Rechtsträgers:

  • Laufender Geschäftsvorfall
  • Veräußerungspreis des eingebrachten Betriebsvermögens grundsätzlich abhängig von der Bewertung des eingebrachten Betriebsvermögens durch den übernehmenden Rechtsträger (Buchwert, gemeiner Wert oder Zwischenwert)
  • Ansatz des Mitunternehmeranteils nach allgemeinen Vorschriften (Spiegelbildmethode)

Handelsbilanz des übertragenden Rechtsträgers:

  • Laufender Geschäftsvorfall
  • Bewertung der erworbenen Vermögensgegenstände und Schulden grds. nach dem Anschaffungskostenprinzip, alternativ gem. § 125 Satz 1 UmwG i.V.m. § 24 UmwG Fortführung des handelsrechtlichen Buchwerts zulässig
  • Bewertung unabhängig von Bewertung durch den übertragenden Rechtsträger

Steuerbilanz des übernehmenden Rechtsträgers

  • Laufender Geschäftsvorfall
  • Bewertungswahlrecht hinsichtlich des erworbenen Betriebsvermögens bei Ausgliederung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gem. § 24 UmwStG
  • Keine Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz

Handelsrechtlicher Übertragungsstichtag:

Steuerlicher Übertragungsstichtag:

  • Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an dem einzubringenden Betriebsvermögen
  • Stichtag der handelsrechtlichen Schlussbilanz (abweichend vom handelsrechtlichen Übertragungsstichtag) auf Antrag des übernehmenden Rechtsträgers gem. § 24 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 6 UmwStG und somit steuerliche Rückwirkung bis zu 8 Monate zulässig

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge