Entscheidungsstichwort (Thema)

Pflegeversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Gesetzgeber war nicht von Verfassungs wegen gehalten, den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des SGB XI privat krankenversicherten Personen ein Wahlrecht einzuräumen, der sozialen Pflegeversicherung beizutreten.

2. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt nicht, dass die Beiträge in der sozialen Pflegeversicherung einerseits und die Prämien in der privaten Pflegeversicherung andererseits gleich bemessen werden.

3. Zur Berücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Prämiengestaltung in der privaten Pflegeversicherung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 635293

MedR 2001, 460

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