Entscheidungsstichwort (Thema)

Promotionskosten keine Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß Promotionskosten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich nicht zu den Werbungskosten, sondern zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 EStG gehören.

 

Normenkette

EStG §§ 9, 12 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Gründe

Im Verfassungsbeschwerdeverfahren erstreckt sich die Überprüfung von Verwaltungsakten lediglich dahin, ob Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte verletzt wurden (§ 90 Abs. 1 BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht prüft dagegen nicht, ob die dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde gelegte Rechtsauffassung richtig ist (vgl. BVerfGE 21, 209 [216]). Die im Verfassungsbeschwerdeverfahren erhobenen Rügen unrichtiger Gesetzesauslegung können somit nur zu der Untersuchung führen, ob der Verwaltungsakt auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung über die Bedeutung der Grundrechte beruht oder das im Verwaltungsakt zutage getretene Auslegungsergebnis Grundrechte verletzt.

Verstöße dieser Art sind im vorliegenden Falle nicht erkennbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, auf der auch. der mit der Verfassungsbeschwerde angefochtene Einkommensteuerbescheid beruht, gehören Promotionskosten grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung i. S, des § 12 Nr. 1 EStG. Der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, daß die Promotion allgemein als der letzte Akt der akademischen Ausbildung angesehen werden müsse; die Kosten hierfür seien demnach ein Teil der akademischen Ausbildungskosten. Das müsse selbst dann gelten, wenn die Promotion unabdingbare Voraussetzung für die Laufbahn eines Hochschullehrers ist (BFH-Urteil vom 7. August 1967, BStBl. III 1967, 777).

Dieses Auslegungsergebnis ist nicht willkürlich; es verletzt insbesondere nicht den in Art. 3 Abs. 1 GG verbürgten Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Wenn auch die Promotionskosten im Falle des Beschwerdeführers aufgewendet werden mußten, damit dieser eine Stelle als wissenschaftlicher Assistent beibehalten konnte, so ist es doch andererseits nicht sachfremd, die Promotionsaufwendungen in den Kreis der typischerweise als Kosten der Lebensführung anzusehenden Ausbildungskosten einzubeziehen.

Dieses Ergebnis steht auch in keinem Widerspruch zum Wortlaut des Gesetzes. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sieht zwar vor, daß als Werbungskosten Aufwendungen abgesetzt werden können, die zur „Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen” dienen; diese Norm gilt jedoch nur mit der Einschränkung, daß die in § 9 EStG genannten Beträge nicht unter die in § 12 EStG aufgeführten und nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung fallen (§ 12 EStG).

Bei dieser Sachlage kann der angefochtene Bescheid verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.

 

Fundstellen

DVBl. 1969, 544

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