Entscheidungsstichwort (Thema)

Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Familienbesteuerung

 

Leitsatz (redaktionell)

Vor einer Verfassungsbeschwerde wegen der Familienbesteuerung ist im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des BVerfG der Rechtsweg zu erschöpfen.

 

Normenkette

GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a; BVerfGG § 90 Abs. 1-2; EStG 1975 §§ 10, 33, 33a

 

Gründe

Aufgrund der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Familienbesteuerung (BVerfGE 43, 108; 45, 104; 47, 1; 61, 319; 66, 214; Beschluß vom 4. 10. 1984 – 1 BvR 789/79, BVerfGE 67, 290) ist es nunmehr vorrangige Aufgabe der Finanzgerichtsbarkeit, bei der Anwendung des Steuerrechts der durch die genannten Entscheidungen geschaffenen verfassungsrechtlichen Lage Rechnung zu tragen.

Die vorrangige Verweisung auf den Rechtsweg bedeutet für den Beschwerdeführer auch keinen schweren Nachteil im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG. Ein solcher Nachteil liegt nicht schon in der Prozeßführung als solcher (vgl. BVerfGE 1, 69 [69 f.]) und auch nicht in der wirtschaftlichen Belastung, die mit der Dauer des Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof verbunden sein kann.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1641739

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