Entscheidungsstichwort (Thema)

Erhöhte Absetzung nach § 7b EStG für Ehepaare

 

Leitsatz (redaktionell)

Weder die die Eheleute gegenüber nicht verheirateten Paaren bevorzugende Ausnahmeregel des § 7 b Abs. 6 Satz 2 EStG noch deren Begrenzung in ihrem Anwendungsbereich auf die Zeit des Bestehens der Ehe, also deren Wegfall bei Beendigung der Ehe, ist verfassungsrechtlich zu beanstanden.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1; EStG § 7b Abs. 6, § 26 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 31.10.1991; Aktenzeichen IX B 32/91)

FG Nürnberg (Urteil vom 28.11.1990; Aktenzeichen III 190/88)

 

Gründe

Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten und grundrechtsähnlichen Rechten.

Es liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der Abschreibung zwischen Alleineigentum und Miteigentum unterscheiden. Das Anknüpfen an die eigentumsrechtliche Zuordnung stellt für den Regelungsbereich steuerlicher Absetzungen für Abschreibungen (AfA) ein sachgerechtes Kriterium darf dies gilt grundsätzlich auch für die in § 7 b EStG normierten erhöhten Absetzungen.

Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG vor. Die für den Gesetzgeber aus Art. 6 Abs. 1 GG sich ergebende Verpflichtung, Ehe und Familie unter besonderen Schutz zu stellen, verbietet es nicht, die die Eheleute gegenüber nicht verheirateten Paaren bevorzugende Ausnahmeregel des § 7 b Abs. 6 Satz 2 EStG in ihrem Anwendungsbereich auf die Zeit des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft zu begrenzen; mit dem Ende der die Begünstigung rechtfertigenden Ehe kann auch die Begünstigung selbst entfallen.

Aus Art. 6 Abs. 1 GG folgt auch keine Verpflichtung für den Gesetzgeber, Steuerpflichtige vor den Folgen ihrer selbst gewählten, möglicherweise weniger vorteilhaften Gestaltungsformen zu bewahren oder die rückwirkende Korrektur von im nachhinein als nachteilig sich erweisenden Sachverhaltsgestaltungen zu gestatten, soweit die Begünstigung aus Gründen, die in der Sphäre des Begünstigten liegen, entfällt und der Gesetzgeber gleichzeitig Gestaltungsformen zuläßt, die es gestatten, die Begünstigungen fortzuführen. Mit § 7 b Abs. 6 Satz 2 EStG eröffnet der Gesetzgeber eine nur Eheleuten zugängliche eigentumsrechtliche Gestaltungsmöglichkeit, die sie im Vergleich zu nicht verheirateten Paaren insofern bevorzugt, als sie steuerliche Förderung für zwei ganze Objekte unabhängig von deren eigentumsrechtlicher Zuordnung in Anspruch nehmen können; § 7 b EStG offenbart damit eine nicht nur „eheneutrale”, sondern gegenüber nicht verheirateten Paaren begünstigende Regelungstendenz.

Die den Eheleuten damit eingeräumte Gestaltungsfreiheit korrespondiert allerdings mit ihrer eigenverantwortlichen Ausübung; die Eheleute, die diese Begünstigung in Anspruch nehmen, müssen daher bedenken, daß mit dem Ende ihrer die Begünstigung rechtfertigenden Ehe auch die Begünstigung selbst entfallen kann. Die Nutzung der Steuervergünstigungen bleibt aber grundsätzlich im Verantwortungsbereich der Steuerpflichtigen; der aus Art. 6 Abs. 1 GG sich ergebenden Verpflichtung entspricht der Gesetzgeber jedenfalls dann, wenn er den Eheleuten Gestaltungsformen an die Hand gibt, die die Begünstigung erreichbar bleiben läßt. Dies ist mit der beliebigen eigentumsrechtlichen Zuordnung der Fall.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1504865

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