Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluß der Vergütung der Körperschaftsteuer bei beschränkt Einkommensteuerpflichtigen verfassungsgemäß. Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde in steuerlichen Erlaßverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die räumliche Beziehung einer Person zur Bundesrepublik stellt ein Differenzierungsmerkmal von solcher Art und solchem Gewicht dar, daß die unterschiedliche einkommensteuerliche Behandlung der beiden Personengruppen (unbeschränkt/beschränkt Steuerpflichtige) nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt. Das gilt grundsätzlich auch für die Höhe der steuerlichen Belastung.

2.Der Ausschluß beschränkt Einkommensteuerpflichtiger von der Vergütung der Körperschaftsteuer durch § 36b EStG verstößt nicht gegen die Steuergerechtigkeit, insbesondere nicht gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.

3. Soweit sich für die Beseitigung einer Grundrechtsverletzung die Möglichkeit eines Erlaßverfahrens (§ 163 AO 1977) bietet, ist nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde vor deren Erhebung das Erlaßverfahren zu betreiben.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2-4, §§ 36b, 49; AO 1977 § 163; BVerfGG § 90 Abs. 2

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 04.02.1987; Aktenzeichen I R 252/83)

FG Köln (Urteil vom 23.06.1983; Aktenzeichen VI 181/79 E)

 

Gründe

Zu der Gruppe der unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen im Sinne des deutschen Einkommensteuerrechts gehören – von Ausnahmen abgesehen – Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 EStG). Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vorbehaltlich des § 1 Abs. 2 und 3 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie Einkünfte nach § 49 EStG haben (§ 1 Abs. 4 EStG). Die räumliche Beziehung einer Person zur Bundesrepublik stellt ein Differenzierungsmerkmal von solcher Art und solchem Gewicht dar, daß die unterschiedliche einkommensteuerliche Behandlung der beiden Personengruppen nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt. Das gilt grundsätzlich auch für die Höhe der steuerlichen Belastung.

Eine Verletzung des Gleichheitsgebots würde nur dann vorliegen, wenn der Gesetzgeber mit dem Ausschluß der Vergütung der Körperschaftsteuer bei beschränkt Einkommensteuerpflichtigen durch § 36 b EStG gegen das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und damit gegen die Steueregerechtigkeit verstoßen hätte (vgl. BVerfGE 61, 319 ≪344≫). Davon kann aber nicht ausgegangen werden.

Der Gesetzgeber ist, wie der Deutsche Bundestag in einer Entschließung zum Ausdruck gebracht hat (BTDrucks. 7/5303), zu der Auffassung gelangt, daß den Belangen der ausländischen Anteilseigner durch die Besteuerung mit einer ermäßigten – nicht erstattungsfähigen – Körperschaftsteuer von 36 v.H. für ausgeschüttete Gewinne deutscher Kapitalgesellschaften und mit der nach internationalen Regeln zwischenstaatlich gestaltungsfähigen Kapitalertragsteuer in befriedigender Weise Rechnung getragen werden kann. Aus Wettbewerbsgründen sollte zudem die Kapitalertragsteuerbelastung innerhalb des gegenwärtigen Rahmens überprüft werden (vgl. Scholtz, FR 1977, S. 77 ≪80≫). Der Beschwerdeführer ist zwar deutscher Staatsangehöriger, als beschränkt Steuerpflichtiger steht er aber ausländischen Anteilseignern gleich, soweit diese nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Die Frage einer angemessenen Besteuerung der Ausschüttungen deutscher Kapitalgesellschaften an beschränkt Steuerpflichtige ist demnach im Gesetzgebungsverfahren geprüft worden, ohne daß gegen die Verfassungsmäßigkeit der Lösung Bedenken bestehen.

Im übrigen kann, wie sich deutlich aus der Übersicht im Urteil des Bundesfinanzhofs ergibt, nicht schlechthin von einer Belastung des Beschwerdeführers hinsichtlich des ausgeschütteten Gewinns mit 52 v.H. Einkommensteuer ausgegangen werden. Die endgültig verbleibende Steuerlast ergibt sich vielmehr erst aufgrund der Besteuerung des Beschwerdeführers am ausländischen Wohnsitzstaat. Auf die entsprechende Argumentation des Bundesfinanzhofs geht die Verfassungsbeschwerde nicht ein.

Der Bundesfinanzhof hat den Beschwerdeführer schließlich auf den Erlaßweg hingewiesen, soweit für ihn mit der Versagung der Vergütung unbillige Härten verbunden sein sollten.

Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, dieser mit §§ 37 Abs. 2, 163 AO 77 begründeten Ansicht des Bundesfinanzhofs entgegenzutreten. Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten Gründe gegen die Praktikabilität des Erlaßverfahrens sind hier nicht erheblich, weil es bei der Verfassungsbeschwerde allein auf die Verhältnisse des konkreten Falles ankommt. Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Gewinnausschüttung einer inländischen Körperschaft, so daß die Zuständigkeit mehrerer Finanzämter nicht in Frage kommt. Nach dem allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, der nicht nur aus § 90 Abs. 2 BVerfGG folgt, hätte der Beschwerdeführer vor einer zulassigen Anrufung des Bundesverfassungsgerichts danach sogar zunächst das Erlaßverfahren betreiben und in diesem Verfahren die von ihm behauptete Grundrechtsverletzung geltend machen müssen (vgl. BVerfGE 31, 364 ≪3b8≫).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1552239

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