Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Ernsthaftigkeit von Ehegatten-Arbeitsverhältnissen

 

Leitsatz (redaktionell)

Daß der Bundesfinanzhof an den Nachweis der Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen und ihrer Durchführung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses strenge Anforderungen stellt, läßt einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 29.10.1969; Aktenzeichen IV B 64/69)

 

Gründe

Die Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts, die Tatsachenwürdigung und die Subsumtion des festgestellten Sachverhalts sind grundsätzlich allein Sache der Steuergerichte. Das Bundesverfassungsgericht prüft ihre Entscheidung nicht auf Rechtsfehler nach. Nur bei Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch die Steuergerichte könnte das Bundesverfassungsgericht auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (vgl. BVerfGE 11, 343 [349]; 18, 85 [92]).

Der angefochtene Beschluß des Bundesfinanzhofs, der von den besonderen Umständen des Einzelfalls ausgeht und an den Nachweis der Ernsthaftigkeit der Vereinbarung und Durchführung eines Ehegattenarbeitsverhältnisses strenge Anforderungen stellt, läßt einen Verfassungsverstoß nicht erkennen (vgl. BVerfGE 13, 290 [303 f.]; 18, 224 [238 f.]; 22, 156 [161]).

Ob § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dem Beschwerdeführer in unzumutbarer, verfassungswidriger Weise besondere Pflichten zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Abweichung von einer der Öffentlichkeit nicht bekannten Entscheidung des Bundesfinanzhofs auferlegt, kann hier dahingestellt bleiben; nach dem Inhalt der Entscheidung des Bundesfinanzhofs handelt es sich um keinen Ausnahmefall, sondern um eine typische Fallgestaltung. Die hierzu ergangene Rechtsprechung ist in ausreichendem Maße veröffentlicht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1695254

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