Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der verschiedenen steuerlichen Behandlung von getrennt und zusammen lebenden Eheleuten

 

Leitsatz (redaktionell)

Die unterschiedliche einkommensteuerliche Behandlung der dauernd getrennt lebenden und der zusammen lebenden Ehegatten verstößt nicht gegen das Grundgesetz.

 

Normenkette

EStG §§ 26b, 32a Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6

 

Gründe

Durch die Anwendung des § 26 Abs. 1 EStG, der die in §§ 26 b, 32a Abs. 2 EStG näher geregelte Zusammenveranlagung auf nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten beschränkt, werden Grundrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt.

Art. 6 Abs. 1 GG wird nicht berührt, weil Ehegatten gegenüber Ledigen nicht benachteiligt werden (vgl. BVerfGE 9, 237 [242]; 13, 290 [299]; 21, 1[5]).

Die verschiedene Behandlung der dauernd getrennt lebenden und der zusammen lebenden Ehegatten verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das mit der Zusammenveranlagung verbundene sogen. Splitting beruht auf der Vorstellung, daß das Gesamteinkommen der Ehegatten von beiden gemeinsam je zur Hälfte erwirtschaftet wird. Daß der Steuergesetzgeber diese Betrachtungsweise auf zusammen lebende Ehegatten beschränkt, erscheint sachlich vertretbar. Denn der Gesetzgeber kann davon ausgehen, daß die in der Ehe regelmäßig bestehenden wirtschaftlichen Verhältnisse bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten ebenso wie bei Geschiedenen und Ledigen typischerweise nicht gegeben sind.

Daß auch der gegen seinen Willen verlassene Ehegatte, sofern er Einkommen hat, durch die Versagung des Splittingvorteils benachteiligt wird, läßt die Regelung ebenfalls nicht willkürlich erscheinen. Das Steuerrecht darf an objektive Gegebenheiten, hier das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, anknüpfen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1677218

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