Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung für Bindung an ein Grundstücks-Kaufangebot einkommensteuerpflichtig

 

Leitsatz (redaktionell)

Daß Vergütungen für die Bindung an ein Grundstücks-Kaufangebot als Vergütungen für sonstige Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG zum steuerpflichtigen Einkommen gehören, ist verfassungrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 26.04.1977; Aktenzeichen VIII R 2/75; BFHE 122, 271)

 

Gründe

Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß Vergütungen für die Bindung an ein Grundstücks-Kaufangebot als Vergütungen für sonstige Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG zum steuerpflichtigen Einkommen gehören, während Gewinne aus der Veräußerung eines Grundstücks, sofern das Grundstück im Privatvermögen des Veräußerers geführt wird und nicht ein sog. Spekulationsgeschäft im Sinne des § 23 EStG vorliegt, von der Einkommensteuer nicht erfaßt werden.

Daß der Bundesfinanzhof die von der Angebotsempfängerin geleisteten Zahlungen als Gegenleistung für die Bindung der Anbieter an das Kaufangebot und nicht als Kaufpreis-Vorauszahlungen beurteilt hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit hat der Bundesfinanzhof einfaches Recht ausgelegt und angewendet, ohne gegen spezifisches Verfassungsrecht zu verstoßen (vgl. BVerfGE 25, 28 [35]).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1641751

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