Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtliches Gehör

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht verletzt, wenn das Gericht in der Entscheidung rechtliche Gesichtspunkte, die bisher nicht im Vordergrund standen, als maßgebend herausstellt, der Kläger sich aber zu dem Sachverhalt, von dem das Gericht ausging, vor Ergehen der Entscheidung äußern konnte.

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 15.12.1977; Aktenzeichen VI R 179/75)

 

Gründe

Das Bundesverfassungsgericht kann gerichtliche Entscheidungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht darauf überprüfen, ob in diesen Entscheidungen das einfache Recht richtig ausgelegt und angewendet wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann lediglich überprüfen, ob die angegriffenen Entscheidungen spezifisches Verfassungsrecht verletzen. Dies ist bei den hier angegriffenen Entscheidungen nicht der Fall. Sie sind sachgerecht und nachvollziehbar begründet und beruhen nicht auf sachfremden Erwägungen. Sie sind daher nicht willkürlich und somit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerfG-Beschluß vom 14. 12. 1978 – 2 BvR 260/78 –). Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt; der Anspruch auf rechtliches Gehör gilt nur für das gerichtliche Verfahren (BVerfGE 9, 89, [95]; 27, 88, [103]). Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens wurde Art. 103 Abs. 1 GG beachtet, da der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich zu allen dem Gericht vorliegenden Unterlagen und damit zu dem Sachverhalt, von dem das Gericht ausging, vor Erlaß der Entscheidung zu äußern. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15. 12. 1977 – VI R 179/75 – (BFHE 124, 141, BStBl. II 1978, 240) stellt keine verfassungsrechtlich unzulässige Überraschungsentscheidung dar, da Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht daran hindert, rechtliche Gesichtspunkte, die im bisherigen Verfahren nicht im Vordergrund standen, in der Entscheidung als maßgebend herauszustellen. Verstöße gegen sonstige Grundrechte liegen nicht vor.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1677232

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