Entscheidungsstichwort (Thema)

Unanfechtbarkeit des eine Tatbestandsberichtigung ablehnenden Beschlusses

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Vorschrift des § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO über die Unanfechtbarkeit eines Beschlusses, mit dem über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung entschieden wird, verstößt nicht gegen das Grundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG.

 

Normenkette

FGO § 108 Abs. 2 S. 2; GG Art. 19 Abs. 4

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 22.10.1982; Aktenzeichen III B 33/82)

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.

Die angegriffene Entscheidung ist in Anwendung und Auslegung des § 108 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung ergangen. Danach ist der Beschluß, mit dem über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung entschieden wird, unanfechtbar. Die Vorschrift verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Dieses Grundrecht gewährt dem Bürger Anspruch auf wirksamen richterlichen Schutz gegen Maßnahmen der Exekutive, nicht auch gegen Akte der Rechtsprechung in dem Sinne, daß es die Eröffnung einer weiteren richterlichen Instanz forderte. Dem steht nicht entgegen, daß Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur den – ersten – Zugang zum Gericht eröffnet, sondern darüber hinaus verbietet, den Zugang zur jeweils nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Denn dies gilt nur, sofern die jeweilige Verfahrensordnung einen Instanzenzug zur Verfügung stellt, bedeutet hingegen nicht, daß Art. 19 Abs. 4 GG einen solchen gewährleiste (vgl. BVerfGE 49, 329 ≪341≫ m.w.N.).

Auch die Anwendung des § 108 Abs. 2 FGO durch den Bundesfinanzhof ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Bundesfinanzhof sieht über den Wortlaut des § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO hinaus die Beschwerde dann als zulässig an, wenn der Beschluß, mit dem über einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung entschieden wird, unter schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften ergangen ist. Damit hat der Bundesfinanzhof offensichtlich die Bedeutung und Tragweite des Art. 19 Abs. 4 GG nicht verkannt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1611065

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