Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Steuerermäßigung für Beschäftigung einer Haushaltshilfe durch Altersheimbewohner

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Versagung einer Steuerermäßigung für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe durch Altersheimbewohner beruht auf einer verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung der § 33, § 33a EStG.

 

Normenkette

EStG §§ 33, 33a; GG Art. 3

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 30.08.1972; Aktenzeichen VI R 144/69; BFHE, 107, 496)

 

Gründe

Die Auslegung der §§ 33 und 33a Abs. 3 EStG durch den Bundesfinanzhof ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie wird dem Wortlaut und den Zweck dieser Bestimmungen gerecht. Der Bundesfinanzhof verkennt dabei nicht, daß auch den Bewohnern eines Altersheims (altersbedingte) Aufwendungen für die Entlastung von hauswirtschaftlichen Arbeiten entstehen können. Diese beschäftigen aber selbst keine Hausgehilfin, sondern bedienen sich lediglich der vom Altersheim allgemein angebotenen und bezeichneten Dienste. Die gleichen Erwägungen rechtfertigen auch die gesetzliche Differenzierung.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1678982

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