Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsmäßigkeit der Buchführung als Voraussetzung für Verlustabzug. Nachweis bei Kuraufwendungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Daß gem. § 10 d EStG nur solche Steuerpflichtige Verluste aus vorangegangenen Veranlagungszeiträumen abziehen dürfen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 EStG auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz.

2. Wenn die steuerliche Anerkennung von Ausgaben für einen Kuraufenthalt von der Vorlage von gewissen Nachweisen, die strenge Anforderungen erfüllen, abhängig gemacht wird, verstößt dies nicht gegen das Willkürverbot in Art. 3 Abs. 1 GG.

 

Normenkette

EStG §§ 10d, 33; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 19.03.1970; Aktenzeichen IV R 162/69)

 

Gründe

1. Die Vorschrift des § 10d EStG, wonach nur solche Steuerpflichtige Verluste aus vorangegangenen Veranlagungszeiträumen abziehen dürfen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 EStG auf Grund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, enthält keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die in § 10 d EStG geregelte Möglichkeit des Verlustabzugs stellt eine Abschwächung des sonst geltenden Prinzips der abschnittsweisen Besteuerung dar. Es stand dem Gesetzgeber frei, diese Möglichkeit sachlich zu begrenzen. Es war ihm unbenommen, den Verlustabzug von der Erfüllung bestimmter, die Art der Gewinn(und Verlust-) ermittlung betreffenden Voraussetzungen abhängig zu machen.

2. Es verstößt nicht gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG enhaltene Willkürverbot, wenn die steuerliche Anerkennung von Ausgaben für einen Kuraufenthalt von der Vorlage gewisser Nachweise abhängig gemacht wird. Da insoweit die verstärkte Möglichkeit von Mißbräuchen gegeben ist, kann es verfassungsrechtlich auch nicht beanstandet werden, wenn an die Nachweispflicht strengere Anforderungen gestellt werden. Der Beschwerdeführer ist auf die Möglichkeit eines solchen Nachweises in dem vorausgegangenen Verfahren ausdrücklich hingewiesen worden. Die Rüge, ihm sei insoweit das rechtliche Gehör versagt worden, geht daher fehl.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1692432

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