Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an eine Revisionsbegründung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wenn der BFH für eine den Erfordernissen des § 120 Abs. 2 FGO genügende Revisionsbegründung die Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, deren Tatsachen und ihrer Würdigung verlangt und nicht allein die Bezugnahme auf früheres Vorbringen genügen läßt, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 2

 

Gründe

Die Auslegung des § 120 Abs. 2 FGO und die Würdigung, ob die Revisionsbegründung den Mindesterfordernissen dieser Bestimmung genügt, sind grundsätzlich allein Sache des Bundesfinanzhofs als Revisionsgericht. Das Bundesverfassungsgericht prüft seine Entscheidungen nicht auf Rechtsfehler nach. Nur bei Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht durch den Bundesfinanzhof könnte es auf Verfassungsbeschwerde hin eingreifen (BVerfGE 11, 343 [349]; 18, 85 [92]).

Die Auffassung des Bundesfinanzhofs im angefochtenen Beschluß, daß sich eine Revisionsbegründung bei einem in jeder Hinsicht komplizierten Sachverhalt mit den Tatsachen und ihrer Würdigung, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht, auseinandersetzen müsse und daß eine tatsächlich nur in einer Bezugnahme auf das frühere Vorbringen bestehende Begründung den Erfordernissen des § 120 Abs. 2 FGO nicht genüge, stellt eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Anwendung des einfachen Rechts dar. Der Bundesfinanzhof befindet sich bei seiner Auslegung in weitgehender Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Revisionsgerichte (BSG, NJW 1964, 2080; BVerwG, HFR 1966, 194; RGZ 126, 245; 117, 168; vgl. auch Gräber, DStZ A 1967, 313 ff.); er berücksichtigt aber auch die Besonderheiten des Revisionsverfahrens vor dem Bundesfinanzhof, das einen Vertretungszwang nicht kennt. Im Rahmen der Gesamtwürdigung erscheint auch der Hinweis auf die Rechtskundigkeit des Beschwerdeführers nicht unangemessen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1692430

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