Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Behandlung der Unterhaltsleistungen von Elternteilen für nicht in ihrer Obhut stehende Kinder; teilweise Verfassungswidrigkeit des Familienlastenausgleichs

 

Leitsatz (amtlich)

Zur steuerlichen Behandlung der Unterhaltsleistungen Geschiedener, getrennt lebender Ehegatten und Unverheirateter für nicht in ihrer Obhut stehende Kinder.

 

Normenkette

BKGG § 3; EStG §§ 10, 10c, 32-33, 33a, 33b, 39b, 51a, 52 Abs. 22; GG Art. 3 Abs. 1; SparPG § 1a; WoPG §§ 2a, 3 Abs. 1; 3. VermBG § 12

 

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerden werden verworfen, soweit sich die Beschwerdeführer dagegen wenden, daß ihnen ein Freibetrag nach § 33 a Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a) des Einkommensteuergesetzes 1975 in der Fassung vom 5. September 1974 – EStG 1975 – (Bundesgesetzbl. I S. 2165) nicht zusteht.

2. § 10 Absatz 3, § 10 c Absatz 3, § 33 Absatz 3, § 33 a Absatz 2 – auch in der ab 1977 anwendbaren Fassung des § 52 Absatz 22 –; § 33 b Absatz 5 und § 51 a des Einkommensteuergesetzes 1975 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Reform der Einkommensteuer, des Familienlastenausgleichs und der Sparförderung (Einkommensteuerreformgesetz – EStRG –) vom 5. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1769) sowie § 2a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung des Artikels 4 Nummer 3 des Einkommensteuerreformgesetzes – WoPG 1975 – (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 2105), § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 des Spar-Prämiengesetzes in der Fassung des Artikels 3 Nummer 2 des Einkommensteuerreformgesetzes – SparPG 1975 – (Bundesgesetzbl. 1974 I S. 2109) und § 12 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer (Drittes Vermögensbildungsgesetz) in der Fassung des Artikels 35 Nr. 4 des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerreformgesetz (EG-EStRG) vom 21. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656) – 3. VermBG – (Bundesgesetzbl. 1975 I S. 257) sind mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar, als sie den geschiedenen, getrennt lebenden oder unverheirateten Elternteil, dem sein Kind nicht zugeordnet wird und der seiner Unterhaltszahlungspflicht nachkommt, von den kinderbedingten Vergünstigungen völlig ausschließen.

3. In dem unter Nummer 2 bezeichneten Umfang werden die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes verletzt.

4. Im übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

5. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ein Drittel der notwendigen Auslagen zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen das Gesetz zur Reform der Einkommensteuer, des Familienlastenausgleichs und der Sparförderung (Einkommensteuerreformgesetz – EStRG –) vom 5. August 1974 (BGBl I S. 1769), soweit dieses dem Elternteil keine besonderen Begünstigungen gewährt, der für ein Kind, das nicht in seinem Haushalt lebt und für das ihm die Personensorge nicht obliegt, Unterhalt zu leisten hat.

A.

I.

1. Bis zum Jahr 1974 berücksichtigte das Einkommensteuerrecht die durch den Unterhalt und die Schul- und Berufsausbildung von Kindern erwachsenden wirtschaftlichen Belastungen grundsätzlich durch den Abzug von Kinderfreibeträgen (§ 32 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG – a. F., vgl. z.B. das Einkommensteuergesetz i.d.F. vom 15. August 1974 – EStG 1974 – BGBl I 1 S. 1993 –). An die Gewährung von Kinderfreibeträgen knüpften darüber hinaus weitere steuerliche Erleichterungen an, wie z.B. die Erhöhung des Höchstbetrags für beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben (§ 10 EStG a. F.), die Gewährung eines Pauschbetrags für auswärtige Unterbringung (§ 33 a Abs. 2) und die Festsetzung einer niedrigeren zumutbaren Eigenbelastung (§ 33 Abs. 1). Auch außerhalb des Einkommensteuerrechts, insbesondere auf dem Gebiet der Spar- und Wohnungsbauförderung, führte die Berechtigung zum Abzug von Kinderfreibeträgen zu Vergünstigungen.

Steuerlich zu beachtende Kindschaftsverhältnisse bestanden zu den leiblichen Eltern (bei nichtehelichen Kindern allerdings nur im Verhältnis zur Mutter), ferner zu Adoptiv-, Pflege- und Stiefeltern (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 EStG a. F.). Nach dem für die Zeit bis einschließlich 1974 geltenden Einkommensteuerrecht war es lediglich in einem, wenn auch in dem am häufigsten vorkommenden Fall ausgeschlossen, daß mehrere Personen für dasselbe Kind Steuererleichterungen erhielten. Verheirateten und nicht getrennt lebenden, also in intakter Ehe lebenden Eltern, stand nach § 32 Abs. 2 EStG a. F. für ein gemeinsames Kind der Kinderfreibetrag nur einmal zu. Lebten hingegen verheiratete Eltern getrennt oder waren die Eltern geschieden, erhielt jeweils jeder Elternteil für jedes zum Abzug berechtigende gemeinsame Kind den vollen Kinderfreibetrag und die daran anknüpfenden sonstigen Vergünstigungen. Auch wenn neben den leiblichen Eltern noch z.B. Adoptiv- oder Pflegeeltern vorhanden waren, standen den leiblichen Eltern ein, und wenn sie nicht in intakter Ehe lebten, zwei volle Kinderfreibeträge zu und daneben gegebenenfalls den Adoptiv- oder Pflegeeltern noch ein weiterer Kinderfreibetrag.

Auch die leiblichen Eltern eines nichtehelichen Kindes erhielten eine mehrfache Vergünstigung. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. e) EStG a. F. konnte zwar der Vater keinen Kinderfreibetrag erhalten, bei der Berechnung seines Einkommens wurde jedoch – soweit er Unterhalt leistete – ein Freibetrag für außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen nach. § 33 a Abs. 1 EStG a. F. in Höhe von 1.200 DM abgezogen. Die Mutter des nichtehelichen Kindes erhielt den Kinderfreibetrag und die daran anknüpfenden weiteren Vergünstigungen.

2. Durch das Einkommensteuerreformgesetz schuf der Gesetzgeber ein die Kindergeldregelung umfassendes einheitliches Kinderlastenausgleichssystem. Die einkommensteuerlichen Kinderfreibeträge entfielen nach § 32 EStG n. F. (Art. 1 Nr. 40 EStRG). An deren Stelle traten erheblich erweiterte Kindergeldansprüche. Die Bestimmung des § 10 des BundeskindergeldgesetzesBKGG – (BGBl 1964 I S. 265) ist durch Art. 2 Nr. 9 EStRG dahin geändert, daß nunmehr auch für das erste Kind Kindergeld zu gewähren ist. Ferner wurde das Kindergeld erhöht. Die Vorschrift des § 4 BKGG, die einen Kindergeldanspruch beim überschreiten einer bestimmten Einkommensgrenze ausgeschlossen hatte, wurde durch Art. 2 Nr. 4 EStRG gestrichen. Unberührt durch das Einkommensteuerreformgesetz blieb jedoch die bereits seit dem Erlaß des Bundeskindergeldgesetzes am 14. April 1964 bestehende, im Wortlaut nicht veränderte Bestimmung des § 3 Abs. 1 und 3 BKGG. Diese lautet:

(1) Für jedes Kind wird nur einer Person Kindergeld gewährt.

(2) …

(3) Erfüllen für ein Kind Vater und Mutter die Anspruchsvoraussetzungen, so wird das Kindergeld demjenigen gewährt, den sie zum Berechtigten bestimmen. Solange sie diese Bestimmung nicht getroffen haben, wird das Kindergeld demjenigen gewährt, der das Kind überwiegend unterhält; es wird jedoch der Mutter gewährt, wenn ihr die Sorge für die Person des Kindes allein zusteht.

Unabhängig von der Beseitigung des Kinderfreibetrags können Eltern weiterhin besondere Steuererleichterungen und Zuwendungen zur Sparförderung erhalten. Die Voraussetzungen, unter denen in diesen Fällen Kinder einkommensteuerlich berücksichtigt werden können, sind in § 32 Abs. 4 bis 7 EStG n. F. generell bestimmt. Auf diese Vorschrift wird zumeist bei den die einzelnen Vergünstigungen gewährenden Normen verwiesen. Nach § 32 Abs. 4 EStG n. F. können begünstigte Kindschaftsverhältnisse gegenüber leiblichen Kindern bestehen – das gilt nunmehr auch für den Vater eines nichtehelichen Kindes –, ferner gegenüber Adoptivkindern, Stiefkindern und Pflegekindern. Nach der Neuregelung ist es ausgeschlossen, daß ein Elternteil – auch wenn er unverheiratet, geschieden oder zwar verheiratet ist, aber getrennt lebt – für ein Kind mehrfach Steuererleichterungen erhält. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 40 EStRG bestimmt:

Ein Kind eines unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaares, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen, wird dem Elternteil zugeordnet, in dessen Wohnung es erstmals im Kalenderjahr mit Hauptwohnung gemeldet war. War das Kind nicht in einer Wohnung eines Elternteils oder war es in einer gemeinsamen Wohnung der Eltern mit Hauptwohnung gemeldet, so wird es der Mutter zugeordnet; es wird dem Vater zugeordnet, wenn dieser durch eine Bescheinigung des Jugendamtes nachweist, daß es zu seinem Haushalt gehört hat.

Sowohl nach dem Bundeskindergeldgesetz als auch nach dem Einkommensteuergesetz werden demnach nichtverheirateten, geschiedenen sowie verheirateten, aber getrennt lebenden Eltern – ebenso wie in intakter Ehe lebenden Eltern – die Vergünstigungen für ein Kind insgesamt nur einmal gewährt. Die Voraussetzungen einer Berechtigung sind zwar nach dem Bundeskindergeldgesetz und dem Einkommensteuergesetz verschieden, in der Regel werden jedoch beide Voraussetzungen (insbesondere die Personensorge sowie der polizeilich gemeldete Wohnsitz) zusammen bei nur einem Elternteil vorliegen, so daß dieser allein Kindergeld und die verschiedenen für ein Kindschaftsverhältnis i. S. des § 32 Abs. 4 bis 7 EStG n. F. gewährten Begünstigungen erhält. Es handelt sich dabei um die Erhöhung der Vorsorgepauschale und des Höchstbetrags für tatsächlich geleistete Vorsorgeaufwendungen (§ 10 c Abs. 3, § 10 Abs. 3 EStG n. F.), um die Herabsetzung der bei der Geltendmachung außergewöhnlicher Aufwendungen zumutbaren Eigenbelastung (§ 33 Abs. 3 EStG n. F.), um die Übertragung des Pauschbetrags für körperbehinderte Kinder (§ 33 b Abs. 5 EStG n. F.), um die Einräumung eines Freibetrags für die Beschäftigung einer Hausgehilfin (§ 33 a Abs. 3 EStG n. F.), um die Gewährung eines Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 3 Nr. 2 EStG n. F.), um die Bemessungsgrundlage für die von der Einkommen- oder Lohnsteuer abhängigen Steuern (Annexsteuern) durch einen Abzug von der Einkommen- oder Lohnsteuer (§ 51 a EStG n. F.), um die Erhöhung der für die Gewährung von Wohnungsbau- und Sparprämien sowie der Arbeitnehmer-Sparzulage maßgeblichen Einkommensgrenze und endlich um die Erhöhung der Prämiensätze und der Arbeitnehmerzulage (§ 2 a Abs. 1, § 3 Abs. 1 Wohnungsbau-PrämiengesetzWoPG i.d.F. des Art. 4 EStRG; § 1 a Abs. 1, § 2 Abs. 1 Spar-Prämiengesetz – SparPG i.d.F. des Art. 3 EStRG; § 12 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer – 3. VermBG i.d.F. vom 15. Januar 1975).

Bei Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung eines in Berufsausbildung befindlichen Kindes wird nach § 33 a Abs. 2 EStG ein Freibetrag gewährt, wobei nicht, wie bei den oben genannten Vergünstigungen, an ein Kindschaftsverhältnis nach § 32 Abs. 4 EStG n. F., sondern an den Bezug von Kindergeld angeknüpft wird.

Nicht einkommensteuerlich berücksichtigungsfähig sind hingegen nach dem durch das Einkommensteuerreformgesetz geschaffenen Rechtszustand Unterhaltszahlungen für Kinder, wegen derer einer dritten Person ein Anspruch auf Kindergeld oder andere öffentliche Leistungen für Kinder zusteht. Dazu bestimmt § 33 a Abs. 1 EStG n. F.:

(1) Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2) Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung von Personen, für die im Veranlagungszeitraum weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder auf andere Leistungen für Kinder (§ 8 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes) hat, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, daß die Aufwendungen, höchstens jedoch ein Betrag von 3000 Deutsche Mark im Kalenderjahr für jede unterhaltene Person, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.

3. Nach Art. 3 Nr. 7 des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes, des Bundeskindergeldgesetzes, des Einkommensteuergesetzes und anderer Gesetze (Steueränderungsgesetz 1977 – StÄndG 1977 –; BRDrucks. 145/77) soll in § 33 a EStG folgender Absatz 1 a eingefügt werden:

(1 a) Kommt der Steuerpflichtige für den Veranlagungszeitraum seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind nach, das dem anderen Elternteil zuzuordnen und bei diesem zu berücksichtigen ist (§ 32 Abs. 4 bis 7), so wird auf Antrag ein Betrag von 600 Deutsche Mark im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.

Die Regelung soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 1978 gelten (vgl. Begründung BRDrucks. a.a.O., S. 46).

II.

1. Die Beschwerdeführer zu 1) bis 5) sind Väter und eine Mutter, die im Jahre 1975 Unterhalt für ihre nicht in ihrem Haushalt lebenden Kinder zu leisten hatten, ohne deshalb Kindergeld oder steuerliche Vergünstigungen zu erhalten. Im einzelnen haben die Beschwerdeführer folgende Angaben gemacht:

Der Beschwerdeführer zu 1) ist als Installateur beschäftigt. Aus seiner im Jahr 1972 geschiedenen Ehe sind zwei in den Jahren 1962 und 1965 geborene Kinder hervorgegangen. Diese leben bei der Mutter. Der Beschwerdeführer zahlt monatlich 300 DM Unterhalt für die Kinder. Im Jahr 1975 betrug sein monatlicher Bruttolohn etwa 2.100 DM.

Der Beschwerdeführer zu 2) ist kaufmännischer Angestellter. Sein im Jahr 1966 geborenes Kind lebt nach der im Jahr 1969 ausgesprochenen Scheidung bei der Mutter. Der Beschwerdeführer zahlt monatlich 200 DM Unterhalt für das Kind. Im Jahr 1975 betrug sein monatlicher Bruttolohn 2.639 DM.

Der Beschwerdeführer zu 3) ist Redakteur. Aus seiner im Jahr 1970 geschiedenen Ehe sind zwei in den Jahren 1956 und 1960 geborene, bei der Mutter lebende Kinder hervorgegangen. Für eines der Kinder zahlt der Beschwerdeführer monatlich 250 DM Unterhalt zuzüglich 72,50 DM Versicherungen. Das Bruttogehalt des Beschwerdeführers betrug im Jahr 1975 monatlich 2496,05 DM.

Der Beschwerdeführer zu 4) ist Chauffeur. Seine beiden in den Jahren 1962 und 1968 geborenen Kinder leben seit der Scheidung im Jahre 1972 bei der Mutter. Der Beschwerdeführer zahlt für jedes Kind 225 DM monatlich Unterhalt. Sein Bruttolohn betrug im Jahr 1975 monatlich 1.831,92 DM.

Die Beschwerdeführerin zu 5) ist Bankkaufmann. Aus ihrer im Jahr 1974 geschiedenen Ehe ist ein im Jahr 1969 geborenes Kind hervorgegangen, das bei dem Vater lebt. Die Beschwerdeführerin zahlt 130 DM monatlich Unterhalt. Ihr Bruttolohn betrug im Jahr 1975 monatlich 1.674,60 DM.

Der Beschwerdeführer zu 6) ist Speditionskaufmann. Er ist Vater zweier in den Jahren 1964 und 1965 geborener nichtehelicher Kinder, die bei der jeweiligen Mutter leben. Für ein Kind zahlt der Beschwerdeführer 164 DM Unterhalt monatlich, für das andere Kind 150 DM. Sein Bruttogehalt betrug im Jahr 1975 1.900 DM monatlich.

2. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die Regelung des Familienlastenausgleichs durch das Gesetz zur Reform der Einkommensteuer, des Familienlastenausgleichs und der Sparförderung verletze sie in ihren Rechten aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Sie wenden sich gegen das Gesetz zur Reform der Einkommensteuer, des Familienlastenausgleichs und der Sparförderung (Einkommensteuerreformgesetz – EStRG –) vom 5. August 1974 (BGBl I S. 1769), insbesondere gegen dessen Art. 1 § 10, § 32, § 33, § 33 a, Art. 2, Art. 3, Art. 4.

Zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerden tragen die Beschwerdeführer vor: Ihnen gehe es um die Beseitigung der steuerlichen Ungerechtigkeiten, die in dem System des Familienlastenausgleichs eingebunden seien. Bereits in seinen Grundsätzen sei das neu geschaffene System des Familienlastenausgleichs verfassungswidrig. Der Gesetzgeber berücksichtige zwar auch nach dem Einkommensteuerreformgesetz Minderungen der steuerlichen Leistungsfähigkeit. Steuerpflichtige Eltern könnten jedoch ihre das staatliche Kindergeld übersteigenden Aufwendungen für den Kindesunterhalt nicht absetzen, obwohl das Kindergeld nur einen Teil der gesetzlichen Unterhaltsansprüche decke und decken solle.

Eigentlicher Gegenstand der Verfassungsbeschwerden sei die besondere Ungleichbehandlung einer bestimmten Personengruppe, nämlich der Elternteile, die für ihre nicht in ihrem Haushalt lebenden Kinder Unterhaltszahlungen erbringen müßten, während das Kindergeld und die sonstigen Vergünstigungen den anderen Elternteilen gewährt würden. Es handele sich um geschiedene Eltern und um Väter nichtehelicher Kinder. Der Grundsatz, daß Kindergeld und Unterhaltsleistungen gekoppelt sein müßten, sei bei dieser Gruppe nicht eingehalten. Der unterhaltspflichtige Elternteil verliere auch noch die minimalen Vergünstigungen, die den in intakter Ehe lebenden Eltern eingeräumt seien, wie die Erhöhung der Sonderausgabenhöchstbeträge bei Vorsorgeaufwendungen, die Verringerung der zumutbaren Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen, den Freibetrag bei auswärtiger Unterbringung eines in Berufsausbildung befindlichen Kindes, den Haushaltsfreibetrag und die Erhöhung der Einkommensgrenze nach dem Spar-Prämien- und dem Wohnungsbau-Prämiengesetz.

Der Einzelne könne nicht darauf verwiesen werden, sich einen privaten Ausgleich der steuerlichen Verschlechterung durch eine – gegebenenfalls nur mit einer Klage nach § 323 ZPO erreichbare – Herabsetzung Seiner Unterhaltsverpflichtung zu verschaffen.

Die Steuerreform führe zu absurden Konsequenzen. Heirate etwa der kindergeldberechtigte Elternteil wieder, so könne der Stiefvater oder die Stiefmutter alle auf den natürlichen Elternteil entfallenden Vergünstigungen geltend machen. Demgegenüber sei dem unterhaltspflichtigen, nicht kindergeldberechtigten Elternteil wegen der erheblichen Steuerlasten eine erneute Eheschließung erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht. Heirate eine geschiedene kindergeldberechtigte Frau nicht wieder und arbeite sie auch nicht, so könne niemand für die Kinder steuerliche Vergünstigungen erhalten. Der Staat bereichere sich in diesem Fall auf Kosten der Kinder.

Bei einer gerechten Lösung müßten Kinder getrennt lebender Eltern beiden je zur Hälfte zugeordnet und die „Kinder-Additive” – gegebenenfalls pauschaliert – auf die Eltern aufgeteilt werden. Beziehe ein Elternteil kein steuerpflichtiges Einkommen, so müsse der auf ihn entfallende Anteil auf den anderen Elternteil übertragen werden. Eine andere Möglichkeit bestehe darin, die. Unterhaltszahlungen beim Unterhaltsleistenden als abzugsfähige Sonderausgaben und beim Kind als steuerpflichtiges Einkommen zu behandeln.

III.

1. Im Namen der Bundesregierung hat sich der Bundesminister der Finanzen zu den Verfassungsbeschwerden geäußert. Er ist der Auffassung, die Verfassungsbeschwerden seien unzulässig und unbegründet.

Die angegriffenen Regelungen beruhten auf sachlich vernünftigen Gründen. Sie berücksichtigten die in der Regel besondere Schutzbedürftigkeit des Elternteils, dem die persönliche Betreuung seiner Kinder obliege, und trügen schließlich auch notwendigen Praktikabilitätserwägungen Rechnung.

Nach dem deshalb der Reform zugrunde gelegten Prinzip, kinderbezogene Leistungen und entsprechende steuerliche Vergünstigungen grundsätzlich nur einmal zu gewähren, habe der Gesetzgeber bei getrennt lebenden Ehegatten, geschiedenen Eltern und Eltern nichtehelicher Kinder einen Begünstigten auswählen müssen. Nach der Neuregelung erhalte der Elternteil, der das Kind persönlich betreue, Leistungen und Vergünstigungen. Der Gesetzgeber habe für diese Lösung in Übereinstimmung mit dem Verfassungsauftrag des Art. 6 GG die durch die örtliche Nähe von Elternteil und Kind hergestellte Verknüpfung höher bewerten können als den nur in Geld geleisteten Unterhalt; der Elternteil, der mit dem Kind zusammenlebe, ihm also Wohnung, Nahrung und Kleidung gewähre und es persönlich betreue, wende unmittelbar finanzielle und tatsächliche Leistungen für das Kind auf. Es sei daher sinnvoll und sachgerecht, ihm direkt und in erster Linie das Kindergeld und sonstige Begünstigungen, wie den Haushaltsfreibetrag, zukommen zu lassen.

Der andere Elternteil werde, was verfassungsrechtlich ausreiche, mittelbar begünstigt. Der nach der Zweckbestimmung der gesetzlichen Regelung gebotene Ausgleich zwischen den Elternteilen sei über das Unterhaltsrecht möglich, insbesondere könnten die Kindergeldzahlungen an den das Kind betreuenden Elternteil bei der Bemessung der Unterhaltszahlungen des Verpflichteten berücksichtigt werden.

Eine hälftige Berücksichtigung der kinderbezogenen Vergünstigungen bei jedem Elternteil oder eine Übertragung der Vergünstigungen auf den allein steuerpflichtigen, Einkünfte beziehenden Elternteil könne nicht durchgeführt werden, weil damit kaum lösbare Verwaltungsprobleme verbunden wären. Auch eine Übertragung des Haushaltsfreibetrags (§ 32 Abs. 3 Nr. 2 EStG) oder eine Halbierung sei ausgeschlossen, denn dieser Betrag werde zur Abgeltung von Mehraufwendungen gewährt, die durch die Führung des Haushalts mit mindestens einem Kind entstünden.

2. Im Namen der Bayerischen Staatsregierung hat sich der Bayerische Ministerpräsident geäußert. Er hält die auf Art. 3 Abs. 1 GG gestützten Bedenken gegen die generelle Neuregelung des Familienlastenausgleichs und gegen die steuerliche Behandlung geschiedener und getrennt lebender Eltern für begründet.

Diese würden dadurch benachteiligt, daß bei der Unterhaltslast die familienrechtlichen Beziehungen zu den Kindern voll ins Gewicht fielen, während die steuerlichen Bestimmungen über die Zuordnung von Kindern zu einer Behandlung als alleinstehende und kinderlose Steuerpflichtige führten. Diese Schlechterstellung gehe deutlich über die vom Gesetzgeber beabsichtigte Beseitigung der früher möglichen Doppelbegünstigung hinaus. Die auch nach dem Einkommensteuergesetz 1975 intakten Familien, zustehenden Vergünstigungen, z.B. durch Splittingtarife und die Gewährung von Freibeträgen wegen auswärtiger Unterbringung u.a. würden hingegen eine maßvolle Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen Alleinstehender zulassen, ohne daß diese in verfassungswidriger Weise bevorzugt würden.

 

Entscheidungsgründe

B.

I.

Die Verfassungsbeschwerden sind im wesentlichen zulässig.

1. Die Beschwerdeführer wenden sich allgemein gegen das System des neugeschaffenen Familienlastenausgleichs. Ihr Vorbringen ist dahin zu verstehen, daß sie folgende Regelungen angreifen:

  1. Kindergeldzahlungen nach § 3 BKGG,
  2. Wegfall der Kinderfreibeträge durch Neufassung des § 32 EStG,
  3. Höchstbetrag der Vorsorgepauschale nach § 10 c Abs. 3 EStG n. F. und Höchstbetrag der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG n. F.,
  4. zumutbare Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Aufwendungen nach § 33 Abs. 3 EStG n. F. und Berücksichtigung von Aufwendungen für auswärtige Unterbringung als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs. 1 und 2 EStG n. F. und Berücksichtigung der Aufwendungen für eine Hausgehilfin nach § 33 a Abs. 3 EStG n. F.,
  5. kein Freibetrag für Unterhaltszahlungen an Kinder, für die eine andere Person Kindergeld erhält, nach § 33 a Abs. 1 EStG n. F.,
  6. Übertragung von Pauschbeträgen für Körperbehinderte nach § 33 b Abs. 5 EStG n. F.,
  7. Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 3 Nr. 2 EStG n. F.,
  8. Abzug für Annexsteuern nach § 51 a EStG n. F.,
  9. Erhöhung der Einkommensgrenze für die Erlangung von Wohnungsbau- und Sparprämien und Erhöhung der Prämiensätze nach §§ 2 a, 3 WoPG und §§ 1 a Abs. 1, 2 SparPG,
  10. Erhöhung der Einkommensgrenzen für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage und Erhöhung des Prämiensatzes nach § 12 Abs. 1 des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer.

2. Da die Verfassungsbeschwerden sich unmittelbar gegen gesetzliche Bestimmungen richten, müssen die Beschwerdeführer durch die angegriffenen Vorschriften selbst, gegenwärtig und unmittelbar und nicht erst durch einen auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Vollzugsakt betroffen sein. Setzt das Gesetz zu seiner Durchführung rechtsnotwendig oder auch nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis einen besonderen, vom Willen der Vollziehenden Gewalt beeinflußten Vollzugsakt voraus, so kann sich die Verfassungsbeschwerde nur gegen diesen Vollzugsakt als den unmittelbaren Eingriff in die Rechte des einzelnen richten (BVerfGE 1, 97 [101 ff.]; seitdem ständige Rechtsprechung).

a) Die Lohnsteuer ist auf Grund der Lohnsteuerkarte nach der darin eingetragenen Steuerklasse, der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder und dem möglicherweise eingetragenen Haushaltsfreibetrag zu berechnen (§ 39 b Abs. 2 EStG). Soweit sich die Nichtberücksichtigung der von den Beschwerdeführern in Anspruch genommenen steuerlichen Erleichterungen schon aus der Eintragung ergibt, die bei der Ausstellung der Steuerkarte durch die Gemeinde auf Grund der eindeutigen und klaren einkommensteuergesetzlichen Regelung erfolgt, sind die Beschwerdeführer unmittelbar betroffen (BVerfGE 43, 108 [1] [116]). Dies trifft zu für den Wegfall der Kinderfreibeträge, für die von der Zurechnung der Kinder abhängige Regelung der Vorsorgepauschale, für den Haushaltsfreibetrag und die Annexsteuern.

Die übrigen Leistungen und Vergünstigungen werden auch den Personen, denen sie nach der angegriffenen gesetzlichen Regelung zustehen, nur auf Antrag gewährt.

Hierzu gehören auf steuerrechtlichem Gebiet folgende, im Hinblick auf das Vorhandensein von Kindern gewährte Vergünstigungen:

erhöhte Absetzung tatsächlich geleisteter Vorsorgeaufwendungen, weitergehende Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen – Aufwendungen für Unterhalt und für auswärtige Unterbringung – und Übertragung von Pauschbeträgen für Körperbehinderte.

Auf außersteuerlichem Gebiet sind hierher zu rechnen

die Gewährung von Kindergeld und die Vergünstigungen im Rahmen der staatlichen Sparförderung (Wohnungsbauprämien und Sparprämien).

Die vom Arbeitgeber zunächst ohne Mitwirkung der Finanzverwaltung ausbezahlte Arbeitnehmerzulage wird – bei überschreiten der Einkommensgrenze – durch einen besonderen, im Finanzrechtsweg nachprüfbaren Bescheid zurückgefordert. Bei isolierter Betrachtung dieser Regelungen müßten daher Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden erhoben werden, soweit sie sich gegen diese Bestimmungen richten. Eine verfassungsrechtliche Beurteilung des Familienlastenausgleichs nach dem Einkommensteuerreformgesetz ist jedoch nur sinnvoll, wenn die gesamte Regelung und ihre Auswirkung geprüft wird. Auf einer einheitlichen Grundkonzeption des Gesetzgebers beruht nämlich die Zuordnung eines Kindes von verheirateten, aber getrennt lebenden, von geschiedenen und von unverheirateten Eltern zu dem Elternteil, der das Kind persönlich betreut. Es handelt sich um ein Gesamtsystem. Daran kann zudem der einzelne Vollzugsakt der Verwaltung wegen Fehlens jedes Prüfungs- und Entscheidungsspielraums nichts ändern. Unmittelbar betroffen durch die von den Beschwerdeführern auch in erster Linie angegriffene Regelung über die Zuordnung von Kindern sind in einem solchen Fall nicht nur diejenigen Bürger, die sämtliche daraus folgenden Nachteile, ohne daß ein Vollzugsakt notwendig ist, zu erdulden haben, sondern auch diejenigen, bei denen dies nur zu einem Teil der Fall ist.

b) Die Beschwerdeführer sind auch, was die Regelung über den Wegfall des Kinderfreibetrags, über das Kindergeld, die erhöhte Vorsorgepauschale und den Haushaltsfreibetrag, die Annexsteuern und die Nichteinräumung eines Freibetrags für Unterhaltszahlungen anlangt, gegenwärtig betroffen. Sie haben zwar keine Angaben darüber gemacht, daß sie durch die Versagung der übrigen steuerlichen und außersteuerlichen Erleichterungen nicht erst virtuell in der Zukunft, sondern jetzt schon beschwert sind. Da jedoch der Entschluß, erhöhte Vorsorgeaufwendungen, Mittel nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz und dem Spar-Prämiengesetz prämienbegünstigt aufzuwenden oder Teile des Arbeitslohns als vermögenswirksame Leistung anzulegen, durch die Aussicht auf steuerliche Begünstigung beeinflußt wird, ist schon wegen dieser Beeinträchtigung der Beschwerdeführer in ihrer Motivation insoweit eine gegenwärtige Beschwer zu bejahen.

Dagegen sind z. Z. keine Anhaltspunkte ersichtlich und auch von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht, daß ihnen über die zumutbare Eigenbelastung hinausgehende außerordentliche Belastungen erwachsen, daß sie in näherer Zukunft erhöhte Aufwendungen für auswärtige Unterbringung leisten werden (vgl. BVerfGE 26, 246 [251 f.]; 34, 165 [179 f.]) und insbesondere auch nicht, daß eine Übertragung des Körperbehinderten-Pauschbetrags in Frage kommt. Ob sich daraus die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden ergibt oder ob sich die verfassungsrechtliche Prüfung wegen der erforderlichen Gesamtbeurteilung des Systems des Familienlastenausgleichs auf diese Regelung erstrecken darf, braucht nicht entschieden zu werden, da insoweit, wie sich ergeben wird (C V), Anlaß besteht, die Nachprüfung entsprechend § 78 Satz 2 in Verbindung mit § 95 BVerfGG auch auf diese Regelung auszudehnen.

3. Obwohl der Wortlaut des § 3 Abs. 1 bis 3 BKGG, der die Beschwerdeführer von der Gewährung des Kindergeldes ausschließt, durch das Einkommensteuerreformgesetz nicht geändert wurde, sind die Verfassungsbeschwerden gegen diese Bestimmung nicht verspätet erhoben worden (vgl. BVerfGE 43, 108 [2] [116]). Mit dem Wegfall des steuerrechtlichen Kinderfreibetrags hat die fortbestehende Regelung des § 3 BKGG für die Beschwerdeführer eine neue belastende Wirkung erhalten. Es muß davon ausgegangen werden, daß die Unterhaltsverpflichtungen bisher auf Grund der beiderseitigen Leistungsfähigkeit der Eltern festgesetzt worden sind, wobei einmal der Erhalt des Kindergeldes und bei den Beschwerdeführern die Auswirkungen des Kinderfreibetrags maßgeblich waren. Diese Berechnungsgrundlagen haben sich durch die Abschaffung des steuerrechtlichen Kinderfreibetrags zu Lasten der Beschwerdeführer verändert. Deshalb und auch in Berücksichtigung des Umstandes, daß die gesamte Regelung des Familienlastenausgleichs, wie sie sich nach dem Einkommensteuerreformgesetz darstellt, Gegenstand der Verfassungsbeschwerden ist, sind die Verfassungsbeschwerden auch gegen § 3 BKGG zulässig, da sich durch den neuen Rechtszustand die Lage der Beschwerdeführer verschlechtert hat (vgl. BVerfGE 26, 116 [134]).

Soweit die übrigen von den Beschwerdeführern angegriffenen Bestimmungen nicht überhaupt eine Neuregelung eingeführt haben, wie z.B. die Vorschrift über den Abzug von Annexsteuern, sondern die früher vorgesehenen Vergünstigungen – teilweise in anderer Höhe – weitergewähren, sind die Verfassungsbeschwerden zulässig; alle diese Vorschriften haben durch die Änderung der Zuordnung der Kinder nach Art. 1 Nr. 40 EStRG (jetzt § 32 Abs. 4 bis 7 EStG) eine inhaltliche Änderung dahin erfahren, daß die Beschwerdeführer von der ihnen früher zustehenden Begünstigungsmöglichkeit ausgeschlossen sind.

II.

Dagegen sind die Verfassungsbeschwerden unzulässig, soweit sie sich gegen die Regelung über die Einräumung eines Abzugs für Aufwendungen richten, die durch die Beschäftigung einer Hausgehilfin entstehen (§ 33 a Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a) EStG). Die Haushaltszugehörigkeit der Kinder als Voraussetzung für die Gewährung dieser Begünstigung war schon nach altem Recht erforderlich. Die Regelung kann sich somit nicht zu Lasten der Beschwerdeführer auswirken.

C.

Die Verfassungsbeschwerden sind nur zum Teil begründet.

Die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen den allgemeinen Wegfall des steuerrechtlichen Kinderfreibetrags sind unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden (BVerfGE 43, 108 ff. [3] , der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet gewesen, die wirtschaftlichen Belastungen, die Eltern durch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihren Kindern erwachsen, durch Einräumung eines steuerrechtlichen Kinderfreibetrags zu berücksichtigen. Er habe diesem, die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Umstand durch einen anderweitigen Ausgleich Rechnung tragen können, wie es durch die Neuregelung des Kindergeldes geschehen ist.

Wie oben dargelegt (A I) wurden nach altem Recht Kinderfreibeträge und Sparvergünstigungen für Kinder den Eltern, die in ehelicher Gemeinschaft leben, insgesamt nur einmal zugebilligt. Demgegenüber wurde diese Vergünstigung für Kinder von geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern jedem Elternteil gesondert, also insgesamt zweimal zuerkannt. Auch die Eltern nichtehelicher Kinder erhielten eine steuerliche Vergünstigung. Allerdings standen der Kinderfreibetrag und die sonstigen Steuer- und prämienrechtlichen Vergünstigungen, die beim Vorhandensein von Kindern gewährt wurden, bei nichtehelichen Kindern nur der Mutter zu (§ 32 Abs. 2 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit Nr. 3 Buchst. e) EStG a. F.). Der Vater des nichtehelichen Kindes konnte aber zusätzlich seine Unterhaltsaufwendungen bis zu 1200 DM jährlich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 a Abs. 1 EStG geltend machen. Die geschilderte steuerrechtliche Behandlung wurde seit langem als rechtspolitisch unbefriedigend und als verfassungsrechtlich bedenklich angesehen (Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zum Entwurf des Steueränderungsgesetzes 1971 – BTDrucks. VI/1477 S. 2, 1. Sp. –; Begründung zum Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 1971 – BTDrucks. VI/1313 S. 7, All; vgl. auch BVerfGE 36, 126 [4] [136]). Deshalb strebte der Gesetzgeber im Rahmen der Steuerreform eine Regelung an, welche eine mehrfache Begünstigung wegen derselben Kinder möglichst ausschloß (Erster Bericht des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags zum Entwurf eines Dritten Steuerreformgesetzes – BTDrucks. 7/2180 S. 19, zu Nr. 40). Dementsprechend ist der Reform des Familienlastenausgleichs das Prinzip zugrunde gelegt worden, daß die steuerliche Vergünstigung für Kinder und die kinderbedingten Leistungen für jedes Kind nur einmal gewährt werden. Dadurch hat sich die Situation der Beschwerdeführer verschlechtert.

Eine Doppelberücksichtigung von Kindern ist für die nicht in intakter Ehe lebenden Elternpaare nunmehr ausgeschlossen. Allerdings ist im Verhältnis von leiblichen Eltern zu Adoptiveltern oder Pflegeeltern diese Möglichkeit – anders als nach § 3 BKGG – noch gegeben. Es dürfte sich jedoch um zahlenmäßig wenige Fälle mit geringer finanzieller Auswirkung handeln. Der Gesetzgeber hat diese Ungereimtheit zulässigerweise in Kauf genommen, weil er offensichtlich die steuerlichen Auswirkungen der verbleibenden Doppelzuordnungen im ganzen als geringfügig ansah – leibliche Eltern, die ihre Kinder zur Adoption freigeben oder sie Pflegeeltern anvertrauen, gehören in der Regel oder oft zu den einkommensschwachen Bevölkerungskreisen, die aus kinderbedingten Steuervergünstigungen nur, geringen Nutzen ziehen können – und er eine zum Ausschluß dieser Doppelberücksichtigung erforderliche Verwaltungskontrollarbeit vermieden wissen wollte.

Die Beschwerdeführer sehen sich gegenüber folgenden Personengruppen bei der Gewährung des Kindergeldes, bei der Einkommensbesteuerung und bei der staatlichen Sparförderung als benachteiligt an: gegenüber Alleinstehenden ohne Kind (Vergleichspaar I); gegenüber Steuerpflichtigen, denen ein Freibetrag nach § 33 a Abs. 1 EStG 1975 zu gewähren ist, weil sie einen Dritten unterhalten, für den allgemein Kindergeld und andere Leistungen für Kinder nicht gezahlt werden (Vergleichspaar II); gegenüber in intakter Ehe lebenden Eltern (Vergleichspaar III) und gegenüber alleinstehenden Elternteilen, die kinderbezogene Vergünstigungen erhalten (Vergleichspaar IV).

I.

Obwohl die Beschwerdeführer an ihre Kinder Unterhalt leisten, erhalten sie kein Kindergeld und keine kinderbezogenen Vergünstigungen bei der Einkommensbesteuerung und bei der Sparförderung. Sie sehen darin einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG, weil sie insoweit auf eine Stufe mit Alleinstehenden ohne Kinder gestellt würden. Auch der Beschwerdeführer zu 6) kann sich als nichtehelicher Vater auf den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG berufen. Das Bundesverfassungsgericht hatte bisher nur Gelegenheit, Art. 6 Abs. 1 GG auf die aus Mutter und nichtehelichem Kind bestehende Gemeinschaft anzuwenden (BVerfGE 8, 210 [215]; 18, 97 [105 f.]; 25, 167 (196]). Nach dem Wegfall des § 1589 Abs. 2 BGB, der eine Verwandtschaft zwischen dem nichtehelichen Kind und seinem Vater ausschloß, gilt Art. 6 Abs. 1 GG auch für diese Beziehung (Maunz, in: Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Art. 6 Rdnr. 16).

Eine Verletzung des Art. 6 Abs. 1 GG scheidet aus, weil im Vergleich zur steuerlichen Behandlung Alleinstehender ohne Kind die familiäre Situation berücksichtigt ist und die Beschwerdeführer mit ihren Familien eine hinreichende Förderung erfahren haben.

1. Das Kindergeld wird zwar im Regelfall nach § 3 Abs. 3 BKGG der Mutter gewährt, wenn ihr die Personensorge für das minderjährige Kind allein zusteht. Dem Sinn der Regelung gemäß gilt Entsprechendes auch für den – für die Beschwerdeführerin zu 5) zutreffenden – Fall, daß der Vater die Personensorge ausübt – (Schieckel, Kindergeldgesetze, § 3 BKGG, Anm. 3). Wie noch auszuführen sein wird (C IV 1), begünstigt die Kindergeldzahlung mittelbar auch den anderen Elternteil, da sie bei der Bemessung seiner Unterhaltsleistung zu berücksichtigen ist.

Das Kindergeld ist auch insgesamt in seiner Höhe verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht – allerdings zu einer Verfassungsbeschwerde von in ehelicher Gemeinschaft lebenden Eltern – ausgesprochen (BVerfGE 43, 108 [5] [122 ff.]). Das gleiche gilt jedoch auch hinsichtlich des Kindergeldes für Kinder verheirateter, aber getrennt lebender, geschiedener oder nicht verheirateter Eltern. Der Unterhaltsbedarf dieser Kinder dürfte kaum höher sein als der anderer Kinder, deren Eltern in einer intakten Ehe leben. Hierbei ist es unerheblich, daß das Kindergeld bei nicht in intakten Ehen lebenden Elternteilen jeweils im Ergebnis nur einem Teil zusteht, denn auch die in intakter Ehe lebenden Eltern erhalten insgesamt für ein Kind das Kindergeld nur einmal.

2. Der nicht zum Empfang von Kindergeld für bestimmte Kinder befugte Elternteil kann zudem auf andere Weise Vergünstigungen erhalten. Auch Kinder, für die ihm der Kindergeldanspruch nicht zusteht, werden bei ihm als „Zählkinder” berücksichtigt mit der Folge, daß ihm wegen anderer Kinder, für die er Kindergeld zu erhalten hat, der erhöhte Betrag für zweite, dritte oder weitere Kinder gewährt wird (vgl. BSGE 25, 291 [292]; 35, 113 [114]; Witting-Meier, Kindergeld-Handbuch, Vorbem. zu § 3 KGG; Begründung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der SPD und FDP zur Vereinheitlichung des Familienlastenausgleichs vom 24. April 1974 – BTDrucks. 7/2032 S. 11 –, der zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes ab 1. Januar 1975 durch Art. 2 EStRG geführt hat).

3. Im übrigen wird das Kind allgemein von den seinetwegen gewährten Steuererleichterungen, soweit diese sich bei dem begünstigten Elternteil auswirken, und von dem nicht auf die Unterhaltsverpflichtung des nicht begünstigten Elternteils anzurechnenden Kindergeldanteil Nutzen ziehen. Auch wenn der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, rechtlich nicht verpflichtet ist, die wegen des Kindes ersparten Steuern oder erhaltenen Beträge für das Kind zu verwenden, wird sich diese finanzielle Besserstellung mittelbar auf das Kind auswirken (vgl. BVerfGE 17, 148 [153]; 30, 355 [364 f.]) und damit im Vergleich zu Alleinstehenden ohne Kinder zugleich die zwischen dem anderen Elternteil und dem Kind bestehende Familie fördern.

4. Schließlich ist es von Bedeutung, daß die steuerliche Entlastung, eine gesteigerte Sparförderung oder sozialrechtliche Zuwendungen an die Eltern nicht die einzigen Leistungen sind, die der Staat für Kinder erbringt. Er trägt ein Schul-, Bildungs- und Ausbildungssystem, das zum ganz überwiegenden Teil aus Haushaltsmitteln und nicht über Gebühren finanziert wird. Außerdem fördert er vielfach Kindertagesstätten und Kindergärten durch finanzielle Zuschüsse. Diese Leistungen entlasten wirtschaftlich die Eltern, sogar gerade den Elternteil, der das Kind nicht persönlich betreut und deshalb die Unterhaltskosten ganz oder zu einem großen Teil tragen muß. Der Staat erfüllt auch mit diesen Leistungen seine aus Art. 6 Abs. 1 GG folgende Verpflichtung zum Schutz und zur Förderung der Familie (BVerfGE 43, 108 [6] [121 f.]).

Aus denselben, die Vereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 GG rechtfertigenden Gründen scheidet auch ein Verstoß gegen den gegenüber Art. 6 Abs. 1 GG zurücktretenden Art. 3 Abs. 1 GG aus, dessen Verletzung daraus abgeleitet wird, daß die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführer nicht genügend berücksichtigt wird (BVerfGE 43, 108 [7] [120]).

II.

Es verstößt weder gegen Art. 6 Abs. 1 noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG, daß für Unterhaltszahlungen an Kinder, für die Kindergeld gewährt wird, Steuerfreibeträge nicht abgezogen werden, während Unterhaltszahlungen an andere Personen nach § 33 a Abs. 1 EStG n. F. bis zu 3.000 DM absetzbar sind. Dabei handelt es sich im wesentlichen um Unterhaltszahlungen nicht an Kinder, sondern an Ehegatten, Eltern oder sonstige Angehörige.

Als Maßstab für den anzustellenden Vergleich kommt hier in erster Linie Art. 3 Abs. 1 GG in Frage, obwohl es sich bei den Unterhaltszahlungen von Eltern für ein nicht in ihrem Haushalt lebendes Kind um familienbedingte Lasten handelt, deren Berücksichtigung nach Art. 6 Abs. 1 GG geboten sein könnte. Auch die Unterhaltsleistungen gegenüber Dritten, z.B. gegenüber Ehegatten oder Eltern, werden zumeist nur Familienmitgliedern oder Ehegatten wegen dieser Stellung erwachsen. Zu einem Vergleich der Behandlung verschiedener Ehepaare und Familien bietet Art. 6 Abs. 1 GG aber keinen Maßstab (BVerfGE 43, 108 [8] [118]). Bei einer Prüfung an Hand von Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich ausreichende Gründe für die verschiedene Behandlung. Wenn in einzelnen Fällen nach § 33 a Abs. 1 EStG n. F. auch Personen wegen nicht familien- oder ehebedingter Unterhaltsleistungen begünstigt werden und somit im Verhältnis zu den Beschwerdeführern auch Art. 6 Abs. 1 GG als Vergleichsmaßstab anwendbar ist, liegt auch insoweit kein Verstoß gegen diese Verfassungsnorm vor.

1. Das Einkommensteuerreformgesetz ist darauf angelegt, die einkommensteuerlichen Erleichterungen für ein Kind jeweils nur einmal zu gewähren. Wenn daneben noch zusätzlich dem verheirateten, aber getrennt lebenden, oder dem geschiedenen Elternteil oder dem Vater eines nichtehelichen Kindes der Freibetrag nach § 33 a Abs. 1 EStG n. F. für dasselbe Kind eingeräumt würde, könnte das unter Durchbrechung dieses Grundsatzes wiederum zu einer im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG bedenklichen Bevorzugung gegenüber intakten Ehen führen.

Des weiteren muß berücksichtigt werden, daß beide Eltern Unterhalt gewähren, wobei von der Gleichrangigkeit der beiderseitigen Leistungen auszugehen ist (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB). Der bei den Beschwerdeführern gegebene Sachverhalt ist daher mit dem Fall des § 33 a Abs. 1 Satz 4 EStG n. F. vergleichbar, in dem eine Person, für die niemandem ein Kindergeld zusteht, durch zwei Unterhaltsverpflichtete zu gleichen Teilen unterhalten wird. Dann können aber nach § 33 a EStG n. F. diese Unterhaltsverpflichteten nur jeweils einen halben Freibetrag erlangen, also jeweils höchstens 1.500 DM absetzen. Die Nichtgewährung eines solchen Freibetrags wird in der Regel durch die – wie noch darzulegen sein wird (C IV 1) – gebotene teilweise Anrechnung der Kindergeldzahlungen auf die Unterhaltsleistung ausgeglichen, insbesondere wenn es sich um das höhere Kindergeld für zwei oder mehr Kinder handelt.

2. Soweit kein völliger Ausgleich erfolgt, handelt es sich um relativ geringfügige Differenzen, die – wie bereits ausgeführt (C I) – durch das vom Staat getragene Schul-, Bildungs- und Ausbildungssystem, durch Zahlungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und durch die staatlichen Leistungen für Kinderunterbringungsstätten wettgemacht werden.

Im Ergebnis ist davon auszugehen, daß auch die nicht unmittelbar wegen ihrer Kinder steuerlich, sozialrechtlich oder sparförderungsrechtlich begünstigten Eltern gegen über den Bürgern, die an Personen Unterhalt leisten, für die kein Kindergeld zu zahlen ist, nicht benachteiligt sind.

III.

1. Es trifft entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer auch nicht zu, daß sie, was die Gewährung des Kindergeldes und die Zubilligung von Steuervergünstigungen anlangt, gegenüber den in intakter Ehe lebenden Eltern unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt sind. Diese erhalten nicht mehr Kindergeld und nicht mehr kinderbedingte Steuererleichterungen als die in nicht intakter Ehe lebenden Eltern. Die Beschwerdeführer können sich deshalb in diesem Zusammenhang nur dagegen wenden, daß sie durch die Verteilung der einzelnen Vorteile innerhalb ihrer Elterngruppe gegenüber den in intakter Ehe lebenden Eltern benachteiligt werden.

Ob die Verteilung der einzelnen kinderbedingten Vergünstigungen zwischen den nicht in intakter Ehe lebenden Elternteilen selbst Art. 3 Abs. 1 GG entspricht, kann nicht bei einem Vergleich zwischen zusammen lebenden verheirateten Eltern und zwischen verheirateten, aber getrennt lebenden, geschiedenen oder nicht verheirateten Eltern geprüft werden. Hierzu ist vielmehr die steuerliche Behandlung der nicht in intakter Ehe lebenden Elternteile untereinander zu vergleichen. Bei einem Vergleich beider Elterngruppen ergeben sich sachlich einleuchtende Gründe für die gesetzliche Regelung.

a) Für die Berechtigung zum Empfang des Kindergeldes gilt für in intakter Ehe lebende Eltern das gleiche wie für nicht in intakter Ehe lebende Eltern. Nach § 3 Abs. 3 BKGG wird das Kindergeld demjenigen Elternteil gewährt, den beide Eltern zum Berechtigten bestimmen. Eine solche Vereinbarung wird bei zusammen lebenden Ehegatten auch in der Regel zustande kommen, so daß die weiteren Bestimmungen des § 3 Abs. 3 BKGG über die Berechtigung, wenn Einvernehmen darüber nicht besteht, in diesen Fällen kaum praktisch anzuwenden sein werden. Bei verheirateten, aber getrennt lebenden, geschiedenen und nicht verheirateten Eltern wird eine Vereinbarung nach § 3 Abs. 3 BKGG seltener zustande kommen. Eine sachgerechte Verteilung der Kindergeldvergünstigung ist jedoch in diesem Fall schon deshalb gewährleistet, weil – wie noch darzulegen sein wird (C IV 1) – die Kindergeldzahlungen in gleicher Weise wie dem Empfänger auch mittelbar dem anderen, nicht zur Personensorge für das Kind berechtigten Elternteil zugute kommen.

b) Die kinderbedingten einkommensteuerlichen Vergünstigungen erhält, wenn die Eltern nicht in intakter Ehe leben, jeweils allein der Elternteil, in dessen Wohnung das Kind erstmals im Kalenderjahr mit Hauptwohnung gemeldet war (32 Abs. 4 EStG n. F.) oder der Anspruch auf Kindergeld oder andere öffentliche Leistungen für Kinder hat (§ 33 a Abs. 2 EStG n. F.). In der Regel trifft dies nur bei dem Elternteil zu, der das Kind persönlich betreut. Dieser erhält damit sämtliche zu gewährenden Steuererleichterungen für dieses Kind, der andere Elternteil ist nicht begünstigt. Wenn der begünstigte Elternteil über keine oder nur über geringe Einkünfte verfügt, wirken sich die Abzugsbeträge steuerlich nicht oder nur unvollständig aus.

Zusammenlebenden Ehegatten werden demgegenüber, soweit sie – wie es zumeist der Fall ist – das Verfahren der „Zusammenveranlagung” wählen, in dem alle Einkünfte und Absetzungsbeträge der Eheleute zusammengefaßt und diese wie ein Steuerpflichtiger behandelt werden (§ 26 b EStG n. F.), die gesamten kinderbedingten Steuererleichterungen gemeinsam gewährt. Wegen der Zusammenfassung der Einkünfte beider Ehegatten wirken sich diese Abzugsbeträge deshalb auch zumeist steuerlich aus.

Die Beschwerdeführer haben nicht dargelegt, daß in ihrem konkreten Fall sich die steuerlichen Vergünstigungen nicht ausgewirkt hätten, weil der begünstigte Elternteil keine oder keine nennenswerten Einkünfte bezogen hätte. Im übrigen ist es dem insoweit verfassungsrechtlich unbedenklichen System des Einkommensteuerrechts immanent, daß Freibeträge sich beim Fehlen eines steuerbaren Einkommens nicht auswirken. Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich auch nicht gehindert, die Möglichkeit der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit der daraus folgenden Besserstellung der in intakter Ehe lebenden Ehegatten gegenüber der von den Beschwerdeführern repräsentierten Gruppe vorzubehalten; nur jene führen eine Lebensgemeinschaft, die die tatsächlichen Voraussetzungen für eine auch praktisch durchzuführende Zusammenveranlagung bietet.

2. Für die Prämienberechtigung nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz und nach dem Spar-Prämiengesetz und für die Gewährung einer Arbeitnehmersparzulage nach dem Dritten Vermögensbildungsgesetz gilt bei intakten Ehen die Einkommensgrenze von 48000 DM, die sich – ebenso wie die Prämien selbst und in gewissem Umfang die Arbeitnehmersparzulage – bei Vorhandensein von Kindern erhöht (§ 2 a Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 2 WoPG; § 1 a Abs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 2 SparPG; § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3 3. VermBG). Bei verheirateten, aber getrennt lebenden, bei geschiedenen und bei nicht verheirateten Eltern besteht für jeden Elternteil eine Einkommensgrenze von 24.000 DM. Sie haben daher nicht die Möglichkeit, wenn sie mehr als 24.000 DM Einkünfte beziehen, dies durch ein entsprechend geringeres Einkommen des anderen Elternteils auszugleichen und eine Prämie zu erlangen, soweit ihr Einkommen insgesamt die Grenze von 48.000 DM nicht übersteigt. Nur zusammenlebende Eheleute bilden mit ihren Kindern bei der Sparförderung und in gewisser Weise auch bei der Vermögensbildung eine „Prämiengemeinschaft” mit der sich daran anknüpfenden Folge, daß ihre Einkünfte zusammengerechnet werden. Daß die nicht in intakter Ehe lebenden Eltern nicht zusammengefaßt und damit von den sich daraus ergebenden Vergünstigungen ausgeschlossen werden, entspricht den verschiedenen Lebensumständen und ist daher im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Auf der anderen Seite bringt dieser Umstand insoweit einen gewissen Vorteil. Wenn ein zu dieser Gruppe gehörender Elternteil über ein Einkommen von mehr als 48.000 DM verfügt, bleibt wenigstens für den anderen Elternteil die Möglichkeit, eine Prämie oder Arbeitnehmersparzulage zu erhalten, soweit sein Einkommen nicht mehr als 24.000 DM beträgt. Den einzelnen, nicht zu einer Prämiengemeinschaft zusammengefaßten Elternteilen steht ferner bei der Sparförderung jeweils die Entscheidung darüber frei, welche Prämie beantragt werden soll oder ob Sparleistungen als Sonderausgaben abgesetzt werden sollen. Mitglieder einer Prämiengemeinschaft müssen einen einheitlichen Entschluß fassen. Diese Umstände gleichen eine im Ergebnis unbedeutende Benachteiligung von nicht in intakter Ehe lebenden Eltern hinsichtlich der Einkommensgrenze und der Prämienhöhe aus.

IV.

Die Verteilung der kinderbedingten Leistungen und Vergünstigungen zwischen den verheirateten, aber getrennt lebenden, den geschiedenen und den nicht verheirateten Eltern ist nicht in allen Fällen mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Der Gesetzgeber hat die Verteilung kinderbedingter Vergünstigungen zwischen den nicht in intakter Ehe lebenden Vätern und Müttern in der Weise geregelt, daß zumindest unmittelbar Begünstigter grundsätzlich der Elternteil ist, der das Kind persönlich betreut. Die verschiedenen Vorteile stehen damit zunächst nur einem von zwei Unterhaltsverpflichteten zu.

Dieses Ergebnis kann bei einer Prüfung nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht generell mit der Erwägung gerechtfertigt werden, gerade der das Kind betreuende Elternteil sei in einem besonderen Maße schutz- und förderungswürdig; denn einmal hat in der Regel auch der andere Elternteil erhebliche Unterhaltsaufwendungen zu erbringen, zum anderen geht der Gesetzgeber selbst in der Bestimmung des § 1606 Abs. 3 BGB von der Gleichwertigkeit der Unterhaltsleistung durch Zahlung von Geldbeträgen und durch persönliche Betreuung aus (vgl. BVerfGE 26, 265 [273]).

1. a) Das für jedes Kind nur einmal zu gewährende Kindergeld ist in der Regel dem Elternteil zu zahlen, dem die Sorge für die Person des Kindes zusteht (§ 3 Abs. 1 und 3 BKGG). Das Kindergeld soll die besondere wirtschaftliche Belastung, die den Eltern durch die Unterhaltsaufwendungen für ihre Kinder entsteht, in gewissem Umfang ausgleichen (BVerfGE 22, 28 [34]; 29, 71 [79 f.]). Es hat die Funktion des Ausgleichs auch der nur finanziellen Unterhaltslast, wenn diese nicht mit der Belastung durch die Sorge für die Person des Kindes zusammentrifft (BVerfGE 29, 71 [80 f.]).

Daß die Auszahlung des Kindergeldes in voller Höhe an den personensorgeberechtigten Elternteil erfolgt, ist zwar schon deshalb sachlich gerechtfertigt, weil dieser die Kinder betreut und die Unterhaltszahlungen verwaltet. Der Gesetzgeber konnte für diese Lösung die durch die örtliche Nähe von Eltern und Kind hergestellte Anknüpfung höher bewerten als die reine Unterhaltslast. Für die Berechtigung der getroffenen gesetzlichen Regelungen spricht ferner, daß der Elternteil, dem die persönliche Pflege des Kindes obliegt, in der Regel die Unterhaltskosten – zumindest zunächst – tragen muß, soweit Zahlungen des anderen Elternteils nicht oder nicht rechtzeitig zu erlangen sind. Ihn trifft deshalb – neben der Verpflichtung zur persönlichen Betreuung des Kindes – das Risiko, daß Unterhaltsforderungen des Kindes gegenüber dem anderen Elternteil nicht oder erst verspätet realisierbar sind.

b) Es wäre jedoch mit dem Zweck der Kindergeldgewährung unvereinbar, wenn sie sich nicht auf die Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils auswirken würde, obwohl das Kindergeld zum Ausgleich auch der finanziellen Unterhaltslast beitragen soll. Die Regelung des Unterhaltsrechts läßt indessen eine Auslegung zu, die eine solche Berücksichtigung bei der Bestimmung der Unterhaltsleistungen des anderen Elternteils gestattet. Wegen des Unterhaltsanspruchs nichtehelicher Kinder bestimmt § 1615 g Abs. 1 BGB, das einem anderen als dem Vater zustehende, auf das Kind entfallende Kindergeld sei zur Hälfte auf den Regelbedarf des Kindes anzurechnen. Für eheliche Kinder fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung über die Berücksichtigung von Kindergeld. Hier gilt nur die allgemeine Regelung des § 1606 Abs. 3 BGB, wonach für den Unterhalt eines gemeinschaftlichen Kindes die Eltern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen haften, die Mutter jedoch ihre Verpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt. Die Mutter ist nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB von der Zahlungsverpflichtung gegenüber ihrem Kind „in der Regel” freigestellt, wenn sie die Pflege und Erziehung des Kindes wahrnimmt. Eine Zahlungsverpflichtung dieses Elternteils ist schon nach dem Wortlaut des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB („in der Regel”) nicht ausgeschlossen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ein Unterhaltssystem geschaffen, wonach ein Elternteil die notwendigen Barmittel bereitstellt, während der andere Elternteil in der Regel Pflege und Erziehung des Kindes übernimmt (vgl. zur entsprechenden Unterhaltsregelung alten Rechts für nichteheliche Kinder BVerfGE 26, 265 [273 ff.]). Dieses Prinzip wird jedenfalls dann nicht mehr eingehalten, wenn allein der für die Pflege und Erziehung des Kindes zuständige Elternteil eine kinderbedingte öffentliche finanzielle Unterstützung erhält. Dem ist durch eine der Kindergeldzahlung entsprechende finanzielle Beteiligung des zum Empfang des Kindergeldes Berechtigten an den Unterhaltskosten Rechnung zu tragen.

Das gilt auch umgekehrt, wenn der Vater das Kind betreut und deshalb Kindergeld erhält (vgl. auch Diederichsen, in: Palandt, BGB, 36. Aufl., 1977, § 1606 Anm. 4 Buchst. b).

c) Soweit ersichtlich, wird im neueren Schrifttum fast ausnahmslos eine entsprechende Anwendung des § 1615 g Abs. 1 BGB, also eine Teil-Verrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch gegen den anderen Elternteil befürwortet (Büttner, NJW 1976, S. 662; Franz, NJW 1975, S. 1634 i Paulick, FamRZ 1975, S. 138 [140 f.]; Poggev. Strandmann, DB 1974, S. 183, 2 [1833 f.]; Schulze zur Wiesche, NJW 1975, S. 244 [248]; Kalthoener/Haase-Becher/Büttner, Die Rechtsprechung der Landgerichte zur Höhe des Unterhalts, 1975, Rdnr. 142, 144; Palandt, BGB 36. Aufl., § 1602 Anm. 2; gegen eine entsprechende Anwendung des § 1615 g Abs. 1 BGB – soweit ersichtlich – nur Vogel, DStR 1977, S. 31 [35], wohl ohne die Möglichkeit einer Anrechnung ganz abzulehnen).

Die Rechtsprechung hat sich – soweit ersichtlich – überwiegend ebenfalls für eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch des Kindes ausgesprochen: LG Berlin, DAVorm. 1976, Sp. 84; LG Bochum, FamRZ 1975, S. 589; LG Düsseldorf, DAVorm. 1975, Sp. 177; LG Hamburg, DAVorm. 1975, Sp. 423; LG Hamburg, DAVorm. 1976, Sp. 218; LG Köln, DAVorm. 1976, Sp. 652; LG Nürnberg-Fürth, FamRZ 1976, S. 358; OLG Oldenburg, DAVorm. 1976, Sp. 406; LG Wiesbaden, DAVorm. 1976, Sp. 225. Eine volle Anrechnung des Kindergeldes auf den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den nicht zum Empfang des Kindergeldes berechtigten Elternteil haben vorgenommen: LG Bonn, FamRZ 1975, S. 706; LG Duisburg, FamRZ 1975, S. 707; LG Kaiserslautern, NJW 1975, S. 2204 = FamRZ 1975, S. 704. Das Landgericht Heilbronn geht demgegenüber von einer Anrechnung zu (1/3) aus (DAVorm. 1976, Sp. 414). Keine Anrechnung befürworten, soweit ersichtlich, nur die Entscheidungen des Amtsgerichts Berlin-Neukölln, DAVorm. 1975, Sp. 355, und des Landgerichts Berlin, DAVorm. 1976, Sp. 227.

d) Bei Neufestsetzung der Unterhaltsverpflichtungen des das Kind nicht persönlich betreuenden Elternteils kann dieser Rechtslage ohne weiteres Rechnung getragen werden. Bei schon festgelegten Unterhaltszahlungen ist es dem zum Empfang des Kindergeldes nicht berechtigten Elternteil zuzumuten, wegen der Anrechnung des Kindergeldes notfalls im Wege der Klage vorzugehen.

2. Die kinderbedingten Einkommensteuererleichterungen erhält der nicht in intakter Ehe lebende Elternteil, in dessen Wohnung das Kind erstmals im Kalenderjahr mit Hauptwohnsitz gemeldet war (§ 32 Abs. 4 EStG n. F.) oder dem der Anspruch auf Kindergeld bzw. sonstige öffentliche Leistungen für dieses Kind zusteht (§ 33 a Abs. 2 EStG n. F.). Zumeist wird die gleiche Person, nämlich der das Kind persönlich betreuende Elternteil, durch die verschiedenen Steuererleichterungen begünstigt sein. Ob dies Art. 3 Abs. 1 GG entspricht, kann nicht losgelöst vom Inhalt und Zweck der einzelnen Bestimmungen über kinderbedingte Steuervorteile entschieden werden.

a) Vorsorgeaufwendungen (Personenversicherungen, Bausparkassenbeiträge) sind nur beschränkt bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben abzugsfähig. Dieser Höchstbetrag erhöht sich nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 EStG n. F. um insgesamt 900 DM für jedes nach § 32 Abs. 4 bis 7 EStG n. F. zuzurechnende Kind. Auch die bei der Besteuerung der Arbeitnehmer – soweit keine höheren Ausgaben entstanden sind – abzuziehende Pauschale für Vorsorgeaufwendungen in Höhe eines bestimmten Satzes vom Arbeitslohn ist nach oben begrenzt. Dieser Höchstbetrag erhöht sich nach Maßgabe des § 10 c Abs. 3 EStG n. F. ebenfalls für jedes nach § 32 Abs. 4 bis 7 EStG n. F. zuzurechnende Kind um insgesamt 900 DM. Mit diesen erweiterten Abzugsmöglichkeiten trägt der Gesetzgeber dem wegen der Kinder gesteigerten Vorsorgebedürfnis Rechnung. Dieses kann auf mehreren Gründen beruhen. Einmal sind unmittelbar zugunsten des Kindes Vorsorgeleistungen zu erbringen, z.B. Beiträge zur Krankenkasse, Aussteuer- oder Haftpflichtversicherung. Zum anderen werden Eltern geneigt sein, um auch den Unterhalt des Kindes im Falle ihrer Arbeitsunfähigkeit oder ihres Todes zu gewährleisten, eine erhöhte Eigensicherung vorzunehmen (z.B. durch Lebensversicherung oder Bausparen). Die Aufwendungen für diese dem Kind unmittelbar oder auch nur mittelbar zukommende Sicherung werden bei nicht intakten Ehen nach § 1606 Abs. 3 BGB häufig von dem Elternteil getragen, der keine oder wegen seines Einkommens nur geringere steuerliche Abzugsmöglichkeiten hat. Es ist sachlich nicht hinreichend zu rechtfertigen, diese Begünstigungen in voller Höhe nur dem Elternteil zu gewähren, der das Kind persönlich betreut, obwohl er diese Abzugsmöglichkeiten im Hinblick auf seine Einkommensverhältnisse oft nicht oder kaum ausnutzen kann.

b) Steuerpflichtigen, die nicht die Möglichkeit haben, nach dem Splittingtarif besteuert zu werden, steht nach § 32 Abs. 3 Nr. 2 EStG n. F. ein sog. „Haushaltsfreibetrag” von 3.000 DM zu, wenn ihnen im Veranlagungszeitraum mindestens ein Kind zuzurechnen ist. Durch diesen Freibetrag soll die Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, die bei den in Betracht kommenden Steuerpflichtigen typischerweise gegenüber anderen alleinstehenden Steuerpflichtigen durch die Unterhaltung eines eigenen – wegen des Kindes verteuerten – Hausstandes eintritt (vgl. BFH, BStBl 1971 II S. 764 [765]). Bei nicht in intakter Ehe lebenden Eltern steht der Haushaltsfreibetrag nur dem Elternteil zu, der das Kind persönlich betreut. Dies erscheint wegen des vom Gesetzgeber mit der Gewährung dieses Freibetrags verfolgten Zweckes sachlich gerechtfertigt, weil die erhöhten Kosten bei diesem Elternteil entstehen,

Nach § 1606 Abs. 3 BGB ist allerdings der das Kind nicht betreuende Elternteil grundsätzlich auch gehalten, die auf das Kind entfallenden Haushaltskosten zu tragen. Ob insoweit jedoch in der Praxis ein genauer Ausgleich durchgeführt werden kann, erscheint wegen der in großer Zahl entstehenden, im einzelnen kaum aufteilbaren und zurechenbaren Haushaltsführungskosten fraglich. Das Risiko, daß insoweit keine ausreichende Alimentation erfolgt, trägt in jedem Fall der das Kind betreuende Elternteil. Selbst wenn im Einzelfall eine sachgerechte Aufteilung und Zurechnung der Haushaltskosten gelänge, wäre doch ein Teil der Kosten, die dem das Kind persönlich betreuenden Elternteil zugerechnet und vom anderen Elternteil nicht getragen werden müßten, letztlich kinderbedingt. Die Auswahl der mit dem Kind oder den Kindern zu teilenden Wohnung, deren Beschaffenheit und Lage (Nähe zur Schule oder zum Kindergarten) werden wesentlich auf die Kinderinteressen zugeschnitten sein. Oft sind auch gerade für Familien mit mehreren Kindern geeignete Wohnungen nur schwer erhältlich. Die damit häufig verbundenen verhältnismäßig teuren Mieten und hohen sonstigen Haushaltsaufwendungen, die von dem das Kind betreuenden Elternteil aufzubringen sind, vermehren aber auch den von dieser Mutter oder diesem Vater aufzubringenden Anteil an den gesamten Haushaltskosten. Als Ausgleich auch dafür erscheint die steuerliche Begünstigung nicht sachwidrig.

c) Für Steuern, die nach der festgesetzten Einkommensteuer oder Lohnsteuer bemessen werden (z. Z. nur die Kirchensteuern), gilt nach § 51 a EStG n. F. als Maßstab der Einkommen- bzw. Lohnsteuerbetrag nach Abzug von 600 DM für das erste, 840 DM für das zweite und 1.440 DM für jedes weitere Kind, das dem Steuerpflichtigen einkommensteuerlich zuzurechnen ist. Auch insoweit erhält damit, wenn die Eltern eines Kindes nicht in intakter Ehe leben, nur der das Kind persönlich betreuende Elternteil die kinderbedingte Begünstigung. Eine hinreichende sachliche Rechtfertigung für diese nur einseitig einen Elternteil begünstigende Regelung ist nicht ersichtlich.

Nach altem Recht wurde die Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit durch Aufwendungen für den Unterhalt der Kinder durch Abzug eines Kinderfreibetrags berücksichtigt, der sich bei der Lohn- und Einkommensteuer und damit bei der nach diesem Maßstab berechneten Kirchensteuer automatisch auswirkte. Nach dem Wegfall des durch das Kindergeld ersetzten Kinderfreibetrags erfüllt die Absetzung der in § 51 a EStG n. F. genannten Beträge im Hinblick auf die Minderung der Leistungsfähigkeit für Kirchensteuer dieselbe Ausgleichsfunktion; sonst wäre bei Nichtbeachtung der durch die Kinder bedingten Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit der Maßstab für Annexsteuern zu hoch. Da bei nicht in intakter Ehe lebenden Eltern auch der Elternteil, der das Kind nicht persönlich betreut, aber Unterhalt zahlt, in seiner steuerlichen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, entspricht eine einseitige Begünstigung des anderen Elternteils nicht dem Gleichheitssatz.

3. Die Zuordnung von Kindern auf dem Gebiet der Sparförderung hat eine zweifache Bedeutung: Kinder erhöhen die Einkommensgrenze, bei deren überschreiten der Sparer oder Zulageberechtigte von Prämien oder Sparzulagen ausgeschlossen wird (§ 2 a Abs. 1 Satz 2 WoPG, § 1 a Abs. 1 Satz 2 SparPG, § 12 Abs. 1 Satz 2 3. VermBG). Ferner können sie zu einer Erhöhung des Prämien- oder Zulagesatzes führen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 WoPG, § 2 Abs. 1 Satz 2 SparPG, § 12 Abs. 1 Satz 4 3. VermBG).

Das überschreiten der Einkommensgrenze läßt nach der Wertung des Gesetzgebers das Sparen nicht mehr als eine förderungswürdige Leistung erscheinen. Bei der Berechnung des noch als förderungswürdig anzuerkennenden Einkommens hat der Gesetzgeber auch die Minderung der Leistungsfähigkeit berücksichtigt, die durch Aufwendungen für die dem Einzelnen zuzurechnenden Kinder bewirkt werden. Dabei hat er beachtet, daß ein Sockelbetrag des Einkommens für die notwendigen Bedürfnisse des Lebens verbraucht werden muß und deshalb auch von Sparwilligen nicht für Sparzwecke eingesetzt werden kann. Aus diesem Grunde hat er bei Elternpaaren, die in einer intakten Ehe leben, und bei geschiedenen, getrennt lebenden und nicht verheirateten Elternteilen die Einkommensgrenze für jedes zuzurechnende Kind um 1.800 DM erhöht. Es ist sachlich nicht hinreichend gerechtfertigt, von dieser Begünstigung bei nicht in intakter Ehe lebenden Elternpaaren den Elternteil in voller Höhe auszuschließen, der das Kind zwar nicht persönlich betreut, aber als Unterhaltszahlungsbelasteter den finanziellen Unterhaltsbedarf trägt und dadurch ebenfalls in seiner Sparfähigkeit beeinträchtigt ist.

Soweit die Erhöhung des Prämien- oder Zulagesatzes in Frage steht, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß „Zahlväter” und „Zahlmütter” von diesen Vergünstigungen ganz ausgeschlossen sind.

Für die Wohnungsbau- und Sparprämien ergibt sich dies schon aus folgender Erwägung: Der Elternteil, dem die Kinder zuzurechnen sind, bildet mit ihnen eine Höchstbetragsgemeinschaft, d.h. der prämienbegünstigte Höchstbetrag steht diesem Elternteil nur einmal gemeinsam zu, obwohl er für zwei oder mehr Personen spart, während der andere Elternteil ihn allein beanspruchen kann. Als Ausgleich für die Schlechterstellung dieses Elternteils wird eine erhöhte Prämie gewährt. Ein Anlaß, eine Erhöhung auch dem anderen Elternteil zukommen zu lassen, besteht demnach nicht. Ähnliche Erwägungen gelten für die Erhöhung der Arbeitnehmerzulage, abgesehen davon, daß die Beschwerdeführer die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Erhöhung der Zulage, das Vorhandensein von drei oder mehr Kindern, nicht vorgetragen haben.

Es ist auch zu berücksichtigen, daß es sich bei der Sparförderung um die Regelung von Ansprüchen im Bereich der darreichenden Verwaltung handelt. Zwar darf auch hier bei der Abgrenzung der Gruppe der Leistungsberechtigten nicht sachwidrig differenziert werden (BVerfGE 28, 324 [349]; 38, 187 [197]). Davon kann aber keine Rede sein, wenn auf dem Gebiet der Sparförderung bei getrennten Elternpaaren die sich zahlenmäßig nur gering auswirkende prämien- oder zulageerhöhende Berücksichtigung von Kindern bei dem Elternteil vorgenommen wird, dem die Kinder nach § 32 Abs. 4 EStG zugerechnet werden, sofern nur die Einkommensbelastung des unterhaltzahlenden Elternteils bei der Entscheidung über das Ob der Prämie oder zulagenentscheidenden Einkommensgrenze angemessen berücksichtigt wird.

V.

Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig sind, ist somit festzustellen, daß die von den Beschwerdeführern angegriffenen Regelungen über die Vorsorgepauschale, die Vorsorgeaufwendungen, die Annexsteuern und über die Höchstgrenze für die Sparförderung und Vermögensbildung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Aus denselben Gründen sind auch die Bestimmungen über die zumutbare Eigenbelastung bei außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 Abs. 3 EStG n. F.), über die Gewährung eines Freibetrags bei auswärtiger Unterbringung (§ 33 a Abs. 2 EStG n. F. – auch in der ab 1977 anwendbaren Fassung des § 52 Abs. 22 –) und über die Übertragung des Pauschbetrags für Körperbehinderte (§ 33 b Abs. 5 EStG n. F.) nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren (vgl. §§ 95, 78 Satz 2 BVerfGG).

1. Als „außergewöhnliche Belastungen” im Sinne des § 33 Abs. 1 und 2 EStG n. F. anzusehende Aufwendungen können einkommensteuerlich nicht in voller Höhe, sondern nur gekürzt um einen als „zumutbare Eigenbelastung” bezeichneten Betrag abgezogen werden. Der nach § 33 Abs. 3 EStG n. F. für die Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung maßgebende Vomhundertsatz ist, wenn ein oder mehrere Kinder im Sinne des § 32 Abs. 4 bis 7 EStG n. F. vorhanden sind, geringer als bei Steuerpflichtigen ohne zurechenbare Kinder. Somit erhält bei nicht in intakter Ehe lebenden Eltern nur der Elternteil, dem das Kind einkommensteuerlich zuzurechnen ist, die durch den Abzug einer niedrigeren zumutbaren Eigenbelastung bewirkte Steuervergünstigung. Demgegenüber hat gerade der andere, nicht das Kind persönlich betreuende Elternteil nach § 1606 Abs. 3 BGB in erster Linie die außergewöhnlichen Aufwendungen für das Kind zu erbringen. Zwar konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, daß auch die steuerliche Leistungsfähigkeit des das Kind persönlich betreuenden Elternteils in solchen Fällen beeinträchtigt wird, und er konnte ihm einen erweiterten Abzug außergewöhnlicher Belastungen zubilligen; eine sachliche Rechtfertigung für die getroffene, einseitige einen Elternteil begünstigende Regelung ist jedoch nicht ersichtlich. Das auch in diesem Zusammenhang bestehende Risiko des das Kind persönlich betreuenden Elternteils, die außergewöhnlichen Aufwendungen für das Kind bei einer Unterhaltspflichtverletzung durch den anderen Elternteil tragen zu müssen, kann nicht den völligen Ausschluß der wohl in ihrer Mehrheit ihren Verpflichtungen nachkommenden „Zahlväter” oder „Zahlmütter” von den kinderbedingten Vergünstigungen rechtfertigen.

2. Den Freibetrag wegen der auswärtigen Unterbringung eines volljährigen Kindes, das sich in Berufsausbildung befindet, erhält – anders als nach den bisher geprüften Bestimmungen über kinderbedingte steuerliche Vergünstigungen – der Elternteil, der für das Kind einen Anspruch auf Kindergeld oder andere öffentliche Leistungen hat (§ 33 a Abs. 2 EStG n. F.). In einem solchen Fall steht aber nach § 3 Abs. 3 BKGG, wenn die Eltern keine Bestimmung über die Kindergeldberechtigung getroffen haben, der Kindergeldanspruch dem Elternteil zu, der das Kind überwiegend unterhält. Hier wird der andere Elternteil, der bei einer auswärtigen Unterbringung des Kindes ebenfalls Unterhalt durch laufende Zahlungen leisten muß (vgl. BVerfGE 26, 265), dadurch benachteiligt, daß gleichwohl die von ihm erbrachten Kosten der auswärtigen Unterbringung steuerlich unberücksichtigt bleiben.

Bei der auswärtigen Unterbringung eines minderjährigen Kindes zur Berufsausbildung hat auch der Elternteil, dem das Kindergeld und damit auch die Begünstigung des Freibetrags nach § 33 a Abs. 2 EStG n. F. nicht zusteht, einen besonderen Aufwand zu tragen. Da durch diese zusätzliche Belastung seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigt wird, ist kein einleuchtender Grund dafür ersichtlich, daß dieser Umstand nicht berücksichtigt wird, vielmehr lediglich dem das Kind persönlich betreuenden Elternteil der Freibetrag zugebilligt wird.

3. Einem körperbehinderten Kind steht nach § 33 b EStG n. F. für die wegen der Körperbehinderung entstehenden außergewöhnlichen Belastungen ein pauschaler Freibetrag zu. Soweit ein Kind diesen Freibetrag nicht in Anspruch nimmt, wird er auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen (§ 33 b Abs. 5 EStG n. F.), dem das Kind nach § 32 Abs. 4 bis 7 EStG zuzurechnen ist. Somit wird bei nicht in intakter Ehe lebenden Eltern nur der eine Elternteil begünstigt. Es mag zwar sein, daß dieser Elternteil wegen der Körperbehinderung des Kindes in besonderem Maße auch in seiner Erwerbstätigkeit und damit seiner Leistungsfähigkeit belastet ist; dies vermag jedoch noch nicht den völligen Ausschluß des anderen Elternteils, der in der Regel erhöhte Unterhaltszahlungen zu leisten hat, zu rechtfertigen.

VI.

Soweit die mit den Verfassungsbeschwerden angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen das Grundrecht der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen, kommt eine Nichtigkeitserklärung nicht in Betracht. Die Beschwerdeführer wenden sich nicht gegen die Zurechnung der Kinder an den jeweils anderen Elternteil und gegen die dem anderen Elternteil dadurch vermittelten Vergünstigungen, sondern gegen die Nichtberücksichtigung der Kinder bei sich und den damit verbundenen völligen Ausschluß von kinderbedingten Vergünstigungen. Zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit gibt es keine durch Art. 3 Abs. 1 GG eindeutig gebotene Lösung. Die Regelung muß vielmehr dem Gesetzgeber überlassen bleiben.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG.

 

Fundstellen

BStBl II 1977, 526

BVerfGE 45, 104

BVerfGE, 104

BB 1977, 1026

DB 1977, 1392

DStZ/B 1977, 251

NJW 1978, 33

[1] BStBl 1977 II S. 135
[2] BStBl 1977 II S. 135
[3] BStBl 1977 II S. 135
[4] BStBl 1974 II S. 92
[5] BStBl 1977 II S. 135
[6] BStBl 1977 II S. 135
[7] BStBl 1977 II S. 135
[8] BStBl 1977 II S. 135

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