Entscheidungsstichwort (Thema)

Besetzung des Gerichts bei Aussetzungs- und Vorlagebeschlüssen. unzulässiger Vorlagebeschluß wegen Verfassungsmäßigkeit des Kinderfreibetrags für volljähriges Kind

 

Leitsatz (redaktionell)

Einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluß gem. Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG kann ein Gericht nur in der gleichen Besetzung fassen, in der auch das Urteil und die mit der Urteilsfindung zusammenhängenden Entscheidungen zu treffen wären.

 

Normenkette

GG Art. 100 Abs. 1; BVerfGG § 80 Abs. 1; FGO § 4 Abs. 3; EStG § 32 Abs. 2 Nr. 2a, § 39 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

FG Münster (Vorlegungsbeschluss vom 03.08.1970; Aktenzeichen VII 1055/69 E)

 

Gründe

1. Das Finanzgericht Münster – VII. Senat – hat durch Beschluß vom 3. August 1970 ein Verfahren ausgesetzt, in dem streitig ist, ob den Klägern des Ausgangsverfahrens im Jahre 1967 für ihren Sohn der volle Kinderfreibetrag zusteht. Es hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Vorschrift des § 32 Abs. 2 Nr. 2 a in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes in der für 1967 geltenden Fassung vom 16. November 1964 (BGBl. I S. 885) verfassungswidrig ist. Der Beschluß wurde außerhalb der mündlichen Verhandlung von den drei Berufsrichtern ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Finanzrichter gefaßt; die Beteiligten hatten auf mündliche Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 FGO).

2. Die Vorlage ist unzulässig. Den Aussetzungs- und Vorlagebeschluß gemäß Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BVerfGG kann ein Gericht nur in der gleichen Besetzung fassen, in der auch das Urteil und die mit der Urteilsfindung zusammenhängenden Entscheidungen zu treffen wären (vgl. BVerfGE 1, 80; 16, 305; 19, 71 [72]; 21, 148 [149]). Die Frage, ob die bei der Sachentscheidung anzuwendende Norm für sich oder in Verbindung mit einer anderen Norm mit dem Grundgesetz vereinbar ist, steht mit der Urteilsfindung in engem Zusammenhang. In der Sache ist – auch ohne mündliche Verhandlung – durch Urteil zu entscheiden, so daß die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 FGO nicht zur Anwendung kommt. Daher konnte der Beschluß über die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts nur von dem zur Entscheidung in der Sache berufenen Spruchkörper des Finanzgerichts, also dem Senat in seiner vollen Besetzung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 FGO gefaßt werden (vgl. Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung, 2.-4. Aufl., Bd. II, § 4 FGO Anm. 2, letzter Absatz; Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur Reichsabgabenordnung, 1.-5. Aufl., Bd. V, § 4 FGO, Rdnr. 16).

 

Fundstellen

BVerfGE, 178

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