Entscheidungsstichwort (Thema)

Bußgeldbescheid an einen Ausländer ohne ihm verständliche deutsche Rechtsmittelbelehrung

 

Leitsatz (amtlich)

Einem Ausländer, dem ein Strafbefehl oder Bußgeldbescheid ohne ihm verständliche Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus der Erwägung heraus versagt werden, er habe sich nicht zureichend um die Verfolgung seiner Interessen gekümmert, obwohl er nach Lage des Falles dazu Anlaß hatte und in der Lage war; Ergänzung zu BVerfGE 40, 95 [100].

 

Normenkette

GG Art. 103 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; OWiG § 66 Abs. 2 Nr. 1 Fassung: 1975-01-02; StPO §§ 35a, 409 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, § 44 S. 2, § 45 Fassung: 1975-01-07; StVRG Art. 1 Nr. 8 Fassung: 1974-12-09

 

Verfahrensgang

LG Baden-Baden (Beschluss vom 14.08.1975; Aktenzeichen Qs 16/75)

AG Rastatt (Beschluss vom 24.06.1975; Aktenzeichen 5 OWi 23/75 Hw)

 

Gründe

A.

I.

1. Der 1955 geborene Beschwerdeführer ist Italiener und lebt seit kurzer Zeit in der Bundesrepublik Deutschland. Ihm wurde wegen des Vorwurfs, am 20. Februar 1975 mit einem nicht verkehrssicheren Personenkraftwagen gefahren zu sein, am 27. März 1975 ein Bußgeldbescheid des Landratsamts Rastatt über 80 DM im Wege der Niederlegung bei der Post zugestellt, von dem er am 29. März 1975 Kenntnis erhielt. Zuvor war der Beschwerdeführer von der Polizei zur Sache vernommen worden, ohne daß – ausweislich der Akten – die Zuziehung eines Dolmetschers notwendig gewesen wäre. Der Bußgeldbescheid enthielt die übliche Rechtsbehelfsbelehrung in deutscher Sprache. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. April 1975, eingegangen bei der Verwaltungsbehörde am 21. April, legte der Beschwerdeführer gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist. Er ließ vortragen, ihm sei “wegen des gleichen Vorwurfs” – er war am 25. Februar an anderer Stelle erneut kontrolliert worden – ein Bußgeldbescheid des Regierungspräsidenten in Karlsruhe zugegangen, und nur diesen wolle er hinnehmen. Als er am 17. April 1975 beim Landratsamt Rastatt vorstellig geworden sei, habe er erst dort erfahren, daß die Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid bereits abgelaufen sei. Er könne sich zwar “einigermaßen” in der deutschen Sprache verständigen, sei aber nicht in der Lage gewesen, den doch recht komplizierten Text der Rechtsbehelfsbelehrung zu lesen und zu verstehen. Nachdem er vom Landratsamt entsprechend informiert worden sei, habe er sich sofort an seinen Bevollmächtigten gewandt. Diesen Vortrag versicherte der Beschwerdeführer in einer eidesstattlichen Versicherung, die unter Einschaltung eines Dolmetschers abgefaßt worden ist.

2. Das Amtsgericht – Jugendgericht – verwarf den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet. Die Nichteinhaltung der Einspruchsfrist sei verschuldet. Auch wenn man davon ausgehe, daß der Beschwerdeführer die Rechtsbehelfsbelehrung des Bußgeldbescheids nicht haben lesen können, so könne ihm “der Vorwurf nicht erspart werden, daß er sich nicht sofort an eine der deutschen Sprache kundige Person” gewandt habe. Das hätte erwartet werden müssen, weil der Beschwerdeführer aufgrund der polizeilichen Vernehmung mit einem Bußgeldbescheid habe rechnen müssen. Bei dieser Vernehmung habe er auch bewiesen, daß er sich in der deutschen Sprache verständlich machen könne.

3. Mit der sofortigen Beschwerde machte die Verteidigung geltend, ein Ausländer ohne ausreichende deutsche Sprachkenntnisse habe Anspruch auf eine Rechtsmittelbelehrung in seiner Heimatsprache; das sei kürzlich vom Bundesverfassungsgericht entschieden worden. Das Landgericht Baden-Baden – Jugendkammer – wies das Rechtsmittel mit dem Beschluß vom 14. August 1975 “aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung”, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet worden seien, zurück.

II.

Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter Darstellung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 1975 (BVerfGE 40, 95) die Verletzung seines Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG.

III.

Dem baden-württembergischen Justizministerium ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Es hat von einer Äußerung abgesehen.

B. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet.

I.

Der Ausländer hat in Verfahren vor Gerichten der Bundesrepublik Deutschland die gleichen prozessualen Grundrechte und den gleichen Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren sowie auf umfassenden und effektiven gerichtlichen Schutz wie jeder Deutsche; mangelhafte Kenntnisse der deutschen Sprache dürfen nicht zu einer Verkürzung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien führen (BVerfGE 40, 95 [98 f.]).

Im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten eröffnet der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid den Zugang zum Gericht gegen eine belastende Maßnahme der öffentlichen Gewalt. Da der Betroffene sich im Verfahren vor der Behörde nicht zu äußern braucht, gibt der Einspruch zugleich die Möglichkeit, sich vor einem Richter zu verteidigen, sich erst dem Gericht gegenüber zur Sache zu äußern. Auf diese Verteidigungsmöglichkeit darf sich der Bürger einrichten. Wird die Einspruchsfrist hingegen versäumt, so hängt die Verwirklichung der in diesem Sinne einander ergänzenden verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantien des Art. 19 Abs. 4 und des Art. 103 Abs. 1 GG davon ab, daß dem Betroffenen, der die Frist versäumt hat, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben wird (vgl. BVerfGE 38, 35 [38 f.]; 40, 182 [184]).

Die für das Bußgeldverfahren wie für das Strafverfahren anzuwendenden Vorschriften der §§ 44 und 45 StPO machen die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand davon abhängig, daß der Betroffene “ohne Verschulden” verhindert war, eine Frist einzuhalten, und daß er den Wiedereinsetzungsantrag selbst innerhalb einer Frist von einer Woche nach Wegfall des Hindernisses anbringt und dabei die Versäumungsgründe darlegt. Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die genannten prozessualen Grundrechte haben nicht den Sinn, den Bürger aus der Beachtung aller Fristen und anderer Förmlichkeiten zu entlassen, ohne die ein geordnetes Verfahren und damit Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit nicht zu verwirklichen sind. Es ist deshalb zulässig und auch notwendig, dem Bürger solche Versäumnisse und Unterlassungen bei der Beachtung von Frist- und Formvorschriften zuzurechnen, die er – bei Anlegung sachgerechter Maßstäbe – selbst zu vertreten hat.

§ 44 Satz 2 StPO schreibt vor, daß die Versäumung einer Rechtsmittelfrist als unverschuldet anzusehen ist, wenn gesetzlich vorgesehene Belehrungen unterblieben sind. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß derjenige die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten soll, der sich wegen Unkenntnis der Rechtsmittel und ihrer kurzen Fristen nicht auf den Fristablauf einrichten konnte. Die Belehrung über den Rechtsbehelf des Einspruchs ist für den Strafbefehl in § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und § 35a StPO und für den Bußgeldbescheid in § 66 Abs. 2 Nr. 1 OWiG angeordnet.

Diesen Erwägungen folgend, hat das Bundesverfassungsgericht zu § 44 StPO in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung entschieden, daß der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtige Ausländer, dem ein Strafbefehl (oder Bußgeldbescheid) in deutscher Sprache ohne eine ihm verständliche Belehrung über den Rechtsbehelf des Einspruchs zugestellt worden ist, im Falle der Fristversäumung nicht anders behandelt werden kann, als wenn die Belehrung unterblieben wäre (BVerfGE 40, 95 [100]). Damit ist nicht ausgesprochen worden, der Ausländer habe Anspruch auf eine Belehrung in seiner Heimatsprache. Ihm darf aber, wenn er der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, im Wiedereinsetzungsverfahren nicht entgegengehalten werden, er habe sich nicht “rechtzeitig” genug um eine Übersetzung bemüht. Denn dieser Vorwurf läßt außer Betracht, daß dem Betroffenen der drohende Fristablauf unbekannt bleibt, bis es ihm gelungen ist, eine Übersetzung zu erhalten (vgl. BVerfGE 40, 95 [100]). Eine derartige Auslegung des § 44 StPO würde, entgegen dem Sinngehalt des Satz 2 der Vorschrift, den Betroffenen an den Lauf einer Frist binden, deren Unkenntnis ihm gerade für den Zeitpunkt nicht vorzuwerfen ist, zu dem ein “rechtzeitiges” oder “sofortiges” Tätigwerden von ihm verlangt wird. Hinzu kommt, daß in jedem Fall durch die Notwendigkeit der Übersetzung des nicht einfachen Textes und der vielfach nicht zu leugnenden Schwierigkeit (vgl. den Sachverhalt BVerfGE 40, 95 [96]), schnell einen geeigneten Übersetzer zu finden, verbunden mit der weiteren Notwendigkeit, für den Einspruch selbst zumindest Schreibhilfe in Anspruch nehmen zu müssen, ein empfindlicher Zeitverlust eintritt. Dieser wird weiter verschärft, wenn, wie gerade bei ausländischen Gastarbeitern häufig, die Zustellung durch Niederlegung erfolgt ist. Er ist in jedem Fall im Hinblick auf die relativ kurze Einspruchsfrist von nur einer Woche erheblich.

Damit ist nicht gesagt, daß auf den der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Ausländer, dem ein Strafbefehl oder Bußgeldbescheid ohne ihm verständliche Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist, § 44 Satz 2 StPO unmittelbar anzuwenden ist. Das ist eine Frage des einfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden ist. Unter dem Blickpunkt des Verfassungsrechts verbieten die Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG für diese Fälle lediglich, die Versäumung der einwöchigen Einspruchsfrist, soweit sie auf den unzureichenden Sprachkenntnissen des Ausländers beruht, als verschuldet im Sinne des Rechts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen. An diesem Maßstab für die Auslegung und Anwendung des § 44 StPO ist für die Neufassung der Vorschrift durch Art. 1 Nr. 8 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3393) festzuhalten (vgl. BVerfGE 41, 332 [334 ff.]).

Das Amtsgericht und – ihm folgend – das Landgericht haben den genannten verfassungsrechtlichen Maßstab verkannt, weil sie, trotz der dargelegten, vom Amtsgericht jedenfalls in Ansehung der Rechtsbehelfsbelehrung auch unterstellten, unzureichenden Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers die Versäumung der Einspruchsfrist als verschuldet angesehen haben.

II.

Wenn danach die Versäumung der Einspruchsfrist als unverschuldet zu behandeln ist, so bedeutet das nicht, daß seine unzureichenden Sprachkenntnisse den Ausländer jeglicher Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung seiner Rechte entheben.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand greift in die Rechtskraft ein. Das Verfahren drängt deshalb auf Beschleunigung, damit die Ungewißheit über die Rechtsbeständigkeit der im Zusammenhang mit der Fristversäumung erlassenen Entscheidung möglichst bald beseitigt wird. Aus diesem Grund bestimmt § 45 StPO, daß der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb einer Frist von einer Woche “nach Wegfall des Hindernisses” und unter Darlegung der Versäumungsgründe zu stellen ist.

Mit diesem Grundgedanken des Wiedereinsetzungsrechts ist es zu vereinbaren, wenn von einem Betroffenen, der Anlaß hat und in der Lage ist, von sich aus zum “Wegfall des Hindernisses” beizutragen, verlangt wird, zumutbare Anstrengungen in dieser Richtung zu unternehmen. Verfassungsrechtlich ist gegen eine derartige Anwendung und Auslegung des Wiedereinsetzungsrechts nichts einzuwenden. Die Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG schützen nicht denjenigen, der der Wahrnehmung seiner Rechte mit vermeidbarer Gleichgültigkeit gegenübersteht.

Danach kann es zulässig sein, dem der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen Ausländer, obwohl ihm ein Strafbefehl oder Bußgeldbescheid ohne ihm verständliche Rechtsmittelbelehrung zugestellt wurde, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus der Erwägung heraus zu versagen, er habe sich – unabhängig vom Lauf der versäumten Frist – nicht zureichend um die Verfolgung seiner Interessen gekümmert, obwohl er nach Lage des Falles dazu Anlaß hatte und in der Lage war. Ein derartiger Tatbestand kann zum Beispiel gegeben sein, wenn der Betroffene den Inhalt eines Bußgeldbescheids oder Strafbefehls jedenfalls soweit erfaßt hat, daß es sich um ein amtliches Schriftstück handeln könnte, das eine ihn belastende Verfügung enthält, und er sich gleichwohl binnen eines Monats nicht Gewißheit über den genauen Inhalt verschafft.

III.

Die angegriffenen Entscheidungen befassen sich mit dem Verhalten des Beschwerdeführers nur unter dem Blickpunkt, daß er sich innerhalb der Einspruchsfrist keine Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung verschafft hat. Ob sie das Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt als eine die Versagung der Wiedereinsetzung rechtfertigende, zurechenbare Gleichgültigkeit im eben beschriebenen Sinne werten, kann aus ihnen nicht mit der notwendigen Sicherheit entnommen werden. Der Beschwerdeführer hat – aus bisher unbekannten Gründen recht spät – eine sachgerechte Initiative ergriffen, indem er sich an das Landratsamt wandte. Es ist nicht auszuschließen, daß die Gerichte die Wiedereinsetzung gewährt hätten, wenn sie, wie es Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 GG gebieten, die Versäumung der Einspruchsfrist als unverschuldet behandelt hätten. Damit beruhen die angegriffenen Entscheidungen auf einer Verletzung der genannten prozessualen Grundrechte des Beschwerdeführers. Sie sind deshalb aufzuheben.

Gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG ist die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen worden. Die Entscheidung über die Auslagen beruht auf § 34 Abs. 4 BVerfGG.

 

Fundstellen

BVerfGE, 120

NJW 1976, 1021

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