Bundeswahlgesetz

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(Die Anlagen sind hier nicht wiedergegeben.)

§§ 1 - 6 Erster Abschnitt Wahlsystem

§§ 1 - 6 Erster Abschnitt Wahlsystem

§ 1 Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze

§ 1[1] Zusammensetzung des Deutschen Bundestages und Wahlrechtsgrundsätze

 

(1) 1Der Deutsche Bundestag besteht aus 630 Abgeordneten. 2Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Deutschen gewählt.

 

(2) 1Für die Wahl zum Deutschen Bundestag gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. 2Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl nach Kreiswahlvorschlägen und eine Zweitstimme für die Wahl nach Landeswahlvorschlägen, auf denen die zur Wahl zugelassenen Parteien ihre Bewerber benennen (Landeslisten).

 

(3) 1Für die Vergabe der auf die Landeslisten entfallenden Sitze werden, vorbehaltlich der Regelungen des § 6, vorrangig Bewerber berücksichtigt, die in einer Wahl nach Kreiswahlvorschlägen in 299 Wahlkreisen ermittelt werden. 2Jede Partei erhält in jedem Land für diejenigen ihrer Bewerber, die in den Wahlkreisen in diesem Land die meisten Erststimmen erhalten haben, die Sitzzahl, die von den auf die Partei entfallenden Zweitstimmen gedeckt ist (Zweitstimmendeckung).

 

(4) Die Wahl in den Wahlkreisen steht Bewerbern, die nicht von einer Partei vorgeschlagen werden, nach den sich aus diesem Gesetz ergebenden Anforderungen offen.

[1] § 1 geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes vom 08.06.2023. Anzuwenden ab 14.06.2023.

§ 2 Gliederung des Wahlgebietes

§ 2 Gliederung des Wahlgebietes

 

(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

 

(2) Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage 2[1] zu diesem Gesetz.

 

(3) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.

[1] Eingefügt durch Vierundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes. Anzuwenden ab 30.06.2020.

§ 3 Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung

§ 3 Wahlkreiskommission und Wahlkreiseinteilung

 

(1) 1Bei der Wahlkreiseinteilung sind folgende Grundsätze zu beachten:

 

1.

Die Ländergrenzen sind einzuhalten.

 

2.

[1]Die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern muß deren Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen. 2Sie wird entsprechend § 5 ermittelt.

Vom 21.03.2008 bis 13.06.2023:

2.

Die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern muß deren Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen. 2Sie wird mit demselben Berechnungsverfahren ermittelt, das nach § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 7 für die Verteilung der Sitze auf die Landeslisten angewandt wird.

 

3.

Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise nicht um mehr als 15[2] [Ab 01.01.2026: 10] vom Hundert nach oben oder unten abweichen; beträgt die Abweichung mehr als 25[3] [Ab 01.01.2026: 15] vom Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.

 

4.

Der Wahlkreis soll ein zusammenhängendes Gebiet bilden.

 

5.

Die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte sollen nach Möglichkeit eingehalten werden.

3Bei Ermittlung der Bevölkerungszahlen bleiben Ausländer (§ 2 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) unberücksichtigt.

 

(2) 1Der Bundespräsident ernennt eine ständige Wahlkreiskommission. 2Sie besteht aus dem Präsidenten des Statistischen Bundesamtes, einem Richter des Bundesverwaltungsgerichts und fünf weiteren Mitgliedern.

 

(3) 1Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über Änderungen der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu berichten und darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich hält. 2Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen Änderungsvorschläge machen. 3Bei ihren Vorschlägen zur Wahlkreiseinteilung hat sie die in Absatz 1 genannten Grundsätze zu beachten; ergeben sich nach der Berechnung in Absatz 1 Nr. 2 mehrere mögliche Wahlkreiszuteilungen, erarbeitet sie hierzu Vorschläge.

 

(4) 1Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem Bundesministerium des Innern und für Heimat[4] [Vom 27.06.2020 bis 13.03.2024: Innern, für Bau und Heimat; Bis 26.06.2020: Innern] innerhalb von fünfzehn Monaten nach Beginn der Wahlperiode des Deutschen Bundestages zu erstatten. 2Das Bundesministerium des Innern und für Heimat[5] [Vom 27.06.2020 bis 13.03.2024: Innern, für Bau und Heimat; Bis 26.06.2020: Innern] leitet ihn unverzüglich dem Deutschen Bundestag zu und veröffentlicht einen Hinweis auf die Veröffentlichung als Bundestagsdrucksache im Bundesanzeiger. 3Auf Ersuchen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat[6] [Vom 27.06.2020 bis 13.03.2024: Innern, für Bau und Heimat; Bis 26.06.2020: Innern] hat die Wahlkreiskommission einen ergänzenden Bericht zu erstatten; für diesen Fall gilt Satz 2 entsprechend.

 

(5) 1Werden Landesgrenzen nach den gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes geändert, so ändern sich entsprechend auch die Grenzen der betroffenen Wahlkreise. 2Werden im aufnehmenden Land zwei oder mehrere Wahlkreise berührt oder wird eine Exklave eines Landes gebildet, so bestimm...

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