Beteiligte

Kläger und Revisionskläger

Beklagte und Revisionsbeklagte, beigeladen. 1) … 2) …

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger für Grabenräumarbeiten, die er in den Jahren 1965 und 1966 für die Beigeladene zu 2) ausgeführt hat, versicherungspflichtig zur Rentenversicherung der Arbeiter ist.

Der bis Ende 1972 hauptberuflich als Straßenwärter beim Straßenbauamt Oldenburg-Ost beschäftigt gewesene Kläger führte daneben in der Zeit von 1960 bis 1970 zusammen mit anderen Personen jeweils zweimal im Jahr Unterhaltungsarbeiten an den Vorflutern der Neuenkirchener Wasseracht aus. Über diese in den Monaten Juni, Juli, September und Oktober ausgeführten Arbeiten wurde kein schriftlicher Vertrag geschlossen. Nachdem die Beklagte anläßlich einer Betriebsprüfung bei der Wasseracht festgestellt hatte, daß dem Kläger für die Arbeiten von der Beigeladenen zu 2), im Jahre 1965 DM 10.227,20 und im Jahre 1966 DM 11.177,-- gezahlt worden waren, forderte sie unter Hinweis, daß er zum Personenkreis der Mehrfachbeschäftigten gehöre, vom Kläger Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung für die Zeit vom 1. Januar 1965 bis 31. Dezember 1966 in Höhe von insgesamt DM 973, - (Bescheid vom 9. September 1968). Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 1968). Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Oldenburg die Entscheidung der Beklagten aufgehoben (Urteil vom 11. August 1972) und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe nicht in einem der Versicherungspflicht unterliegenden Abhängigkeitsverhältnis gestanden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide verurteilt, bei der Beitragsberechnung aus der Nebenbeschäftigung des Klägers für die Monate Juni, Juli, September und Oktober 1965 je DM 365,- und für die gleichen Monate des Jahres 1966 je DM 400,-- als Entgelt zu berücksichtigen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 26. April 1973). Das LSG ist zu der Auffassung gelangt, der Kläger habe die übernommenen, Grabenräumarbeiten in abhängiger Stellung verrichtet und sei nicht selbständiger Unternehmer gewesen. Er habe eine Arbeitsleistung und nicht die Herbeiführung eines bestimmten Erfolges, eines Werkes (§ 631 des Bürgerlichen Gesetzbuches -BGB-), versprochen. Aus der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses ließen sich im vorliegenden Fall keine Rückschlüsse für eine überzeugende Abgrenzung gewinnen. Alle die Kriterien, die von der Rechtsprechung als begriffswesentlich für eine Beschäftigung als Arbeitnehmer herausgestellt worden seien, würden wegen der Besonderheiten des Falles mehr oder weniger versagen. Aus Überlegungen hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit des Beschäftigten von seinem Arbeitgeber ließe sich kein Anhalt für die Zuordnung der Betätigung des Klägers gewinnen. Von einem Weisungsrecht der Wasseracht bei der Durchführung der Arbeiten könne nicht gesprochen werden, weil sich wegen der Einfachheit der Arbeiten und der Sachkunde der Übernehmer der Arbeiten jede Weisung erübrigt habe. Die Eingliederung in die betriebliche Ordnung des Arbeitgebers als Merkmal der persönlichen Abhängigkeit könne hier nicht entscheidend sein, weil die Wasseracht einen Betrieb in diesem Sinne überhaupt nicht unterhalte. Der Kläger und seine Mitarbeiter seien in der Wahl der Arbeitszeit zwar weitgehend frei gewesen. Von einer freien Bestimmbarkeit könne aber dann keine Rede sein, wenn die Arbeit nach ihrer Beschaffenheit in einer von der Natur vorgegebenen Weise ausgeführt werden müsse. Bei der fließenden Grenze zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Berufstätigkeit komme es letztlich auf die sonstige Lebensstellung und die wirtschaftliche Lage des Arbeitenden an. Nach der Lebensstellung und seinem beruflichen Werdegang sei der Kläger kein Unternehmer, sondern immer Arbeiter in abhängiger Stellung gewesen. Er bedürfe des Schutzes der Einordnung in ein unselbständiges Verhältnis auch deshalb, weil er nach seiner Vorbildung, seinen Kenntnissen und Erfahrungen den Aufgaben und Pflichten eines Unternehmers nicht gewachsen sei. Die Beklagte sei daher zu Recht davon ausgegangen, daß der Kläger Arbeitnehmer im Sinne des § 1227 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) sei. Die Tätigkeit bei der Wasseracht sei, obwohl sie außer dem Hauptberuf als Straßenbauarbeiter als Nebenbeschäftigung im Sinne von § 1228 Abs. 1 Nr. 4 RVO ausgeübt worden sei, nicht versicherungsfrei nach § 1228 Abs. 2 RVO. Die Voraussetzung des Buchst. a dieser Vorschrift sei nicht erfüllt. Da der Umfang der Tätigkeit von vorneherein festgelegt und voraussehbar gewesen sei, der Auftrag nicht für eine begrenzte Zeit vergeben worden und eine regelmäßige Wiederholung vorgesehen gewesen sei, sei die Nebentätigkeit nicht nur "gelegentlich" ausgeübt worden. Aber auch nach § 1228 Abs. 2 Buchst. b RVO trete Beitragsfreiheit nicht ein, weil das Entgelt des Klägers aus Haupt- und Nebentätigkeit ein Achtel der maßgeblichen Bemessungsgrenze überschritten habe.

Der Kläger hat die - zugelassene - Revision eingelegt. Er rügt eine Verletzung des § 1227 Abs. 1 (Nr. 1) i.V.m. § 160 RVO. Zur Begründung trägt er vor, er sei als Annehmer der Beigeladenen zu 2) kein Arbeiter in einem abhängigen und somit sozialversicherungspflichtigen Verhältnis gewesen. Vielmehr habe ein Werkvertrag vorgelegen, auf Grund dessen die Beigeladene zu 2) kein Direktionsrecht besessen habe, so daß auch ein Unterordnungsverhältnis nicht bestanden habe. Er habe seine Tätigkeit im wesentlichen frei gestalten können und sei nach Zeit, Dauer und Ort der Ausführung keinem umfassenden Weisungsrecht unterworfen gewesen. Er habe die Herstellung eines bestimmten Werkes i. S. des § 631 BGB geschuldet, so daß er auch das Unternehmerrisiko getragen habe. Die Feststellung des LSG, bei ihm handele es sich um einen "einfachen" Mann, der keine rechte Vorstellung von den Rechtsfolgen eines Werkvertrages gehabt habe, könne nicht dazu führen, ein Arbeitnehmerverhältnis zu bejahen. Diese Betrachtungsweise würde die Wirksamkeit von Verträgen von deren sozialen Auswirkungen abhängig machen. Das sei jedoch nur in seltenen - sittenwidrigen - Ausnahmefällen zu bejahen. Die Tatsache, daß eine Tätigkeit wie die der Gewässerunterhaltung aus der Natur der Sache heraus wenig Spielraum für individuelle Ausführungsmöglichkeiten lasse, könne nicht zu einer Verneinung der Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit des Unternehmers führen. Das gelte auch für die Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit. Als einziges Indiz hierfür werde vom LSG die Feststellung gewertet, daß die Arbeiten zu einem vorgesehenen Termin ausgeführt sein müßten. Hiernach müßten dann jedoch zahlreiche Werkverträge mit der Angabe einer Zeitbestimmung als unselbständige Tätigkeit angesehen werden.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LSG abzuändern und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG in vollem Umfang zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich auch zur Sache nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision des Klägers ist begründet. Das Urteil des LSG ist insoweit abzuändern, als es der Berufung der Beklagten stattgegeben hat. Die Berufung gegen das im Ergebnis richtige Urteil des SG ist in vollem Umfang zurückzuweisen.

Die Beklagte hat ihren Bescheid, mit dem sie vom Kläger als einem versicherungspflichtig Beschäftigten Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter unmittelbar fordert, auf die Annahme gestützt, der Kläger gehöre zum Personenkreis der Mehrfachbeschäftigten nach § 1396 Abs. 2 RVO . Hiernach sind Mehrfachbeschäftigte Personen, die im Laufe eines Monats regelmäßig bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt werden. Auch unter der Voraussetzung, daß die Beklagte aus ihrer Sicht die vom Kläger neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung verrichteten Arbeiten bei der Beigeladenen zu 2) als eine abhängige und damit an sich ebenfalls versicherungspflichtige Beschäftigung ansehen durfte, erscheint es zweifelhaft, den Kläger ohne weiteres dem Personenkreis des § 1396 Abs. 2 RVO zuzuordnen. Der Senat hat diese Frage jedoch dahingestellt sein lassen, weil eine Versicherungspflicht des Klägers für seine Beschäftigung bei der Wasseracht ohnehin zu verneinen ist.

Das LSG ist - im Gegensatz zum SG - zutreffend davon ausgegangen, daß die vom Kläger in den Monaten Juni, Juli, September und Oktober der Jahre 1965 und 1966 für die Beigeladene zu 2) verrichteten Reinigungsarbeiten an den Gräben und Vorflutern der Wasseracht den Charakter einer abhängigen Beschäftigung hatten. Es durfte aus den von ihm festgestellten Gesamtumständen folgern, daß der Kläger hierbei nicht als Selbständiger erwerbstätig geworden ist, sondern als Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt war (§ 1227 Abs. 1 Nr. 1 RVO ). Ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht, hängt nicht vom Zweck oder Motiv der abhängigen Beschäftigung ab, sondern regelmäßig vornehmlich davon, wie die tatsächlichen Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer gestaltet sind. Dabei sind alle Umstände des Falles und unter diesen auch die vertraglichen Gestaltungen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 31. August 1976 - 12/3/12 RK 20/74 mit weiteren Nachweisen: BSGE 1, 115, 117 ff.; 11, 257, 260, 262; 16, 210, 212 = SozR Nr. 9 zu § 87 AVAVG; 24, 29, 30 f = SozR Nr. 1 zu § 539 RVO; 31, 1, 2 f. = SozR Nr. 15 zu § 539 RVO ; 35, 20, 21 SozR Nr. 34 zu § 539 RVO; 38, 53, 57 f = SozR 4600 § 56 Nr. 1; SozR Nrn. 68, 71, 72 zu § 165 RVO; SozR Nr. 15 zu § 1227 RVO ; Urteil des 3. Senats des BSG vom 12. November 1975 - 3/12 RK 13/74 -; Heußner, Das abhängige Beschäftigungsverhältnis - Bindeglied zwischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Arbeit und Recht - AuR 1975, 307, 308). Wesentliches Kriterium eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ist die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber (BSGE 20, 6, 8 = SozRNr. 41 zu § 165 RVO; 38, 53, 57 = SozR 4600 § 56 Nr. 1; SozR Nrn. 62, 68, 71, 72 zu § 165 RVO ). Ein wichtiges Indiz hierfür ist die Eingliederung des Beschäftigten in den Betrieb des Arbeitgebers mit einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers (BSGE 13, 196, 197, 201 f. = SozR Nr. 5 zu § 1 AVG a.F.; SozR Nr. 68 zu § 165 RVO ).

Das LSG konnte aus den vertraglichen Vereinbarungen, die nicht schriftlich festgelegt worden waren und über die sich weder der Kläger noch der maßgebliche Vorsteher der Wasseracht in einer verwertbaren Weise äußern konnten, keine zwingenden Rückschlüsse auf die Rechtsnatur der Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 2) ziehen. Auch konnte es nicht auf den für die persönliche Abhängigkeit sprechenden Umstand der Eingliederung in den fremden Betrieb zurückgreifen, weil die Wasseracht keine Einrichtung darstellt, in die Arbeitnehmer als Betriebsangehörige eingegliedert werden. Desgleichen fehlte es an den konkreten Voraussetzungen für ein Weisungsrecht des Vorstehers der Wasseracht über die zeitlichen, örtlichen und ausführungsmäßigen Merkmale der zu verrichtenden Arbeiten. Art, Umfang, Dauer und Ort der Arbeiten ergaben sich aus der Natur der Sache von vornherein und bedurften keiner Aufsicht oder eines lenkenden Eingreifens. Gewiß hätten die dem Kläger übertragenen Arbeiten in der vorgenommenen formlosen Weise auch einem mit solchen Aufgaben befaßten Unternehmer übertragen werden können, was darauf hindeutet, daß wie auch das LSG zu Recht betont - die Grenze zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit in atypischen Fällen wie dem vorliegenden durchaus fließend und nur im jeweiligen Einzelfall festlegbar ist (vgl. Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, 5. Auflage 1973, Anm. 8 zu § 1227 RVO, S. 34 unten). Sprechen aber, wie vorliegend, die Umstände, die dem Verhältnis zwischen dem die Arbeit Erbringenden und dem die Arbeit Vergebenden zugrunde liegen, in ihrer Gesamtheit weder eindeutig für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis noch eindeutig für eine selbständige Tätigkeit als Unternehmer, so muß auch nach Auffassung des erkennenden Senats darauf abgestellt werden, durch welche der beiden Arten von Erwerbstätigkeiten das Erwerbsleben des Betreffenden überhaupt geprägt ist (so auch Komm. zur Reichsversicherungsordnung, Viertes und Fünftes Buch, vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, 14. Ergänzung 1. Januar 1975, Anm. 8 zu § 1227 RVO S. 10 unten). Das bedeutet keineswegs, wie die Revision meint, daß die Wirksamkeit von Verträgen von deren sozialen Auswirkungen abhängig gemacht wird. Es geht hierbei nicht um die Wirksamkeit des Vertrages, sondern um dessen sozialversicherungsrechtliche Einordnung. Bieten die Umstände des Falles hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß ein bisher ausschließlich abhängig Beschäftigter nunmehr ausschließlich oder auch nebenbei als Selbständiger tätig sein will, dann steht dem der bisherige Status nicht entgegen. Die Ausrichtung an den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen kann nur in Zweifelsfällen Platz greifen. Beim Kläger aber besteht, worauf das LSG zu Recht abgehoben hat, kein Anhalt dafür, daß er mit der Annahme der ihm von der Wasseracht übertragenen Arbeiten entgegen seinem bisherigen Lebensberuf als Arbeitnehmer nunmehr auch als selbständiger Unternehmer tätig sein wollte. Darüber hinaus läßt sich auch nicht erkennen, was eindeutig für eine Eigenschaft des Klägers als Unternehmer der für die Wasseracht vorgenommenen Arbeit sprechen könnte. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten dafür, daß der Kläger das Unternehmerrisiko getragen und die Gegenleistung als Unternehmergewinn betrachtet hat.

Ist sonach der Kläger auch hinsichtlich der Arbeiten für die Beigeladene zu 2) als abhängiger Arbeitnehmer zu betrachten, so hat doch diese Beschäftigung keine Versicherungspflicht zur Rentenversicherung zur Folge, denn es handelte sich um eine versicherungsfreie Nebenbeschäftigung. Versicherungsfrei ist, wer neben einer regelmäßigen, die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung eine Nebenbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber oder eine Nebentätigkeit ausübt, in der Nebenbeschäftigung oder in der Nebentätigkeit (§ 1228 Abs. 1 Nr. 4 RVO). Da der Kläger nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG bis 1972 hauptberuflich als Straßenwärter beim Straßenbauamt beschäftigt war, stellt die Beschäftigung bei der Wasseracht dem Grunde nach eine Nebenbeschäftigung dar, die, wenn sie die in § 1228 Abs. 2 RVO alternativ gesetzten Grenzen im zeitlichen Umfang oder in der Höhe des Einkommens nicht übersteigt, Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes auslöst. Das LSG hat die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 RVO in beiden Alternativen verneint, mit Recht jedoch nur die zweite (Abs. 2 Buchst. b). Der Kläger erhielt nach den ebenfalls unangegriffenen und damit für das Revisionsgericht bindenden (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) Feststellungen des LSG in den fraglichen Monaten jeweils DM 365,-- bzw. DM 400,-- Entgelt und überschritt mit diesem Einkommen aus der Nebenbeschäftigung (nur auf dieses kommt es an) ein Achtel der für Monatsbezüge geltenden (und die Höhe seines monatlichen Einkommens aus dem Hauptberuf übersteigenden) Beitragsbemessungsgrenze des § 1385 Abs. 2 RVO (DM 150.-- bzw. DM 165,--).

Dagegen sind die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 Buchst. a RVO gegeben. Hiernach liegt eine Nebenbeschäftigung im Sinne des § 1228 Abs. 1 Nr. 4 RVO vor, wenn die Beschäftigung nur gelegentlich ausgeübt wird, insbesondere zur Aushilfe, für eine Zeitdauer, die im Laufe eines Jahres seit ihrem Beginn auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt fünfundsiebzig Arbeitstage nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflegt oder im Voraus durch Vertrag beschränkt ist. Nach Auffassung des LSG soll die Nebenbeschäftigung nicht nur gelegentlich ausgeübt worden sein, weil der Auftrag nicht für eine begrenzte Zeit vergeben worden und eine regelmäßige Wiederholung vorgesehen gewesen sei. Dem vermag der erkennende Senat nicht beizupflichten. Was als gelegentlich ausgeübte Beschäftigung anzusehen ist, ergibt sich aus der gesetzlichen Bestimmung des § 1228 Abs. 2 Buchst. a RVO selbst. Es mag dahinstehen, ob die Vorschrift ihrer Formulierung nach einer Fiktion gleichkommt, wie sie in § 168 RVO a.F. enthalten war, wonach eine Beschäftigung als gelegentliche Dienstleistung galt, wenn die entsprechenden zeitlichen Beschränkungen vorlagen. Jedenfalls ergibt sich aus dem Gesetz selbst die Begriffsbestimmung. Da nämlich die zeitliche Höchstdauer von drei Monaten oder insgesamt fünfundsiebzig Arbeitstagen zu einem Jahr in Bezug gesetzt ist ("im Laufe eines Jahres"), muß auch der Begriff "gelegentlich" im Zusammenhang mit dieser Bezugsgröße gesehen werden. Eine die vorgenannte Höchstdauer nicht überschreitende Nebenbeschäftigung muß nicht einmalig sein, um als gelegentlich angesehen zu werden. Eine Beschäftigung wird erst dann in regelmäßiger Wiederkehr ausgeübt, wenn sie sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt und regelmäßig und in kürzeren Abständen wiederholt (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band III S. 622 m). Nicht mehr gelegentlich ist eine Nebenbeschäftigung sonach allenfalls erst dann, wenn sie - von der Überschreitung der Höchstdauer abgesehen - in regelmäßiger Wiederkehr im Verlauf eines Jahres erfolgt. Demgemäß wurde auch die Tätigkeit einer sonst nicht berufstätigen Hausfrau, die jedes Jahr für die Zeit von Oktober bis Dezember als Aushilfsverkäuferin beschäftigt worden war, als gelegentliche Dienstleistung im Sinne des § 168 RVO a.F. angesehen (OVA Hamburg, BKK 1952 Sp. 252; zustimmend Odendahl, ZfS 1956, 33, 36). Der erkennende Senat teilt diese Auffassung, der sich auch das LSG Niedersachsen angeschlossen hat (Urteil vom 23. Oktober 1957, DOK 1958, 146, 147). Die sich im Verlaufe eines Jahres auf weniger als drei Monate bzw. fünfundsiebzig Arbeitstage erstreckenden Beschäftigungen sind auch dann nur gelegentlich ausgeübt, wenn sie sich jährlich wiederholen, sofern das Beschäftigungsverhältnis nicht von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet war und die Freiheit des Arbeitgebers zur Wiedereinstellung und die Freiheit des Arbeitnehmers, die erneut angebotene Arbeit abzulehnen, gewahrt bleiben. Daß zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 2) eine Vereinbarung getroffen worden war, wonach dem Kläger die Arbeiten von vornherein für mehrere Jahre übertragen wurden, erscheint nach den vom LSG festgestellten Gesamtumständen ausgeschlossen.

Aus den Feststellungen des LSG ergibt sich auch, daß der Kläger im Laufe der im Streit stehenden Jahre 1965 und 1966 zwar an mehr als drei Monaten, jedoch insgesamt nicht mehr als fünfundsiebzig Arbeitstage mit Arbeiten für die Wasseracht beschäftigt war. Er hat innerhalb von jeweils vier Monaten nach Feierabend und an Samstagen gearbeitet, was mit Sicherheit je Monat keine achtzehn volle Arbeitstage ausmachte. Auch nach den vom LSG festgestellten monatlichen Entgelten läßt sich ein so hoher zeitlicher Arbeitsaufwand nicht annehmen. Die jeweilige Zeitdauer der Arbeiten war aus ihrer Art und ihrem Umfang heraus, mithin nach der Natur der Sache auf weniger als fünfundsiebzig Arbeitstage beschränkt. Sonach ist aus den vom LSG getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu erkennen, daß die Beschäftigung des Klägers bei der Beigeladenen zu 2) in den Jahren 1965 und 1966 den Rahmen einer versicherungsfreien Nebenbeschäftigung nach § 1228 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 Buchst. a RVO nicht überschritten haben, so daß unter Abänderung des angefochtenen Urteils das die Bescheide der Beklagten aufhebende Urteil des SG wiederherzustellen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI518765

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