Beteiligte

Klägerin und Revisionsklägerin

Beklagter und Revisionsbeklagter

Revisionsklägerin

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob das beklagte Land Niedersachsen berechtigt war, die Haushaltspläne der klagenden Landesversicherungsanstalt (LVA) für das Haushaltsjahr 1981 teilweise aufzuheben und entsprechend niedriger festzustellen.

Die beigeladene Krankenfürsorgekasse für die Beamten der LVA Hannover ist ein 1922 gegründeter Krankenversicherungsverein auf Gegenseitigkeit (a.G.), dem satzungsgemäß nur - beihilfeberechtigte - aktive und Ruhestandsbeamte der Klägerin sowie deren Familienmitglieder und Vollwaisen angehören können. Die - auch im Vorstand der Beigeladenen vertretene - Klägerin gewährte ihr bis zum 31. Dezember 1980 Zuschüsse in Höhe des Gesamtaufkommens der Beiträge, welche die Beigeladene von ihren Mitgliedern im Umlageverfahren erhob, und wies die Zuschüsse - 1980: 795.612,- DM - in ihren Haushaltsplänen jeweils als Personalausgaben aus.

Schon in den Jahren 1962 bis 1967 hatte der Niedersächsische Sozialminister (Nds. SM) namens des beklagten Landes die Gewährung der Zuschüsse an die Beigeladene gegenüber der Klägerin beanstandet, ohne jedoch diese Beanstandungen aufsichtsrechtlich durchzusetzen. Nach Erlaß des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) erging das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (Niedersächsisches Besoldungsanpassungsgesetz - Nds. BesAnpG vom 28. April 1977 (Nds. GVBl. S. 88). In der Neufassung durch Art. I dieses Gesetzes bestimmte nunmehr § 6 Sätze 1 und 2 des Besoldungsgesetzes für das Land Niedersachsen (Landesbesoldungsgesetz 1977 - LBesG 1977):

"Neben den besoldungsrechtlichen Bezügen und neben Aufwandsentschädigungen dürfen die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ihren Beamten sonstige Geldzuwendungen nur nach den für die Beamten des Landes geltenden Bestimmungen gewähren. Sonstige Geldzuwendungen sind Geld- und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ihrem Dienstherrn erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Beamten einen eigenen Beitrag leisten".

Die Übergangsregelung des Art. VI 1 4 Nds. BesAnpG bestimmte:

"Regelungen der Gemeinden, Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts über die Gewährung sonstiger Geldzuwendungen im Sinne des § 6 des Landesbesoldungsgesetzes und des vorstehenden § 3, die über die für Beamte, Angestellte oder Arbeiter des Landes geltenden Regelungen hinausgehen, sind anzupassen".

Im Hinblick auf diese Neuregelung bat der Nds. SM die Klägerin mit Erlaß vom 16. Mai 1977, anläßlich der Aufstellung der Haushaltspläne 1978 für die Abteilungen Arbeiterrentenversicherung (ArV) und Krankenversicherung (KV) zu überprüfen, ob künftig noch Beitragsleistungen für Beamte an die Beigeladene und Zuschüsse zu Gemeinschaftsveranstaltungen gewährt werden könnten. Die Klägerin kündigte daraufhin den Vertrag mit der Beigeladenen, nahm jedoch später auf deren Widerspruch die Kündigung zurück und setzte die Zahlung des Beitragszuschusses fort. Im Jahre 1979 beriet der Nds. SM die Klägerin gemäß § 89 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs, Viertes Buch, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB 4) vom 23. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3845) mit dem Ziel, die Rechtsverletzung zu beseitigen (Erlaß vom 3. Mai 1979); er gewährte der Klägerin eine Anpassungsfrist bis zum 31. Dezember 1980 (Erlasse vom 28. September und 28. Dezember 1979). Dessen ungeachtet stellte der Vorstand der Klägerin in den Haushaltsplan 1981 der Abteilung ArV in der Kontenklasse 7 (Verwaltungs- und Verfahrenskosten) bei den Kontenarten 7000, 7100 und 7110 (Dienstbezüge der Beamten und DO-Angestellten, Ruhegehälter, Witwen- und Waisengelder) insgesamt 756.000,- DM, in den Haushaltsplan 1981 der Abteilung KV in den Kontenklassen 4, 5 und 7 (Regelung des Vertrauensärztlichen Dienstes, Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Krankenkassen und Krankenkassenverbände, Verwaltung der Abteilung KV) bei den Kontenarten 4000, 4110, 5000, 5100, 7000, 7100 (Dienstbezüge der Beamten und DO-Angestellten, Ruhegehälter, Witwen- und Waisengelder) insgesamt 85.500,- DM und somit Zuschüsse an die Beigeladene von zusammen 841.500,- DM ein. Im Haushaltsplan 1981 der Abteilung ArV (Kontenklasse 7, Kontenart 7210) war außerdem ein Betrag von 26.000,- DM für Zuschüsse zu Gemeinschaftsveranstaltungen und für soziale Einrichtungen ausgewiesen, dieser Haushaltsansatz jedoch mit einem Sperrvermerk versehen.

Mit zwei Erlassen vom 7. November 1980 beanstandete der Nds. SM die Haushaltspläne 1981 der Abteilungen ArV und KV wegen der Einstellung von Mitteln für eine Zuschußgewährung an die Beigeladene. Von einer Beanstandung der im Haushaltsplan der Abteilung ArV veranschlagten Mittel für Zuschüsse zu Gemeinschaftsveranstaltungen und für soziale Einrichtungen sah er im Hinblick auf den ausgebrachten Sperrvermerk ab. Trotz dieser Beanstandungen stellte die Vertreterversammlung der Klägerin am 11. Dezember 1980 die Haushaltspläne 1981 in der vom Vorstand aufgestellten Form fest und beschloß eine Aufhebung des Sperrvermerks bei der Kontenart 7210 im Haushaltsplan der Abteilung ArV. Daraufhin hob der Nds. SM mit zwei Erlassen vom 18. Dezember 1980 - geändert durch Erlasse vom 28. Januar 1981 (ArV) und vom 3. Februar 1981 (KV) - die Beschlüsse der Vertreterversammlung der Klägerin vom 11. Dezember 1980 bezüglich der nichtberücksichtigten Beanstandungen und hinsichtlich des Ansatzes für Zuschüsse zu Gemeinschaftsveranstaltungen im Haushaltsplan der Abteilung ArV auf und stellte die Haushaltspläne entsprechend niedriger fest. In der Begründung heißt es, die aufgehobenen Ansätze beträfen Geldzuwendungen, die Beamten gemäß Art. 1 § 6 des Nds. BesAnpG weder unmittelbar noch mittelbar gewährt werden dürften.

Die deswegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Hannover nach Beiladung der Krankenfürsorgekasse abgewiesen (Urteil vom 29. Juli 1981). Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen zurückgewiesen (Urteil vom 4. August 1982) und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Die angefochtenen Erlasse seien berechtigt gewesen. In der von der Klägerin vorgelegten Fassung habe der Haushaltsplan 1981 gegen sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht im Sinne des § 70 Abs. 3 Satz 2 SGB 4 verstoßen. Die streitigen Zuschußzahlungen seien der Klägerin gemäß Art. 1 § 6 Nds. BesAnpG verboten. Die Vorschrift diene der Harmonisierung des Besoldungsrechts im öffentlichen Dienst und verhelfe dem Grundsatz der Stabilität und Homogenität der Besoldungsverhältnisse zum Durchbruch. Dieser Grundsatz habe seit dem Inkrafttreten des 2. BesVNG uneingeschränkt Beachtung zu finden und bilde nach dem Inkrafttreten des Nds. BesAnpG auch im Lande Niedersachsen die Rechtsschranke für die Ausübung des Selbstverwaltungsrechts der Versicherungsträger. Die Zuschüsse der Klägerin an die Beigeladene seien als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Daß sie auch für krankenversicherte Pensionäre und für Hinterbliebene der Beamten gezahlt würden und andererseits nicht alle Beamte der Klägerin bei der Beigeladenen versichert seien, stehe der uneingeschränkten Anwendbarkeit des Art. I § 6 Sätze 1 und 2 Nds. BesAnpG nicht entgegen. Bestimmungen, die für Landesbeamte vergleichbare Zuschüsse oder ähnliche geldwerte Leistungen vorsähen, existierten nicht. Sondervorschriften, die für Polizeivollzugsbeamte wegen dienstlicher Gefährdung von Leib und Leben bestünden, seien nicht einschlägig. Vergleichbare Zuschüsse der Krankenkassen für Dienstordnungs-Angestellte (DO-Angestellte) seien ebenfalls unstatthaft. Die Klägerin habe es jahrelang versäumt, Art. 1 § 6 in Verbindung mit Art. VI § 4 Nds. BesAnpG zu beachten. Diese Vorschriften verstießen nicht gegen Art. 14, 20 Abs. 3 oder Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes (GG). Unter dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG sei der Wegfall der Krankenversicherungszuschüsse geradezu geboten. Das Besoldungs- und Fürsorgerecht für Körperschaftsbeamte könne nicht anders geregelt werden als für Landesbeamte, die keinerlei vergleichbare Zuschüsse erhielten. Der Wegfall der Zuschüsse, soweit die Beigeladene als unmittelbarer Zuschußempfänger betroffen sei, verstoße auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG und sei ihr zumutbar. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen habe ihr schon Wege zur Neugestaltung der Versicherungs- und Beitragsverhältnisse aufgezeigt. Von einer zu kurzen Anpassungsfrist könne nicht gesprochen werden, zumal der Beklagte die Klägerin seit Jahren auf die Rechtslage hingewiesen habe. Die einschlägigen Vorschriften seien ferner trotz der ihnen zukommenden unechten Rückwirkung mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Art. 1 § 6 Satz 2 Nds. BesAnpG verbiete der Klägerin auch Zuschüsse zur Förderung der Betriebsgemeinschaft, die jedenfalls sonstige mittelbare Zuwendungen an Körperschaftsbeamte darstellten. In Bund und Ländern würden seit dem 1. Januar 1976 entsprechende Zuschüsse nicht mehr gewährt. Angesichts des gesetzlichen Verbotes der Zuschußgewährung bedürfe es keiner Entscheidung, ob sie auch gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Mittelverwendung (§ 30 Abs. 1, § 69 Abs. 2 SGB 4) verstoße.

Die Klägerin und die Beigeladene haben die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Die Klägerin trägt zur Begründung vor:

Wenn § 6 LBesG 1977 ihr (der Klägerin) entsprechend der Ansicht des Berufungsgerichts tatsächlich Zuschußzahlungen an die Beigeladene verbiete, dann werde dieser unter Verletzung des Art. 14 Abs. 1 und 3 GG ihr privatrechtlicher Anspruch auf Leistung der Zuschüsse entschädigungslos entzogen. Damit sei das durch die Vorschrift bewirkte Leistungsverbot nichtig; hierauf könne auch sie (Klägerin) sich berufen. Im übrigen aber verbiete § 6 LBesG 1977 Zahlungen an die Beigeladene gar nicht. Dieser Annahme stehe Art. VI § 4 Nds. BesAnpG entgegen. Danach müsse allein sie (die Klägerin) in eigener Kompetenz den mit der Beigeladenen abgeschlossenen Vertrag durch dessen rechtsgeschäftliche Änderung oder Aufhebung dem neuen staatlichen Recht angleichen. Allenfalls hierzu hätte der Beklagte sie gegebenenfalls mit Mitteln des Verwaltungszwanges (§ 89 SGB 4) anhalten dürfen. Die Beanstandung und Eigenfeststellung des Haushaltsplans sei hierfür kein Ersatz und führe auch materiell-rechtlich nicht zur Erfüllung der gesetzlichen Anpassungspflicht des Art. VI § 4 Nds. BesAnpG, sondern zur Durchsetzung des für sie (Klägerin) unmittelbar noch gar nicht geltenden Leistungsverbots des § 6 LBesG 1977. Hierzu sei der Beklagte selbst in dem Falle nicht berechtigt, daß sie (Klägerin) die Änderung des Vertrages mit der Beigeladenen vorwerfbar verzögert haben sollte. Deswegen seien die angefochtenen Erlasse rechtswidrig. Durch Verkennung dieser Rechtslage habe das LSG Art. VI § 4 Nds. BesAnpG durch Nichtanwendung, § 70 Abs. 3 SGB 4 und § 6 LBesG 1977 durch Anwendung verletzt. Es habe erstgenannte Bestimmung auch dadurch verkannt, daß es nicht geprüft habe, ob, wie und in welchem Umfange sie (Klägerin) der Beigeladenen Ansprüche entziehen könne und müsse. Insofern ergebe sich unter Berücksichtigung verschiedener Besonderheiten des vorliegenden Falles, daß eine Anpassung gemäß Art. VI § 4 Nds. BesAnpG nicht durch Lösung des Vertrages mit der Beigeladenen, sondern nur durch eine Beitragsanpassung unter Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage erfolgen könne. Art und Ausmaß dieser Änderung müßten so gestaltet sein, daß der Beigeladenen und ihren Mitgliedern keine über den Verlust der Beitragszuschüsse hinausgehende Nachteile erwüchsen. In diesem Zusammenhang habe das LSG unter Verletzung des § 103 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) nicht aufgeklärt, welche Zahlungen zum Ausgleich der wegfallenden Zuschüsse erforderlich seien, und ferner unter Verletzung des § 128 SGG außer Acht gelassen, daß nach den Schreiben des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen vom 22. Oktober und 17. Dezember 1980 zur Gewährleistung des Bestandes der Beigeladenen neben einer Erhöhung der Beiträge auf das Doppelte auch deren Struktur geändert werden müsse. Schließlich habe das LSG verkannt, daß § 6 LBesG 1977 nur die Besoldung und nicht auch die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen regele und damit keine Rechtsgrundlage für ein Verbot der Leistung von Zuschüssen an die Beigeladene biete, die dem Beitragsaufkommen der Pensionäre und der Witwen und Waisen entsprächen. Insofern sei für eine Beanstandung kein Raum. Die Zuschüsse zu den Gemeinschaftsveranstaltungen seien keine mittelbaren Geld- oder geldwerten Leistungen an einzelne Beamte im Sinne des § 6 LBesG 1977, sondern Sachausgaben für Veranstaltungen mit dienstlichem Bezug.

Die Klägerin beantragt,

1)

das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 4. August 1982 aufzuheben;

2)

das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 29. Juli 1981 abzuändern;

3)

den Erlaß des Beklagten vom 18. Dezember 1980 betreffend den Haushaltsplan der Abteilung Arbeiterrentenversicherung der LVA Hannover in der Fassung des Erlasses vom 28. Januar 1981 und den Erlaß des Beklagten vom 18. Dezember 1980 betreffend den Haushaltsplan der Abteilung Krankenversicherung der LVA Hannover in der Fassung des Erlasses vom 3. Februar 1981 aufzuheben;

4)

hilfsweise: festzustellen, daß der Erlaß des Beklagten vom 18. Dezember 1980 betreffend den Haushaltsplan der Abteilung Arbeiterrentenversicherung der LVA Hannover in der Fassung des Erlasses vom 28. Januar 1981 und der Erlaß des Beklagten vom 18. Dezember 1980 betreffend den Haushaltsplan der Abteilung Krankenversicherung der LVA Hannover in der Fassung des Erlasses vom 3. Februar 1981 rechtswidrig gewesen sind.

Die Beigeladene rügt mit ihrer Revision Verletzungen der Art. 14 und 20 Abs. 3 GG. § 6 LBesG 1977 sei eine "lex Krankenfürsorgekasse"; eine andere Einrichtung, über die ein niedersächsischer Dienstherr seinen Beamten mittelbar Zuwendungen zuteil werden lasse, existiere nicht. Die Vorschrift sei deshalb als Maßnahmegesetz verfassungsrechtlich zweifelhaft. Sie stelle außerdem ein Enteignungsgesetz dar. Durch das an die Klägerin gerichtete Verbot der Erfüllung des mit ihr (Beigeladenen) seit 1922 bestehenden Vertrages werde ihr ein Anspruch auf Geldleistungen aus abgeschlossenem Entstehungsgrund entzogen und außerdem in ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen, ohne daß zugleich eine Entschädigungspflicht des Beklagten begründet werde. Die Neuregelung verstoße außerdem durch die von ihr entfaltete unechte Rückwirkung gegen das Rechts- und Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Der Entzug der Leistungen der Klägerin von heute auf morgen verletze ihren (der Beigeladenen) Vertrauensschutz, dem im vorliegenden Fall der Vorrang vor dem Grundsatz der Stabilität und Homogenität der Besoldungsverhältnisse im öffentlichen Dienst gebühre.

Die Beigeladene beantragt,

1.

die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 4. August 1982 und des Sozialgerichts Hannover vom 29. Juli 1981 aufzuheben, soweit sie die im Haushaltsplan 1981 vorgesehenen Zuschüsse an die Beigeladene betreffen, und die Erlasse des Beklagten vom 18. Dezember 1980 insoweit aufzuheben, als darin Zuschüsse für die Beigeladene beanstandet worden sind.

2.

hilfsweise: festzustellen, daß der Erlaß des Beklagten vom 18. Dezember 1980 betreffend den Haushaltsplan der Abteilung Arbeiterrentenversicherung der LVA Hannover in der Fassung des Erlasses vom 28. Januar 1981 und der Erlaß des Beklagten vom 18. Dezember 1980 betreffend den Haushaltsplan der Abteilung Krankenversicherung der LVA Hannover in der Fassung des Erlasses vom 3. Februar 1981, soweit sie die Zuschüsse an die Beigeladene betreffen, rechtswidrig gewesen sind.

Der Beklagte beantragt, die Revisionen der Klägerin und der Beigeladenen zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, das zivilrechtliche Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen sei für das vorliegende Verfahren ohne rechtliche Relevanz und im Zivilprozeß zu klären. In eigentumsgleiche Rechte der Beigeladenen werde nicht eingegriffen. § 6 LBesG 1977 verbiete die streitigen Zuwendungen. Auch Hinterbliebene und Ruhestandsbeamte gehörten zu dem Kreis der Personen, deren Versorgung gesetzlich und durch Beihilfevorschriften abschließend geregelt sei. Die Klägerin haben ihren Beamten, Ruhestandsbeamten und Hinterbliebenen jahrelang auf Kosten der Versichertengemeinschaft Privilegien eingeräumt und bestehe darauf, diesen Zustand fortzusetzen.

Mit Urteil vom 28. April 1983 - 5 O 154/81 - hat das Landgericht (LG) Hannover die Klage der Beigeladenen gegen die Klägerin auf Zahlung der monatlichen Abschlagszahlung auf die Beitragszuschüsse von 65.000,- DM für den Monat Januar 1981 abgewiesen. Die Beigeladene hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt; über sie ist bisher nicht entschieden worden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die durch Zulassung statthaften Revisionen sind zulässig. Die Revision der Beigeladenen ist jedoch ganz, diejenige der Klägerin überwiegend unbegründet.

1. Das LSG hat mit dem angefochtenen Urteil die Berufung der beigeladenen Krankenfürsorgekasse gegen das klageabweisende Urteil des SG vom 29. Juli 1981 zu Recht zurückgewiesen. Durch die Abweisung der Klage der LVA auf Aufhebung der angefochtenen Erlasse des Nds. SM vom 18. Dezember 1980 hat die Beigeladene nicht in ihren Rechten betroffen werden können. Das ergibt sich aus haushaltsrechtlichen Erwägungen. Nach § 68 Abs. 2 SGB 4 - gleichlautend mit § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) und mit § 3 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1248) - werden durch den Haushaltsplan eines Versicherungsträgers "Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben" und somit Rechtspositionen Dritter weder in positiver noch in negativer Hinsicht berührt (allgemeine Meinung; vgl. u.a. BSGE 46, 155, 157 = SozR 2200 § 352 Nr. 1 S. 3; BSGE 47, 21, 23 = SozR a.a.O. Nr. 3 S. 10; BVerwG DÖD 1976, 157, 158; Meydam in Krause/v. Maydell/Merten/Meydam, Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, 1978, § 68, Rdz. 2; Verbandskommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Stand 1. Januar 1982, § 68 SGB 4, Anm. 6). Der Haushaltsplan ist allein eine Ermächtigung der Vertreterversammlung an die Verwaltung des Trägers, die in ihm veranschlagten Ausgaben zu leisten und die in ihm festgestellten Verpflichtungen in Anspruch zu nehmen (Brandts/Wirth, Haushaltsrecht der Sozialversicherung, Stand Januar 1983, 210, § 68 SGB 4, Rdz. 11; vgl. auch jeweils § 3 Abs. 1 HGrG und BHO). Somit können auch dann, wenn die die Staatsaufsicht über den Versicherungsträger ausführende Staatsbehörde (vgl. § 87 Abs. 1 §§ 88, 90 SGB 4) den Haushaltsplan des Versicherungsträgers gemäß § 70 Abs. 3 Satz 3 SGB 4 abändert und selbst feststellt, hierdurch - z.B. bürgerlich-rechtliche - Ansprüche Dritter gegen den Träger rechtlich nicht beeinträchtigt werden. Rechte und Pflichten Dritter gegenüber einem Sozialversicherungsträger begründen sich immer nach außerbudgetären Rechtsvorschriften wie etwa nach denjenigen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Ansprüche gegen den Versicherungsträger sind unabhängig von der Veranschlagung entsprechender Mittel im Haushaltsplan zu erfüllen (Heuer/Dommach, Handbuch der Finanzkontrolle, Stand Juni 1983, § 3 BHO, Rdz. 3); der Mangel an Haushaltsmitteln rechtfertigt nicht die Nichterfüllung von Ansprüchen Dritter (Meydam, a.a.O.; Verbandskommentar, a.a.O.). Dieser Ansicht ist ersichtlich auch das LG Hannover in dem Rechtsstreit zwischen der Beigeladenen und der Klägerin gefolgt. Es hat in seinem Urteil vom 28. April 1983 haushaltsrechtliche Vorschriften nicht herangezogen und die Klage der Beigeladenen allein aus sachlich-rechtlichen Gründen abgewiesen. Angesichts des Rechtscharakters eines Haushaltsplans als ausschließlich "innerbetriebliches Organisationsrecht" (Brandts/Wirth, a.a.O., Rdz. 6; vgl. auch Piduch, Bundeshaushaltsrecht, Stand März 1983, § 3 BHO, Anm. 6), welches keine Rechtswirkungen außerhalb des Organbereiches des Rentenversicherungsträgers entfalten kann, kann die Beigeladene durch die angefochtene zwangsweise Feststellung der Haushaltspläne der Klägerin für das Jahr 1981 nicht in ihren Rechten, sondern allenfalls und in bestimmtem Umfange in ihren wirtschaftlichen Interessen beeinträchtigt worden sein. Eine derartige Beeinträchtigung allein wirtschaftlicher Interessen ohne Eingriff in bestehende Rechtspositionen mag als Voraussetzung der Zulässigkeit eines vom beigeladenen Dritten eingelegten Rechtsmittels genügen (vgl. Beschluß des Großen Senats des BSG in BSG SozR 1500 § 161 Nr. 1 S. 8); sie stellt aber keine rechtliche Beschwer im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG dar.

Die Beigeladene kann nach alledem durch die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Bestätigung der Abweisung der Klage wegen eines staatsaufsichtsrechtlichen Eingriffs in das Haushaltsgebaren der Klägerin nicht in ihren Rechten betroffen sein. Damit kann sie auch in der Revisionsinstanz mit ihrem gleichwohl erhobenen Sachanspruch auf Abänderung der gegenüber der Klägerin ergriffenen aufsichtsbehördlichen Maßnahmen bzw. auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit nicht durchdringen. Allein deswegen ist ihre Revision unbegründet und ohne eine weitere Prüfung in der Sache zurückzuweisen.

2. Die Revision der Klägerin erweist sich lediglich insoweit im Sinne einer Zurückverweisung des Rechtstreits an die Vorinstanz als begründet, als sie die vom Nds. SM vorgenommene Feststellung des Haushaltsplanes 1981 der Abteilung ArV ohne Berücksichtigung des Ansatzes von 26.000,- DM für Zuschüsse zu Gemeinschaftsveranstaltungen und für soziale Einrichtungen (Erlaß vom 18. Dezember 1980 in der Fassung des Erlasses vom 28. Januar 1981) betrifft.

Gegen die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Klage in ihrer Gesamtheit bestehen keine Bedenken. Die Klägerin ist ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter in der Rechtsform einer rechtsfähigen Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 SGB 4). Sie hat die ihr in Form von Beiträgen und Bundeszuschüssen (§ 20 SGB 4; § 1382 der Reichsversicherungsordnung - RVO -) zufließenden öffentlichen Mittel "zur Erfüllung der (gesetzlichen) Aufgaben" (§ 68 Abs. 1 Satz 1 SGB 4 in Verbindung mit § 1235 RVO) für jedes Kalenderjahr in einem Haushaltsplan aufzustellen (§ 67 Abs. 1 SGB 4). Diese Budgetpflicht des Rentenversicherungsträgers, mit der ein Budgetrecht korrespondiert, ist Ausfluß und Teil der ihm durch § 29 Abs. 1 SGB 4 übertragenen körperschaftlichen Selbstverwaltung. In diesem Selbstverwaltungsrecht wird die Klägerin durch die vom Nds. SM mit den angefochtenen Erlassen gemäß § 70 Abs. 3 Satz 3 SGB 4 vorgenommene aufsichtsbehördliche Zwangsetatisierung berührt. Ihre Klage wegen dieser staatsaufsichtsrechtlichen Entscheidungen (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB 4) mit der schlüssigen Behauptung, die Aufsichtsbehörde habe das ihr zustehende Aufsichtsrecht (§ 87 Abs. 1 Satz 2 SGB 4) überschritten, ist jedenfalls als sogen. Aufsichtsklage (§ 54 Abs. 3 SGG) zulässig gewesen (ebenso Meydam, a.a.O., § 70, Rdz. 15).

Das LSG hat zutreffend die angefochtenen aufsichtsbehördlichen Erlasse inhaltlich auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft und damit die für eine aufsichtsbehördliche Zwangsetatisierung nach § 70 Abs. 3 Satz 3 SGB 4 geltenden zusätzlichen formellen Anforderungen als erfüllt angesehen. Die Vertreterversammlung der Klägerin hat im Sinne dieser Vorschrift eine aufsichtsbehördliche Beanstandung der Haushaltspläne 1981 nicht berücksichtigt. Der Nds. SM hat mit seinen Erlassen vom 7. November 1980 die vom Vorstand der Klägerin aufgestellten Haushaltspläne 1981 der Abteilungen ArV und KV bezüglich der Gewährung von Zuschüssen an die Beigeladene beanstandet und von einer Beanstandung des Haushaltsplans 1981 der Abteilung ArV bezüglich der Gewährung von Zuschüssen zu Gemeinschaftsveranstaltungen und für soziale Einrichtungen lediglich im Hinblick auf den bei diesem Haushaltsansatz angebrachten Sperrvermerk abgesehen. Die Vertreterversammlung der Klägerin hat bei der Feststellung der Haushaltspläne 1981 durch die Beschlüsse vom 11. Dezember 1980 die Beanstandungen nicht berücksichtigt und eine Aufhebung des Sperrvermerks im Haushaltsplan der Abteilung ArV beschlossen. Sofern schon eine "Beanstandung" im Sinne des § 70 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB 4 ein - nach § 54 Abs. 1 und 2 SGG anfechtbarer - Verwaltungsakt ist (so Casselmann in Koch/Hartmann, Die Rentenversicherung im Sozialgesetzbuch, Stand November 1982, Band II, § 70 SGB 4, Rdz. 7; Meydam, a.a.O., Rdz. 12 und 13; Binder, DRV 1982, 297, 302; ders. SdL 1982, 377, 382; Kröninger, SozVers 1977, 256, 257, 258), stünde diese Rechtsqualität der Beanstandung im vorliegenden Fall einer inhaltlichen Rechtsmäßigkeitsprüfung der angefochtenen aufsichtsbehördlichen Erlasse vom 18. Dezember 1980 nicht entgegen. Die Klägerin hat die Beanstandungen nicht angefochten; damit wären sie als Verwaltungsakte rechtswirksam geworden. Eine solche Rechtswirksamkeit der Beanstandung ist jedoch gerade Voraussetzung für den Erlaß und damit auch für die inhaltliche Überprüfbarkeit einer "Zwangsetatisierung" im Sinne des § 70 Abs. 3 Satz 3 SGB 4. Lediglich das Fehlen einer Beanstandung, dem eine durch rechtskräftiges Urteil erfolgte Aufhebung einer erlassenen Beanstandung gleichstünde, hätte der sachlich-rechtlichen Überprüfung, ob die Klägerin bei der Aufstellung der Haushaltspläne 1981 im Sinne des § 70 Abs. 3 Satz 2 SGB 4 u.a. "gegen Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht verstoßen" hat, durch die Vorinstanzen und den Nds. SM entgegenstehen können. In den Fällen des Fehlens oder der rechtskräftigen Aufhebung einer vorhergegangenen Beanstandung wäre eine von der Aufsichtsbehörde gleichwohl vorgenommene Zwangsetatisierung ohne weitere Prüfung in der Sache aufzuheben. Ist nämlich schon das mildere aufsichtsbehördliche Mittel der Beanstandung entweder gar nicht erst angewendet oder rechtskräftig wieder aufgehoben worden, so wäre das in das Budgetrecht der Selbstverwaltungskörperschaft wesentlich stärker eingreifende Aufsichtsmittel der Zwangsetatisierung ohne weiteres unstatthaft. Es ist hingegen statthaft, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Beanstandung ausgesprochen und nicht angefochten worden ist. Wie zu entscheiden wäre, wenn im Zeitpunkt der Zwangsetatisierung der betroffene Rentenversicherungsträger eine vorausgegangene Beanstandung zwar mit der Klage angefochten hätte, hierüber aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden wäre, bedarf hier nicht der Erörterung.

Einer sachlich-rechtlichen Überprüfung der angefochtenen Erlasse vom 18. Dezember 1980 (in den Fassungen der Erlasse vom 28. Januar bzw. 3. Februar 1981) durch das LSG hat ferner nicht der Umstand entgegengestanden, daß das Haushaltsjahr 1981, welches die angefochtenen Erlasse allein betreffen, im Zeitpunkt der Entscheidung des LSG bereits abgelaufen war und die Klägerin die Erlasse mangels einer aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Aufsichtsklage (vgl. die Verweisung des § 97 Abs. 1 Nr. 6 SGG lediglich auf § 89 Abs. 1, nicht hingegen auf § 70 Abs. 3 SGB 4) hat ausführen müssen. Im Hinblick darauf, daß bezüglich der hier streitigen Haushaltsansätze der Nds. SM ebenso wie für das Haushaltsjahr 1981 durch seinen Erlaß vom 17. Dezember 1981 auch für das Haushaltsjahr 1982 eine inhaltlich gleiche Zwangsetatisierung vorgenommen hat (vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage in dem Rechtsstreit 1 S 11/82) und aufgrund dessen die Klägerin dasselbe aufsichtsbehördliche Vorgehen auch für die folgenden Haushaltsjahre ab 1. Januar 1983 hat erwarten müssen, bestand und besteht für sie eine "Wiederholungsgefahr", welche im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der hier angefochtenen Erlasse vom 18. Dezember 1980 begründet und jedenfalls auf diesem Wege deren sachliche Überprüfung ermöglicht und erfordert (vgl. dazu BSGE 40, 190, 196 = SozR 4100 § 116 Nr. 1 S. 5f.; BSGE 42, 212, 217 f.; BSG SozR 4100 § 19 Nr. 5 S. 23 und Nr. 9 S. 47). Zwar hat die Klägerin sowohl im Berufungsverfahren als auch noch mit ihren schriftsätzlichen Revisionsanträgen eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erlasse nicht begehrt und statt dessen nach wie vor deren Aufhebung beantragt. Indes ist in einem solchen Antrag nach Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes zugleich ein Antrag nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG zu erblicken, sofern der Vortrag des Klägers dies rechtfertigt (BSGE 42, 212, 215 f.). Dies muß nach dem sachlichen Gehalt des Revisionsbegehrens der Klägerin auch vorliegend gelten. Demgemäß hat sie nach der Erörterung des Sach- und Streitverhältnisses in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hilfsweise ihren Sachantrag zu Ziffer 4) gestellt (§ 112 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 SGG). Dies ist zulässig gewesen. Der Übergang von der Anfechtungs- zur Feststellungsklage stellt keine - in der Revisionsinstanz unzulässige (§ 168 SGG) - Klageänderung dar (BSGE 8, 178, 180; 12, 185, 187 = SozR Nr. 25 zu § 55 SGG; vgl. auch BSG SozR 4100 § 19 Nr. 5 S. 22).

Das LSG hat nach alledem die angefochtenen Erlasse zutreffend in vollem Umfange sachlich auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft. In der Revisionsinstanz hingegen stehen einer vollen sachlichen Überprüfung der von der Klägerin angefochtenen Zwangsetatisierungen rechtliche Hinderungsgründe entgegen. Dabei ist sachlich zwischen den Komplexen "Zuschüsse an die Beigeladene" und "Zuschüsse zu Gemeinschaftsveranstaltungen und für soziale Einrichtungen" zu unterscheiden.

a) Bezüglich der Zuschüsse der Klägerin an die Beigeladene kann der Senat als Revisionsgericht der Rüge der Klägerin, das LSG habe § 6 des Nds. LBesG 1977 und Art. VI § 4 Nds. BesAnpG "durch Anwendung" bzw. "durch Nichtanwendung" verletzt, nicht nachgeben. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um Landesrecht. Revisibel ist das angefochtene Urteil jedoch nur bezüglich einer behaupteten Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts" sowie darüber hinaus "einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift …, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt" (§ 162 SGG). Allenfalls unter letztere Regelung könnten die nach Meinung der Klägerin vom LSG verletzten Vorschriften des niedersächsischen. Landesrechts unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung fallen, wonach eine für ein einzelnes Bundesland geltende Rechtsvorschrift gleichwohl revisibel ist, wenn für andere Bundesländer inhaltlich übereinstimmende Vorschriften geschaffen worden sind und dies bewußt und gewollt um der Rechtseinheit willen geschehen ist (vgl. zuletzt, BSGE 53, 175, 176 f. = SozR 3870 § 3 Nr. 15 S. 39 m.w.N.). Letzteres - d.h. im konkreten Fall das Bestehen mit § 6 LBesG 1977 und Art. VI § 4 Nds. BesAnpG inhaltlich übereinstimmender Vorschriften außerhalb des Bezirks des LSG Niedersachsen - hätte die Klägerin mit ihrer Revision dartun müssen. Wenn nach § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG die Revisionsbegründung die nach Auffassung des Revisionsklägers "verletzte Rechtsnorm… bezeichnen" muß, so ist damit ersichtlich eine revisible, d.h. vom BSG überhaupt überprüfbare Rechtsvorschrift gemeint. Der Gesetzgeber kann nicht die Bezeichnung einer Vorschrift des Landesrechts, welche der Prüfungskompetenz des BSG durch § 162 SGG evident entzogen ist, als ausreichend angesehen haben. Das bedeutet, daß der Revisionskläger mit der "Bezeichnung" der nach seiner Auffassung verletzten Norm des Landesrechts zugleich eine gleichlautende Norm im Bezirk eines anderen LSG zu benennen und weiter darzulegen hat, daß und aus welchem Grunde er sie als zum Zwecke der Vereinheitlichung erlassen qualifiziert. Auch eine Gesamtwürdigung der dem Revisionskläger durch § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG für die Begründung der Revision auferlegten Pflichten (bzw. Obliegenheiten) in Verbindung mit dem gesetzlichen Zwang (§ 166 SGG), sich vor dem BSG durch besonders rechtskundige Personen vertreten zu lassen, nötigt zu der Folgerung, daß das BSG auf die Rüge der Verletzung einer landesrechtlichen Norm von sich aus nicht verpflichtet sein kann, das gesamte Recht aller anderen Bundesländer auf die Existenz einer inhaltlich übereinstimmenden und zum Zwecke der Vereinheitlichung erlassenen Vorschrift zu untersuchen. Diese formelle Prüfung, ob überhaupt revisibles Recht vorliegt, obliegt allein dem durch einen zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertretenen Revisionskläger. Verläuft diese Prüfung negativ, wird er von der Rüge der Verletzung einer landesrechtlichen Norm absehen. Ein positives Ergebnis der Prüfung kann er bei der Bezeichnung des nach seiner Ansicht verletzten Landesrechts dem BSG nicht vorenthalten. Eine Ausnahme von dieser dem Normzweck des § 164 Abs. 2 Satz 3 SGG zu entnehmenden Pflicht des Revisionsklägers kann - worüber hier aber nicht zu befinden ist - allenfalls dann gelten, wenn sie eine leere Förmlichkeit wäre, etwa weil das Bestehen inhaltsgleicher und zum Zwecke der Vereinheitlichung erlassener Vorschriften mehrerer Bundesländer augenscheinlich ist.

Diese Überlegungen zur "Bezeichnung" der verletzten Rechtsnorm in dem Falle, daß die Revision die Verletzung einer Vorschrift des Landesrechts rügt, sind allerdings - soweit ersichtlich - in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht angestellt worden. Der Senat wird deswegen erst in Zukunft nach Veröffentlichung seines Urteils entsprechend verfahren. Im vorliegenden Fall hingegen zieht er daraus noch keine Schlußfolgerungen zu Lasten der Klägerin und hat demgemäß noch das Recht aller Länder der Bundesrepublik Deutschland daraufhin untersucht, ob sich Normen auffinden lassen, welche mit den von der Klägerin als verletzt gerügten Vorschriften des niedersächsischen Landesrechts übereinstimmen und zum Zwecke der Vereinheitlichung erlassen worden sind. Diese Untersuchung hat folgendes Ergebnis:

Bezüglich der hier entscheidenden Frage, ob die Klägerin durch Gewährung von Zuschüssen an die Beigeladene im Sinne des § 6 Satz 2 LBesG 1977 "sonstige mittelbare Geldzuwendungen" an ihre Beamten "über Einrichtungen …, zu denen die Beamten einen eigenen Beitrag leisten", erbracht hat, besteht kein inhaltlich übereinstimmendes Recht anderer Bundesländer. Die sonst recht nahekommende einschlägige Regelung des Landes Rheinland-Pfalz (vgl. Art. 1 § 4 des Gesetzes vom 14. Juli 1978; GVBl. S. 459) bezieht sich nur auf Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände. Das Recht des Landes Baden-Württemberg läßt die Gewährung unmittelbarer oder mittelbarer Leistungen "über Einrichtungen, zu denen die Beamten einen eigenen Beitrag erbringen", zu, wenn der Haushaltsplan Mittel dafür ausdrücklich zur Verfügung stellt oder in einem früheren Haushaltsjahr Mittel zur Verfügung gestellt worden sind (Art. 1 § 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. April 1979; GVBl. S. 134). Die landesrechtlichen Normen der Länder Bayern (Abschnitt I § 1 Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976; GVBl. S. 570), Berlin (Art. 1 § 6 des Gesetzes vom 22. Juni 1977; GVBl. S. 1138), Bremen (Art. 1 § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Juli 1976; GVBl. S. 165), Hamburg (Art. 1 § 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Mai 1978; GVBl. S. 169), Hessen Art. 1 § 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976; GVBl. S. 547), Nordrhein-Westfalen (Art. 1 § 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1977; GVBl. S. 456), Saarland (Art. 1 § 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 1977; Amtsblatt S. 937) und Schleswig-Holstein (Art. 1 § 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1977; GVBl. S. 508) definieren zwar als "sonstige Zuwendungen" auch diejenigen Geld- oder geldwerten Leistungen, welche Beamte "mittelbar" von ihrem Dienstherrn erhalten. Gleichwohl sind sie nicht mit der hier einschlägigen Vorschrift des niedersächsischen Landesrechts (§ 6 Satz 2 LBesG 1977) in ihrem für den vorliegenden Rechtsstreit erheblichen Umfange inhaltsgleich und als zum Zwecke der Vereinheitlichung erlassen anzusehen. Denn "mittelbare" Geld oder geldwerte Leistungen sind nicht zwangsläufig gleichbedeutend mit Leistungen "über Einrichtungen … . zu denen die Beamten einen eigenen Beitrag leisten". Insoweit sind damit dem § 6 Satz 2 des Nds. LBesG 1977 inhaltsgleiche Vorschriften in den entsprechenden Gesetzen der übrigen Bundesländer nicht enthalten. Das muß dann aber auch für die zu § 6 LBesG 1977 ergangene und von der Klägerin ebenfalls als verletzt gerügte Rechtsanwendungsnorm (Überleitungsvorschrift) des Art. VI § 4 Nds. BesAnpG gelten. Wenn hinsichtlich der Leistungen an Beamte der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts "über Einrichtungen … . zu denen die Beamten einen eigenen Beitrag leisten", § 6 Satz 2 des Nds. LBesG 1977 keine Parallele im Recht der anderen Bundesländer hat, gilt dies notwendigerweise auch für die zur Anpassung entgegenstehender landesrechtlicher Regelungen an diese Norm erlassene Übergangsvorschrift des Art. VI § 4 Nds. BesAnpG.

Die von der Klägerin erhobene Rüge einer Verletzung des § 6 Satz 2 LBesG 1977 und der zugehörigen Überleitungsnorm des Art. VI § 4 Nds. BesAnpG betrifft nach alledem irrevisibles Recht. Insoweit hat der Senat nicht in eine sachliche Prüfung eintreten können. Vielmehr ist für ihn die Entscheidung des LSG über den Inhalt der genannten landesrechtlichen Vorschriften "maßgebend" (§ 202 SGG in Verbindung mit § 562 der Zivilprozeßordnung - ZPO -) und demnach mit dem angefochtenen Urteil davon auszugehen, daß der Klägerin die Leistung von Zuschüssen an die Beigeladene "gemäß Art. I § 6 Nds. BesAnpG verboten" ist (S. 6 des angefochtenen Urteils).

Die von der Klägerin ferner erhobenen Rügen der Verletzung von Vorschriften des Bundesrechts können sachlich nicht durchgreifen. Das gilt zunächst insoweit, als die Klägerin § 6 LBesG 1977 als unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 und 3 GG ansieht. Zur Rüge einer Verletzung dieser Vorschrift durch den ersatzlosen Entzug einer der Beigeladenen ihr (der Klägerin) gegenüber angeblich zustehenden zivilrechtlichen Forderung kann - von anderen rechtlichen Bedenken abgesehen - die Klägerin sachlich nicht legitimiert sein. Im übrigen können, wie zur Revision der Beigeladenen bereits im einzelnen ausgeführt, die mit den angefochtenen Zwangsetatisierungen verbundenen Eingriffe in das Budgetrecht der Klägerin als solche den Bestand einer zivilrechtlichen Forderung der Beigeladenen rechtlich nicht berührt haben.

Damit zugleich erweisen sich die Rügen von Verletzungen der §§ 103 und 128 SGG als unbegründet. Wenn die angefochtenen Erlasse den Bestand des zivilrechtlichen Anspruchs der Beigeladenen gegen die Klägerin nicht berührt haben, so hat das LSG weder aufzuklären brauchen, welche Ausgleichszahlungen zur Erfüllung der von der Beigeladenen übernommenen Leistungsverpflichtungen nach Wegfall der Zuschüsse der Klägerin erforderlich wären, noch berücksichtigen müssen, welche Konsequenzen für die Tarifgestaltung der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Schreiben des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen vom 22. Oktober und 17. Dezember 1980 ein Wegfall der bisher von der Klägerin geleisteten Zuschüsse haben würde.

Nicht durchgreifen kann schließlich die von der Klägerin erhobene Rüge einer fehlerhaften Anwendung des § 70 Abs. 3 SGB 4 mit der Begründung, der Beklagte habe die der Klägerin aus Art. VI § 4 Nds. BesAnpG erwachsende Pflicht zur Anpassung ihres Vertrages mit der Beigeladenen nur durch Aufsichtsmittel im Sinne des § 89 SGB 4 durchsetzen und nicht statt dessen eine Beanstandung und Eigenfeststellung der Haushaltspläne vornehmen dürfen. Dem steht schon entgegen, daß für das hier in Rede stehende Haushaltsjahr 1981 nach der für den Senat maßgebenden Auffassung des LSG der Klägerin die Leistung von Zuschüssen an die Beigeladene verboten und sie damit jedenfalls im hier allein relevanten Verhältnis zum Beklagten nicht lediglich zu einer "Anpassung" ihres Vertrages mit der Beigeladenen verpflichtet gewesen ist. Im übrigen können Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Aufstellung und Feststellung des Haushaltsplans des Rentenversicherungsträgers unter der Voraussetzung, daß die Aufsichtsbehörde den Haushaltsplan innerhalb der Frist des § 70 Abs. 3 Satz 2 SGB 4 beanstandet hat, nur durch eine Zwangsetatisierung nach § 70 Abs. 3 Satz 2 SGB 4 und nicht mit den allgemeinen aufsichtsrechtlichen Mitteln im Sinne des § 89 Abs. 1 SGB 4 behoben werden. Insofern geht § 70 Abs. 3 Satz 3 SGB 4 als lex specialis dem § 89 Abs. 2 SGB 4 vor. Die allgemeinen Aufsichtsmittel im Sinne letzterer Vorschrift kommen im Zusammenhang mit der Aufstellung und Feststellung des Haushaltsplans eines Träger der Rentenversicherung lediglich dann in Betracht, wenn die Aufsichtsbehörde innerhalb der Frist des § 70 Abs. 3 Satz 2 SGB 4 Beanstandungen nicht erhoben hat und Einwendungen gegen den Haushaltsplan erst nach dessen rechtsverbindlicher Feststellung durch die Vertreterversammlung geltend macht (vgl. Kröninger, SozVers 1977, 256, 257 f.; Neumann-Duesberg, SdL 1978, 189, 203; Binder, DRV 1982, 297, 303). Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Wie bereits ausgeführt, sind die für eine aufsichtsbehördliche Zwangsetatisierung nach § 70 Abs. 3 Satz 3 SGB 4 geltenden formellen Anforderungen erfüllt.

Hinsichtlich der Gewährung von Zuschüssen der Klägerin an die Beigeladene erweist sich nach alledem das Urteil des LSG, soweit es der revisionsgerichtlichen Überprüfung zugänglich ist, als zutreffend. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die von der Revision zusätzlich aufgeworfene Frage, ob die angefochtenen Erlasse zumindest mit anderer Begründung aufrechterhalten und insbesondere auf § 30 SGB 4 gestützt werden können. Die Revision der Klägerin ist in diesem Umfange als unbegründet zurückzuweisen.

b) Soweit hingegen die Klägerin den den Haushaltsplan 1981 der Abteilung ArV betreffenden Erlaß vom 18. Dezember 1980 in der Fassung des Erlasses vom 28. Januar 1981 auch bezüglich der Zuschüsse zu Gemeinschaftsveranstaltungen und für soziale Einrichtungen angefochten hat, ist der Rechtsstreit unter Abänderung des Urteils des Berufungsgerichts an dieses zurückzuverweisen.

Das LSG hat die Klägerin als nicht berechtigt angesehen, in ihrem Haushalt Zuschüsse zur Förderung der Betriebsgemeinschaft festzustellen, weil es sich dabei um sonstige mittelbare Geldzuwendungen zugunsten der Körperschaftsbeamten handele und die Zahlung derartiger Zuschüsse ebenfalls durch § 6 Satz 2 LWG 1977 verboten sei. Indes hat nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG (S. 2 des angefochtenen Urteils) der Haushaltsplan insoweit Zuschüsse zu Gemeinschaftsveranstaltungen von "Bediensteten" der Klägerin ausgewiesen und sich damit ersichtlich nicht nur auf Körperschaftsbeamte, sondern auch auf sonstige Bedienstete der Klägerin - DO-Angestellte, Angestellte, Arbeiter - bezogen. Ob auch bezüglich dieser sonstigen Bediensteten die Gewährung von Zuschüssen zu Gemeinschaftsveranstaltungen nach niedersächsischem Landesrecht untersagt ist, hat das LSG nicht erörtert. Es kann auf sich beruhen, ob in einem solchen Falle das Revisionsgericht vom Tatsachengericht übersehene, nicht gewürdigte oder nur lückenhaft festgestellte landesrechtliche Normen - hier in bezug auf DO-Angestellte, Angestellte und Arbeiter - selbst ermitteln könnte. Der Senat hält eine solche Ermittlung einschlägigen Landesrechts jedenfalls nicht für tunlich (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG). Vielmehr ist es sachgerecht, diese Ermittlungen einheitlich und zusammenhängend für alle durch den Haushaltsansatz für Zuschüsse zu Gemeinschaftsveranstaltungen begünstigten Gruppen der Bediensteten der Klägerin zu treffen. Deswegen ist durch Aufhebung des angefochtenen Urteils insoweit und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG diesem Gelegenheit zu geben, die Zulässigkeit einer Gewährung von Zuschüssen zu Gemeinschaftsveranstaltungen und für soziale Einrichtungen unter Einbeziehung aller hierdurch begünstigten Gruppen der Bediensteten der Klägerin im Zusammenhang und abschließend zu entscheiden. Sofern das LSG dabei landesrechtliche Vorschriften feststellt, welche vergleichbar dem § 6 LBesG 1977 die Gewährung sonstiger Geldzuwendungen auch an andere als die beamteten Bediensteten der Klägerin untersagen, könnte die Klägerin die revisionsgerichtliche Überprüfung dieser Vorschriften dadurch erreichen, daß sie gemäß der vom Senat aufgezeigten Pflicht zur "Bezeichnung" der verletzten Rechtsnorm (§ 164 Abs. 2 Satz 3 SGG) entsprechende Rechtsnormen mit Geltung in den Bezirken anderer Landessozialgerichte benennt und darlegt, ob sie zum Zwecke der Vereinheitlichung erlassen worden sind.

Als Grundlage seiner erneuten Entscheidung wird das LSG Feststellungen zu der Frage treffen müssen, wie die Zuschüsse zu Gemeinschaftsveranstaltungen und für soziale Einrichtungen haben verwendet werden sollen. Insbesondere bedarf es der Feststellung, ob die - im Haushaltsplan 1981 der Abteilung ArV in einem einheitlichen Gesamtbetrag ausgewiesenen - Zuschüsse zu einer - die Verbundenheit der in einer Verwaltung tätigen Personen fördernden - Gemeinschaftsveranstaltung pro Kopf eines jeden an der Veranstaltung teilnehmenden Bediensteten berechnet werden und daraus hergeleitet werden kann, daß es sich um eine mittelbare Zuwendung an den einzelnen Bediensteten handelt, oder ob sie eine auf eine Gemeinschaftsveranstaltung bezogene Sachausgabe darstellen (zur Abgrenzung von Personal- und Sachausgaben bei Gemeinschaftsveranstaltungen vgl. den - inzwischen im Rahmen der Maßnahmen zur Verbesserung der Haushaltsstruktur aufgehobenen - Erlaß des Bundesministers der Finanzen - BMF - vom 18. Juli 1965; MinBl. des BMF 1965, 274). In letzterem Falle wäre zu prüfen, ob und welche Vorschriften es dem Rentenversicherungsträger verbieten, in bezug auf Gemeinschaftsveranstaltungen Sachausgaben zu leisten.

Die vom Senat getroffene Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und 4 SGG. Soweit der Rechtsstreit unter Abänderung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist, obliegt diesem die abschließende Entscheidung über die Kosten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 518359

BSGE, 45

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