Rn 14

Die Qualität der Ansprüche des Vermieters von Geschäfts- oder Wohnräumen auf Mietzahlung richtet sich nach den obigen Grundsätzen (§ 108 Abs. 3).

 

Rn 15

Der Anspruch des Vermieters auf Mietzahlung entsteht nach § 163 BGB in der Regel am Monatsanfang.[31] Daraus wird zum Teil gefolgert, dass die Miete für den Monat, in den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt, insgesamt Insolvenzforderung ist.[32] Dem ist jedoch nicht zuzustimmen. Der Wortlaut des § 108 Abs. 3 spricht eindeutig davon, dass nach dem konkreten Zeitablauf zu differenzieren ist ("Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung").[33]

 

Rn 16

Aus dem Mietverhältnis resultieren neben dem Anspruch auf Zahlung der Miete auch Räumungs- und Herausgabeansprüche nach § 546 BGB oder die vertragliche Pflicht zur Erbringung von Schönheitsreparaturen.

Die Einordnung dieser Verpflichtungen als Insolvenzforderungen oder Masseverbindlichkeiten richtet sich sowohl nach § 38 wie auch nach § 53. So ist eine Rückbauverpflichtung nur dann Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1, wenn der Zustand durch den Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens verursacht wurde.

Gleichzeitig ist die Forderung nur dann eine Insolvenzforderung, wenn der rückbaupflichtige Zustand bereits vor Eröffnung des Verfahrens hergestellt wurde. Bei der mietrechtlichen Räumungsverpflichtung kommt es darauf an, wann die Gegenstände in die Mieträume verbracht wurden. Bei einer längeren Betriebsfortführung kann es hier durchaus zu praktischen Abgrenzungsschwierigkeiten kommen. Diesen Schwierigkeiten kann man als Insolvenzverwalter nur begegnen, indem man bei Eröffnung des Verfahrens auch über die Erfordernisse des § 151 hinaus eine ausführliche Sachaufnahme vornimmt.

Systematisch kann es vorkommen, dass eine nach Eröffnung des Verfahrens verursachte Räumungsverpflichtung weder Insolvenzforderung nach § 38 noch Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 ist; insbesondere dann, wenn die Räume nicht vom Verwalter in Besitz genommen oder aus der Insolvenzmasse freigegeben wurden.

 

Rn 17

Auch die Einordnung der Betriebskostennachforderung richtet sich nach dem jeweiligen Abrechnungszeitraum; auch insoweit ist eine zeitliche Zuordnung möglich.[34]

[32] AG Tempelhof-Kreuzberg ZInsO 2012, 1137; Rosenmüller, ZInsO 2012, 1110; Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Ahrens, § 38 Rn. 39.
[33] HambKomm-Lüdtke, § 38 Rn. 38a, m. w. N.; Geißler, ZInsO 2012, 1206 (1208).

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