Gesetzestext

 

(1) 1Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. 2Hat der Schuldner eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Der zehnte Teil der Insolvenzordnung regelt in den §§ 304 bis 311 das Verbraucherinsolvenzverfahren. Unter den Verbraucherbegriff der Insolvenzordnung fallen dabei auch gescheiterte Kleinunternehmer.

1.1 Normzweck

 

Rn 2

Das Verbraucherinsolvenzverfahren soll zahlungsunfähigen Verbrauchern und ehemaligen Kleinunternehmern ermöglichen, ihre Verbindlichkeiten auf der Grundlage einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung, eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans oder als letzte Möglichkeit auf der Grundlage eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, ggf. mit anschließendem Restschuldbefreiungsverfahren zu regulieren. Das Regelinsolvenzverfahren und das Verbraucherinsolvenzverfahren bilden einander ausschließende, unterschiedlich strukturierte Verfahrensarten.[1] Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist eine besondere Verfahrensart für natürliche Personen, die grundsätzlich keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder jemals ausgeübt haben. Haben sie einmal eine solche Tätigkeit ausgeübt, gelten für sie ausnahmsweise die §§ 305 ff., wenn sie aufgrund ihrer Verschuldensstruktur Verbrauchern im Wesentlichen gleichgestellt werden können.

 

Rn 3

Mit der Einführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens wurde das im deutschen Konkurs-(Insolvenz-)Recht bis dahin geltende Universalprinzip weitgehend aufgegeben. Eine Eigenverwaltung und ein Insolvenzplanverfahren waren nicht vorgesehen (§ 312 Abs. 3).[2] Das Verfahren lehnte sich an das Insolvenzplanverfahren an.[3] Inzwischen sind die Vorschriften über das Insolvenzplanverfahren auch im Verbraucherinsolvenzverfahren anwendbar.[4]

 

Rn 4

Durch die genaue Festlegung der Zugangsvoraussetzungen für das Verbraucherinsolvenzverfahren in § 304 entfällt ein Wahlrecht des Schuldners zwischen dem Regelinsolvenzverfahren und dem Verbraucherinsolvenzverfahren.[5] Dies bedeutet aber auch, dass ein "Verbraucher" keinen zulässigen Regeleröffnungsantrag stellen kann. Der Zugang zum Verbraucherinsolvenzverfahren ist für den Antragsteller praktisch wesentlich aufwendiger, da er die Antragsvoraussetzungen des § 305 zu erfüllen hat und einen aufwendigen Versuch zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung unternehmen muss. Warum demgegenüber ein Selbstständiger im Rahmen des Regelverfahrens sofort einen Insolvenzantrag stellen kann, ist nicht einsichtig.[6] Der Versuch des BMJ von der mit dem ESUG in § 13 Abs. 4 eröffneten Möglichkeit zur Einführung eines Formularzwangs für Regelinsolvenzverfahren Gebrauch zu machen, ist an der Komplexität der Gestaltung eines einheitlichen Formulars für alle Regelinsolvenzverfahren gescheitert.[7]

 

Rn 5

Dem Schuldner steht in jedem Fall eine der beiden Verfahrensarten offen. Das Verbraucherinsolvenzverfahren stellt aber gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren die Ausnahme dar.[8] Im Zweifel bleibt deshalb dem Schuldner immer der Weg zur Restschuldbefreiung über das Regelverfahren offen.

 

Rn 6

Da das Restschuldbefreiungsverfahren nach §§ 286 ff. die vorherige Durchführung eines Insolvenzverfahrens voraussetzt, wurde mit den Regelungen des Verbraucherinsolvenzverfahrens, hier den Instituten der außergerichtlichen Schuldenbereinigung und des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens, angestrebt, eine Entschuldung des einbezogenen Personenkreises zu erreichen, ohne ein förmliches und aufwendiges Insolvenzverfahren durchführen zu müssen.[9] Vorrangiges Ziel der Regelungen ist es dabei, wirtschaftlich gescheiterten, redlichen Personen einen Neuanfang zu ermöglichen.[10] Folgerichtig bleibt die Anordnung einer strafrechtlichen Einziehung auch nach Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens möglich.[11]

[2] Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht 2. Auflage, S. 9 Ziff. 7.
[3] Begr. Rechtsausschuss zur Beschlussempfehlung eines 9. Teils der InsO, BT-Drs. 12/7302, S. 189.
[4] BGBl. I 2013 S. 2379 ff., Art. 6 Nr. 2; Begr. Rechtsausschuss zur Beschlussempfehlung, BT-Drs. 17/13535; S. 30; Grote/Pape, ZInsO 2013, 1433; Frind, ZInsO 2014, 280; Beyer, ZVI 2013, 334.
[5] FK-Kohte/Busch, § 304 Rn. 2; Braun-Buck, § 304 Rn. 15.
[6] Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Henning, § 304 Rn. 2; Vallender/Laroche, VIA 2012, 9.
[7] Schreiben des BMJ vom 28.02.2014, Az. RA6–3760/7–6-2–1-R3 330/2013 – Entwurf einer Insolvenzformularverordnung. Zur Kritik: Stellungnahme des BAKinso, ZInsO 2014, 592.

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