Leitsatz

Eine für beide Seiten bindende Verständigung ist bei Beteiligung eines zur Entscheidung über die Steuerfestsetzung befugten Amtsträgers auch im Rahmen einer Außenprüfung möglich.

 

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um ein von der Außenprüfung geprüftes Asia - Restaurant, in deren Verlauf festgestellt wurde, dass der Steuerpflichtige seine Registrierkasse manipuliert hatte. Im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung, bei deren Abschluss neben dem Steuerpflichtigen aus sein Steuerberater teilgenommen hatte, wurde sich auf Zuschätzungen zu den Betriebseinnahmen verständigt und in die Verständigung der Satz aufgenommen, dass der Umstand, dass sowohl im Bereich der Betriebseinnahmen als auch im Bereich der Betriebsausgaben Buchführungsmängel vorliegen, summarisch bei der Findung der Zuschätzungsgrößenordnung im Bereich der Betriebseinnahmen berücksichtigt wurde.

Im Einspruchsverfahren gegen den aufgrund der Außenprüfung erlassenen Änderungsbescheid machte der Steuerberater des Steuerpflichtigen die Aufhebung des Änderungsbescheides wegen einer Übermaßbesteuerung geltend, da eine unzulässige Strafschätzung vorliege, die aufgrund der begrenzten Kapazität bei seinem Mandanten nicht erzielbar sei.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die nach erfolglosem Einspruch eingelegte Klage ab und entschied, dass die Beteiligten nach Treu und Glauben an die getroffene tatsächliche Verständigung gebunden sind. Denn auch im Rahmen einer Außenprüfung ist eine Verständigung über die Höhe der Besteuerungsgrundlagen möglich, wenn ein zur Entscheidung über die Steuerfestsetzung befugter Amtsträger (z. B. der Sachgebietsleiter des für die Veranlagung zuständigen Steuerbezirks) beteiligt wird. Die Verständigung bewirkt, dass die Beteiligten unter Aufgabe ihrer unterschiedlichen Ausgangspositionen einvernehmlich auf weitere Ermittlungen in Bezug auf den durch die tatsächliche Verständigung festgelegten Sachverhalt verzichten. Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt worden, sodass die Zuschätzung der Betriebseinnahmen für beide Parteien Bindungswirkung entfaltete.

Die Verständigung führte auch nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis, da das Finanzgericht hierfür keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennen konnte. Insbesondere der Umstand, dass auch der Steuerberater des Steuerpflichtigen der Verständigung zugestimmt hatte, sprach hiergegen, denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Steuerberater einem evident unmöglichen Ergebnis zugestimmt hätte.

 

Hinweis

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, wie sorgfältig mit dem Rechtsinstitut der tatsächlichen Verständigung umgegangen werden sollte. Wer sich als Steuerpflichtiger darauf einlässt, sollte sich vor Erteilung der Zustimmung in jedem Fall darüber im Klaren sein, welche Konsequenzen sich hieraus für ihn ergeben und welche finanziellen Belastungen im Einzelnen auf ihn zukommen werden.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 13.01.2017, 4 K 1172/16

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