Kommentar

Besondere Vereinbarungen zwischen Steuerzahler und Finanzamt über eine bestimmte steuerliche Behandlung von Sachverhalten werden von der Rechtsprechung in Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung zur Förderung und Beschleunigung des Besteuerungsverfahrens anerkannt. Solche tatsächlichen Verständigungen dienen dem Ziel, hinsichtlich des zu beurteilenden Sachverhalts Unsicherheiten und Ungenauigkeiten zu beseitigen. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf es keiner besonderen Form, jedoch muß auf seiten der Finanzbehörde ein zur Entscheidung befugter Amtsträger, z. B. Sachgebietsleiter, beteiligt sein. Ist eine tatsächliche Verständigung wirksam zustande gekommen, sind die Beteiligten an die getroffenen Vereinbarungen gebunden. Für das Finanzamt ergibt sich die Bindungswirkung jedoch nicht erst bei Erlaß der entsprechenden, die Ergebnisse der tatsächlichen Verständigung beinhaltenden Bescheide, sonders bereits dann, wenn die Verständigung bei Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, z. B. im Rahmen der Außenprüfung, getroffen wird und die Beteiligten unter Aufgabe ihrer unterschiedlichen Ausgangspositionen einvernehmlich auf weitere Ermittlungen in bezug auf den strittigen Sachverhalt verzichten. Die gegenseitige Bindung beider Beteiligter ist einer tatsächlichen Verständigung daher immanent, ohne daß es einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung bedarf ( verbindliche Auskunft ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 31.07.1996, XI R 78/95

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge