Kommentar

Das BMF akzeptiert die Rechtsprechung des BFH[1], wonach die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens bei zumindest zu 10 % betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG möglich ist, und wendet sie in allen noch offenen Fällen an. An den Nachweis der Zuordnung werden jedoch strenge Anforderungen gestellt:

  • Der Steuerpflichtige trägt die Beweislast für die Zuordnung. Er hat die Zuordnung und deren Zeitpunkt nachzuweisen. Zweifel gehen zu seinen Lasten. Eine rückwirkende Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen scheidet aus.
  • Der Nachweis kann insbesondere durch zeitnahe Aufnahme in ein laufend geführtes Bestandsverzeichnis oder vergleichbare Aufzeichnungen sowie durch eine zeitnahe schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt geführt werden. Die Behandlung von Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsgut als Betriebseinnahmen und -ausgaben hat Indizwirkung.
  • Die Aufzeichnungen müssen bis zum Ende des Veranlagungszeitraums erfolgen. Bei späteren Aufzeichnungen, etwa bei der Erstellung der Einnahmenüberschussrechnung, ist die Zuordnung erst mit Eingang der Einnahmenüberschussrechnung beim Finanzamt anzuerkennen, sofern der Steuerpflichtige keinen früheren Zuordnungszeitpunkt nachweist.
  • Die Unterlagen, die den Zeitpunkt der Zuführung zum gewillkürten Betriebsvermögen belegen, sind mit der Einnahmenüberschussrechnung beim Finanzamt einzureichen. Ohne solche Unterlagen oder andere Nachweise ist die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen mit Eingang der Einnahmenüberschussrechnung beim Finanzamt anzuerkennen.
 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 17.11.2004, IV B 2 – S 2134 – 2/04

[1] Vgl. BFH-Urteil vom 2.10.2003, IV R 13/03, INF 2004, S. 46

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