Leitsatz

Streitig ist die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages in einer einheitlich und gesonderten Gewinnfeststellung von Besteuerungsgrundlagen vor Gründung der Personengesellschaft.

 

Sachverhalt

Die Klägerin gab für das Streitjahr 2016 eine einheitlich und gesonderte Feststellungserklärung ab. Die GbR der Klägerin wurde mit Einbringungsvertrag vom 12.11.2016 gegründet. Die Einbringung erfolgte am 2.1.2017 zu Buchwerten. In der Erklärung erfasste die Klägerin einen Investitionsabzugsbetrag als Sonderbetriebsausgaben. Ebenso machte die Gesellschafterin in ihrer Einkommensteuererklärung den Abzug eines Investitionsabzugsbetrages als vorweggenommene Betriebsausgabe geltend, welcher jedoch vom Beklagten nicht anerkannt wurde. Ferner lehnte der Beklagte die Durchführung einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg. Die darauffolgende Klage begründete die Klägerin damit, dass durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages am 12.11.2016 die Einkunftserzielung schon so konkretisiert war, dass bereits für das Streitjahr 2016 eine gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundalgen durchzuführen sei. Ferner liege bei der Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft keine Gesamtrechtsnachfolge vor, wodurch eine Zusammenrechnung der Betriebsergebnisse aus dem Einzelunternehmen und der Personengesellschaft zur Bestimmung der Betriebsgrößenmerkmale nicht zulässig sei. Die Klägerin beantragte daher den Bescheid in Form der Einspruchsentscheidung aufzuheben und eine Feststellung von Besteuerungsgrundlagen durchzuführen. Hiergegen wendet sich der Beklagte. Nach seiner Auffassung handelt es sich bei Sonderbetriebsausgaben um unselbständige Besteuerungsrundlagen, die in der Einkommensteuererklärung der Gesellschafter als vorweggenommene Betriebsausgaben berücksichtigt werden müssen. Ferner ist für die Beurteilung der Betriebsgrößenkriterien auf den Gewinn der Einzelpraxis abzustellen, da die Einbringung zu Buchwerten erfolgt und dann die GbR nicht als neugegründeter Betrieb zu beurteilen ist.

 

Entscheidung

Die Klage ist zulässig aber ohne Erfolg. Nach Auffassung des FG entfaltet die Klägerin im Streitjahr weder eine freiberufliche, auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit noch gewerbliche Einkünfte da sie erst zum 2.1.2017 gegründet wurde. Zwar können in den Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung Investitionsabzugsbeträge für zukünftige Anschaffungen grundsätzlich als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend gemacht werden, die Klägerin beabsichtigte jedoch die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags für die anteilige Übernahme des von einem Gesellschafter eingebrachten Anlagevermögens. Dies sei nach Auffassung des FG nicht möglich, da es sich insoweit um bereits getätigte Anschaffungen handele. Die Gesellschafterin erwirbt einen Anteil am Gesamthandsvermögen der GbR und keine Einzelwirtschaftsgüter. Darüber hinaus sind die Betriebsgrößenmerkmale der GbR überschritten, so die Auffassung des FG. Es ist dabei auf den Gewinn der Einzelpraxis abzustellen. Ferner wurde der streitige Investitionsabzugsbetrag zu Unrecht in der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen geltend gemacht, da im Streitjahr die Klägerin als Personengesellschaft noch nicht existierte.

 

Hinweis

Das Urteil zeigt neben der eigentlichen Problematik, das Verfahren zur Bildung von Investitionsabzugsbeträgen bei noch nicht existierenden Personengesellschaften und ihre Konsequenzen auf. Die Erklärung eines Investitionsabzugsbetrages in der korrekten Erklärung hat für den Ansatz des Investitionsabzugsbetrages daher eine gewichtige Rolle.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil v. 27.06.2019, 11 K 3048/18

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