[1]
§ 16 Einfuhr
(1) Einfuhr ist
2. |
die Entnahme von Bier aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an. |
(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind
1. |
beim Eingang von Bier im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftsware aus Drittländern oder Drittgebieten:
und die dazu ergangenen Vorschriften; |
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