Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung eines Gesellschafters zum Verlustausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

Soll ein Gesellschafter entgegen § 707 BGB zum Verlustausgleich verpflichtet sein, so muß dies aus dem Gesellschaftsvertrag in verständlicher, nicht nur versteckter Weise hervorgehen.

 

Normenkette

BGB § 707

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung der Anschlußrevision des Klägers - das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 22. Oktober 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Beklagten belastet.

Auf seine Berufung wird unter Abänderung des Teil-Grundurteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Konstanz vom 25. April 1980 die Klage auf Verlustausgleich abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Gesellschafter der H. Wohnbau KG in Ü. Zunächst war er Kommanditist. Seit Ende 1970 ist er Komplementär.

Die Parteien schlossen am 10. Januar 1970 einen "Vertrag über eine Unterbeteiligung", wonach der Kläger als "Hauptbeteiligter" dem Beklagten als Unterbeteilgten einen Teil seiner - damals noch kommanditistischen - Beteiligung übertrug. § 1 Abs. 3 dieses Vertrages lautet:

Die Übertragung der Beteiligung ... erfolgt mit allen Rechten und Pflichten ... derart, daß ... (Beklagter) als Unterbeteiligter für alle Verpflichtungen, die ... (Kläger) aus dem Abschluß der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung der H. Wohnbau KG vom 30. September 1969 eingegangen ist, entsprechend der übernommenen Unterbeteiligung einsteht.

Die Gesellschaft arbeitete mit Verlust. Der Kläger verlangt vom Beklagten unter anderem - nur insoweit ist der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt, während er im übrigen noch beim Landgericht anhängig ist -, diesen Verlust anteilig auszugleichen. Er beruft sich dafür auf § 4 des - wie er meint - auch für das Verhältnis der Parteien zueinander geltenden Vertrages der Kommanditgesellschaft, in dem es heißt:

(2)

Die Kapitalanteile aller Gesellschafter, sowohl des Komplementärs, als auch der Kommanditisten, sind feste Beteiligungen.

(3)

Gewinne und Verluste sowie Entnahmen und Einlagen werden auf Privatkonto verbucht, das den Charakter eines Darlehnskontos hat.

Der Kläger behauptet:

Zum 31. Dezember 1974 entfielen von dem auf seinem Privatkonto verbuchten Verlust auf den Beklagten 84.934,22 DM. Dieser Betrag erhöhe sich um 3.893,77 DM auf insgesamt 88.827,99 DM, weil zum 1. Juli 1974 der Kommanditist He. ausgeschieden und sein Anteil den anderen Gesellschaftern - nach dem Unterbeteiligungsvertrag auch dem Beklagten - anteilig zugewachsen sei. Er selbst müsse nach § 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages das Darlehnskonto ausgleichen. Diese Verpflichtung treffe nach dem Unterbeteiligungsvertrag anteilig auch den Beklagten, der seinen Anteil an ihn selbst (Hauptantrag), mindestens aber an die Gesellschaft (Hilfsantrag) zu zahlen habe.

Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage auf anteiligen Verlustausgleich dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten - unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels - ausgesprochen, die Klage sei dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit der Kläger vom Beklagten Zahlung von 84.934,22 DM an die Kommanditgesellschaft fordere. Damit hat es den Hauptantrag des Klägers auf Zahlung an ihn selbst insgesamt und den Hilfsantrag hinsichtlich der ursprünglich auf He. entfallenen 3.893,77 DM abgewiesen.

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die volle Abweisung der Klage auf Verlustausgleich, während der Kläger mit der Anschlußrevision seine vom Berufungsgericht abgewiesenen Anträge weiterverfolgt.

Im übrigen beantragt jede Partei,

das gegnerische Rechtsmittel zurück zuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt auch insoweit zur Abweisung der Klage, als das Berufungsgericht den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, während die Anschlußrevision zurückgewiesen werden muß; denn der Beklagte schuldet keinen Verlustausgleich. Das ergibt sich aus § 707 BGB.

Nach dieser Vorschrift ist ein Gesellschafter zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage nicht verpflichtet. Dem § 4 Abs. 3 des Kommanditgesellschaftsvertrages, wonach Gewinne und Verluste, Entnahmen und Einlagen "auf Privatkonto verbucht (werden), das den Charakter eines Darlehnskontos hat", kann allein für sich nicht entnommen werden, die Gesellschafter hätten jene gesetzliche Regelung abbedingen wollen. Dafür reicht der nur beiläufige Hinweis, das Privatkonto habe "den Charakter eines Darlehnskontos", nicht aus, mag dieser auch sonst seine Bedeutung behalten. Der Hinweis rechtfertigt zwar an sich den - logisch sogar zwingenden - Schluß, daß jede auf dem Konto vorgenommene Buchung eine Darlehnsschuld der Gesellschaft oder des Gesellschafters begründet oder tilgt. Weil aber § 707 BGB für Verluste ausdrücklich eine besondere Regelung trifft, mit Nachschußpflichten grundsätzlich kein Gesellschafter rechnet und jene Vorschrift gerade den Schutz der Gesellschafter vor sonst unübersehbaren Risiken bezweckt, braucht sich ein Gesellschafter nicht darauf verweisen zu lassen, daß auch Verluste auf einem Konto mit "Darlehnscharakter" zu buchen sind, sondern kann erwarten, daß, wenn § 707 BGB nicht gelten soll, dies aus dem Vertrage in verständlicher und nicht so versteckter Weise hervorgeht (vgl. auch BGHZ 23, 17, 30). Für den vorliegenden Fall hat sich das Berufungsgericht überdies mit § 8 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages nicht auseinandergesetzt, wo es heißt:

"Sollten durch Verluste die festen Kapitalkonten unterschritten worden sein, so hat in den folgenden Gewinnjahren vor dem Bewirken von Entnahmen zuerst eine Kapitalauffüllung stattzufinden".

Diese Bestimmung, die den Verlustausgleich in anderer Weise regelt, spricht zusätzlich dagegen, daß die vertragschließenden Gesellschafter mit § 4 Abs. 3 eine Regelung treffen wollten, wonach bei Verlust der Einlage aus ihrem Privatvermögen weitere Beiträge zu leisten gewesen wären.

Zu Unrecht verweist das Berufungsgericht demgegenüber auf das Senatsurteil vom 23. Februar 1978 - II ZR 145/76, WM 1978, 342. Dort ist zwar ausgesprochen, bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts geführte Darlehnskonten der Gesellschafter seien im Zweifel dazu bestimmt, echte Forderungen und Schulden der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft auszuweisen. Daß auch Verluste, wenn sie auf "Darlehnskonten" zu verbuchen sind, entgegen der Regel des § 707 BGB (Darlehns-)Schulden der Gesellschafter zur Folge hätten, war damit jedoch nicht gesagt. Um Verluste ging es damals nicht. Sie waren nicht den Darlehnskonten der einzelnen Gesellschafter, sondern einem Reservefonds zu belasten, und der Senat hat gerade daraus, daß der Gewinn zunächst im ganzen dem Reservefonds zuzuschreiben und zur Deckung etwaiger Verluste zurückzubehalten war, gefolgert, daß "im Gegensatz dazu" den Gesellschaftern auf den Darlehnskonten Ansprüche eingeräumt werden sollten, die ihnen nicht mehr entzogen werden konnten.

Braucht danach schon der Kläger als Mitglied der Kommanditgesellschaft keinen Verlust auszugleichen, dann kann er das auch vom Beklagten als Unterbeteiligten nicht verlangen; denn dessen Verpflichtung geht jedenfalls nicht weiter als die seinige. Damit erweist sich der Klageanspruch, soweit er auf die Rechtsmittel der Parteien in die Revisionsinstanz gelangt ist, in vollem Umfange als unbegründet.

Der Senat brauchte dem Kläger nur die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens aufzuerlegen, da das Landgericht die Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges - berechtigterweise - dem Schlußurteil vorbehalten hat.

 

Unterschriften

Stimpel

Dr. Schulze

Dr. Kellermann

Bundschuh

Brandes

 

Fundstellen

ZIP 1982, 1442

JZ 1983, 70

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