Leitsatz (amtlich)

1. Ist der stille Gesellschafter in schuldrechtlicher Form auch an dem Vermögen des Geschäftsinhabers beteiligt (sog atypische stille Gesellschaft), so richtet sich die Höhe seiner prozentualen Vermögensbeteiligung bei Beginn der Gesellschaft danach, wie hoch die Einlage des stillen Gesellschafters bewertet worden ist und in welchem Verhältnis dieser Wert der Einlage zu dem Wert des Geschäftsvermögens gestanden hat. Für die Dauer der Gesellschaft bleibt die Höhe einer solchen (prozentualen) Beteiligung nicht unverändert, sie unterliegt vielmehr entsprechend den Kapitalkonten der Beteiligten fortlaufenden Schwankungen.

2. Die Vertragsschließenden können die Bewertung der Einlage nach ihrem freien Ermessen vornehmen. Bei mündlichen und privatschriftlichen Gesellschaftsverträgen findet ihre Bewertungsfreiheit jedoch dort eine Grenze, wo die Überbewertung der Einlage nach dem Willen der Beteiligten eine unentgeltliche Zuwendung des Geschäftsinhabers an den stillen Gesellschafter darstellt.

3. Soweit die Entscheidungsgründe eines eine negative Feststellungsklage abweisenden Urteils für Inhalt und Umfang der in Rechtskraft erwachsenden positiven Feststellung über das Bestehen des streitigen Rechtsverhältnisses von Bedeutung sind, sind hierbei stets die Entscheidungsgründe des im letzten Rechtsmittelzuge ergangenen Urteils allein maßgeblich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 647940

BGHZ 7, 174

BGHZ, 174

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